Erstellt am 05.01.2008 um 14:49 Uhr von Lotte
Kistenkai,
das was Du brauchst, findest Du in der Kommentierung zum § 37 (6) BetrVG, z.B. beim Däubler unter RN 137: "Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder haben in demselben Umfang Anspruch auf Schulungen wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder. Da Art. 142 EG-Vertrag n. F. und die Lohngleichstellungsrichtlinie 75/117/EWG vom 10. 2. 75 die Gleichstellung von voll- und teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hinsichtlich der Vergütung für Schulungsveranstaltungen gemäß Abs. 6 aufgewandter Arbeitszeit gebieten...steht ihnen gem. Abs. 6 Satz 2 für Veranstaltungen, die zeitlich über die Dauer ihrer persönlichen Arbeitszeit hinausgehen, in Anwendung des Abs. 3 eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts als Ausgleich für die Einkommenseinbuße zu, die durch die Teilnahme entsteht. BR-Mitglieder müssen sich aber Arbeitsbefreiungen gem. Abs. 2 auf den Ausgleichsanspruch gem. Abs. 6 Satz 2 anrechnen lassen. Durch diese sich unmittelbar aus der gesetzlichen Neuregelung des § 37 durch das BetrVerf-ReformG ableitende Konsequenz soll die Gleichbehandlung voll- und teilzeitbeschäftigter BR-Mitglieder gewährleistet werden. Es erscheint dem Gesetzgeber insoweit nicht angebracht, von teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern ein größeres Freizeitopfer zu fordern als von vollzeitbeschäftigten Mitgliedern ( das LAG Baden-Württemberg 29. 1. 04 hält bei Teilzeitbeschäftigten auch Essens- und Erholungspausen in der Größenordnung von bis zu einer Stunde pro Tag für ausgleichspflichtig nach § 37 Abs. 3). Auch Wege- und Reisezeiten sind entsprechend auszugleichen (vgl. Rn. 62). Begrenzt wird der Ausgleichsanspruch von BR-Mitgliedern im Zusammenhang mit Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (anders als der allgemeine Anspruch gem. Abs. 3, der keine entsprechende Beschränkung enthält, vgl. hierzu Rn. 58b) nach dem Gesetzeswortlaut durch die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten AN"
Erstellt am 05.01.2008 um 14:52 Uhr von carrie
Hallo
In § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG wird eindeutig geklärt, dass immer dann, wenn Betriebsratsarbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistet wird, ein Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG besteht.
Sowohl bei der Teilzeitbeschäftigung als auch bei der Arbeit im Schichtsystem handelt es sich um besondere betriebliche Formen der Arbeitszeitgestalltung, so dass den unter diesen Arbeitszeitbedingungen arbeitenden BRM ein Ausgleichsanspruch zusteht.
Der Ausleich besteht primär in Form bezahlter Arbeitsbefreiung, nur wenn das nicht gewährt werden kann, ist die Zeit in Geld auszuzahlen.
Erstellt am 05.01.2008 um 15:23 Uhr von KistenKai
Danke für die schnellen Antworten
unser GL hat uns versucht zu erzählen das Betriebsratsarbeit ja ein Ehrenamt ist und zwar zu Arbeitszeit zählt aber alles was über die Arbeitszeit hinausgeht denn freiwillig ist und auch von ihm so gewertet wird und damit keine Überstunden in den Seminaren anfallen können.
Für uns war es klar das es ein Ehrenamt ist, aber auch das wir verpflichtet sind uns zu schulen und das sind nun mal Vollzeitenseminare.
Da wir noch unerfahren sind versucht der GL uns da hin und wieder mal übers Ohr zu hauen
Erstellt am 05.01.2008 um 19:30 Uhr von Kölner
@KistenKai
Nur das da keine falschen Vorstellungen aufkommen 'Überstunden' können wirklich nicht durch die BR-Arbeit entstehen; Mehrarbeitsstungen schon.