Erstellt am 27.11.2007 um 07:56 Uhr von carrie
Hallo
Man kann unbedenklich durch seine Unterschrift bestätigen, die Abmahnung erhalten zu haben, z.B. mit dem Zusatz:"zur Kenntnis genommen".
Steht in der Abmahnung allerdings ein Formulierung wie:" ich bestätige den Erhalt der Abmahnung und erkläre, dass ich gegen ihren Inhalt in tatsächlicher Hinsicht keine Einwendungen habe", muß das nicht unterschrieben werden.
Das solltest du auf keinen Fall tun, wenn sich der Sachverhalt aus deiner Sicht anders zugetragen hat.
Erstellt am 27.11.2007 um 10:00 Uhr von Konrad
@petra65
Ob ich entgegennehme oder mit Unterschrift den Zugang bestätige ist nicht von belang, denn der AG kann bei der Übergabe unter Zeugen übergeben, dann ist die Abmahnung zugestellt, so oder so. Natürlich unterschriebt man nie „ mit der Abmahnung einverstanden“
Die Frage ist, ob die Abmahnung berechtigt und zutreffend ist oder nicht?
Wenn nicht zumindest eine Gegendarstellung oder besser die Entfernung der Abmahnung versuchen zu erreichen.
Erstellt am 27.11.2007 um 15:51 Uhr von Ralf
Die Entfernung beim Arbeitsgericht durchsetzen, ist nicht unbedingt sinnvoll. Man kann dies zu jedem späteren Zeitpunk auch noch durchsetzen, z.B., wenn diese Abmahnung für eine Kündigung benutzt wird. In diesem Falle ist nämlich unter Umständen die Kündigung darum unwirksam, weil die Abmahnung entfernt werden muß.
Geht man sofort gegen die Abmahnung an, wird der AG sich in Zukunft einfach mehr "Mühe" geben, und eine wirkungsvollere Abmahnung erteilen. So wähnt er sich bereits "sichter", und hällt sich erstmal ruhig.