Erstellt am 04.12.2007 um 15:15 Uhr von Robin H
Das ist ein individualrechtlicher Anspruch der AN.
Als BR könnt ihr versuchen, die Regeln für das "Abfeiern" in einer Vereinbarung über Arbeitszeit und Arbeitszeitkonten zu vereinbaren.
Erstellt am 04.12.2007 um 15:37 Uhr von Dr.House
Wenn im Arbeitsvertrag nichts eindeutig geregelt ist, glaube ich nicht, daß es Individualrecht ist.
Da ist dann doch schon der Betriebsrat gefragt.
Gruß Dr.House
Erstellt am 04.12.2007 um 19:03 Uhr von Hexelein
Ich seh das so ähnlich wie der Doktor. Mehrarbeit und Überstunden sind mitbestimmungspflichtig und auch die Abgeltung derselben. Grundsätzlich finde ich, sollten BRs eher im Sinne von Freizeitausgleich argumentieren, wegen Gesundheitsschutz und so, weil und trotzdem viele AN eher aus Angst zu Selbstausbeutung neigen. Also: am besten wäre Betriebsvereinbarung!Gruß H.
Erstellt am 04.12.2007 um 19:18 Uhr von pirat
@Gaulle II"
google hat´s und vieles mehr....
http://www.betriebsrat-aktuell.de/download/BV_Arbeitszeitkonten.pdf
Suchfunktion"Arbeitszeitkonten" ergänzend....
Es ist als BR darauf zu achten, die Konten sowohl in *Zeit*(Zeitkonten), als auch in *Geld*(Zeitwertkonten) geführt werden können. Überstunden lassen sich dabei ebenso erfassen wie nicht genommener Urlaub.
Die Arbeitszeitkonten ermöglichen eine flexible Verwendung von Arbeitszeit. Keine Gewährung von Überstunden mehr.....bis ihr eine BV habt
Bastelt euch eine! BASTA!!!
Erstellt am 04.12.2007 um 19:57 Uhr von Kölner
@pirat
Nur ungern widerspreche ich Dir...aber der TVöD lässt noch ganz andere Dinge möglich erscheinen. Demnach ist es nicht mit der Ablehnung von Überstunden getan, weil es ein Arbeitszeitkonto für Mehrarbeitsstunden bei "de Gaulle II" bereits gibt.
Erstellt am 05.12.2007 um 06:46 Uhr von pirat
@Kölner
warum tust du es dann? :-p
auch ein Arbeitszeitkonto solle nicht ins *unermeßliche* gehen und es ist immer was verhandelbar.....
Erstellt am 05.12.2007 um 08:31 Uhr von de Gaulle II
Hallo an alle, und erst mal viele Dank für die Postings! Ich muss aber noch mal nachhaken - es gibt keine Vereinbarung oder sonst irgendwas, was nach TVöD zu Arbeitszeitkonten möglich ist, also auch keine Arbeitszeitkonten. Wir möchten auch keine Arbeitszeitkonten, sondern nur einen Ausgleich durch Freizeit, wenn wir mal im Notfall einspringen. Die hingeschleppten Mehr- und Überstunden sind schlicht solche Stunden die durch Einspringen im Krankheitsfall entstanden sind, üblicherweise eigentlich bald durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden sollten, was aber wegen erneutem Einspringen nie geworden ist. Und da wir, wie fast alle anderen am unteren Level arbeiten, sehen wir als BR keine Möglichkeit, die je abfeiern zu können, es sei denn, der Arbeitgeber stellt befristet jemanden ein. Nur - wie beschrieben: die MA wollten sich erst mal absichern, dass ihnen der Arbeitgeber nicht einfach die Stunden bezahlt und basta. Weil sie eben, wie oben beschrieben schon ausgelutscht sind, möchten sie lieber ihre freien Tage. Deshalb kamen sie zu uns, als BR, ob wir wüssten, ob sie ein Wahlrecht haben, oder ob der AG das einfach bestimmen kann. Und meine Recherchen - wie schon beschrieben - ohne Resultat.
Erstellt am 05.12.2007 um 13:23 Uhr von wölfchen
Hallo de Gaulle II,
habe für Deine Frage folgendes gefunden und kopiere es der Einfachheit halber einfach mal hier rein, weil ich nicht annehme, dass Du einen Erfurter Kommentar in Deiner Grundausstattung hast:
Eine Ersetzungsbefugnis ist – bei Fehlen einer gesetzlichen Regelung – individual- oder kollektivvertraglich zu vereinbaren. Ist dies nicht der Fall, so kann sich der Arbeitgeber nicht einseitig von der bereits entstandenen Überstundenvergütungspflicht durch Gewährung von Freizeit befreien.
Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber ohne vertragliche Ermächtigung statt der finanziellen Vergütung der Mehrarbeit einen freizeitlichen Ausgleich bzw. umgekehrt statt Freizeit einen finanziellen Ausgleich anordnen kann. Problematisch ist somit, ob ihm eine sog. Ersetzungsbefugnis zusteht.
Da eine Ersetzungsbefugnis im Arbeitsrecht jedoch nicht gesetzlich vorgesehen ist, muss für deren Zulässigkeit zumindest eine tarif- oder einzelvertragliche Vereinbarung vorliegen. Fehlt auch diese, dann steht dem Arbeitgeber kein Recht zu, einen bereits entstandenen Anspruch auf Überstundenvergütung durch die Gewährung von Arbeitsbefreiung zu erfüllen und umgekehrt.
Erfurter Kommentar, 4. Aufl., § 611 BGB Rn. 828.