Erstellt am 06.12.2007 um 22:52 Uhr von paula
Sprechen wir von einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG? In einigen Teilen Deutschlands ist es möglich mittels einsweiliger Verfügung dem AG die Kündigungen zu untersagen solange das Interessenausgleichsverfahren noch nicht durchgeführt ist. Verhindern kannst Du die Kündigungen so letztendlich aber auch nicht. Das heißt aber nicht dass das kämpfen sich nicht lohnt, da es sehr häufig vorkommt dass man als BR in dem Verfahren nach § 111 BetrVG für die Kollegen etwas erreichen kann.
Ich denke Ihr braucht einen kompetenten Anwalt an Eurer Seite.
Druck könnte ggf. auch die Gewerkschaft machen. Stichwort: Sozialtarifvertrag! Aber dafür muss die Sache für die Gewerkschaft interessant sein. Kündigungen verhindert man aber so auch nicht unbedingt. Da geht es eher um das Thema Abfindung und Co.
Erstellt am 07.12.2007 um 07:43 Uhr von Willy Wichtig
Massenentlassungen SIND eine Betriebsänderung. Der Betriebsrat ist nach BetrVG. mit im Boot. Ihr könnt einen Interessenausgleich und Sozialplan verlangen. Bis die Verfahren abgeschlossen sind wären Kündigungen rechtlich nicht zulässig.
Haben wir auch schon hinter uns.
Was auf jeden Fall ganz extrem wichtig ist, lasst euch von einem fähigen Anwalt unterstützen. Ein "normaler" Betriebsrat ist damit überfordert.
WW
Erstellt am 07.12.2007 um 19:02 Uhr von paula
tja willy wichtig....
"Massenentlassungen SIND eine Betriebsänderung"
In dieser Absolutheit ist diese Aussage einfach nur falsch. Für kleinere Unternehmen mag es ja noch stimmen aber ich empfehle die Lektüre von BAG 06.12.1988. Und ob die Rechtsprechung zur Massenentlassung hierauf auch Einfluss nehmen wird ist noch gar nicht entschieden. Daher wäre ich hier einfach mal ganz vorsichtig!!!
"Bis die Verfahren abgeschlossen sind wären Kündigungen rechtlich nicht zulässig."
Ebenfalls in der Absolutheit falsch. Die LAGs in Deutschland sind sich bei dieser Frage nicht einig. Das BAG wird den Fall wohl nie entscheiden können, da im einstweiligen Rechtschutz der Rechtszug bei den LAGs endet. Daher ist es von großer Bedeutung die Rechtsprechung der örtlichen LAGs zu kennen. Nur so kann der BR seine Taktik danach ausrichten!