Erstellt am 20.11.2007 um 11:33 Uhr von Immie
@GBRSHG1
Fitting 22 Aufl §37 RN 178
Es kommt darauf an wie häufig "häufig" ist.
Erstellt am 20.11.2007 um 12:58 Uhr von Bücherwurm
Für Ersatzmitglieder des BR, die häufig verhinderte Mitgieder des BR vertreten, ist eine Grundausbildung im BetrVrecht und im Arbeitsrecht ebenfalls i.S.v. §37 Abs.6 BetrVG erforderlich (BAG vom 14.12.1994 - 7ABR 31/94); BAG vom 19.09.2001 - 7ABR 32/00).
Häufig bedeutet in diesem Zusammenhang, das ein Ersatzmitglied über einen langeren Zeitraum regelmäßig an mindestens einem Viertel aller BR - Sitzungen teilgenommen hat.
( ArbG Mannheim vom 19.01.2000 - 8BV 18/99)
Erstellt am 20.11.2007 um 13:47 Uhr von GBRSHG1
Vielen Dank an Euch....... leider erfüllen wir die Klausel, ein viertel aller BR Sitzungen nicht:::::::::
Trotzdem Danke!!!!!!!!
Erstellt am 20.11.2007 um 14:01 Uhr von Kölner
@GBRSHG1
"[...] leider erfüllen wir die Klausel, ein viertel aller BR Sitzungen nicht"
Krass! Wie schafft man das beim 1. Ersatz-BR-Mitglied?
Man rechne das bei einem z.B. siebenköpfigen BR mal aus...dann dürfte m.E. auch das Ersatz-BRM Nr.2 und 3 teilnehmen!
Erstellt am 20.11.2007 um 14:59 Uhr von Immie
@GBRSHG1
Wenn "häufig" ein Viertel ist...
...jede Woche eine BR Sitzung...
...dann wären das 1-2 Sitzungen im Monat, an denen das Ersatzmitglied teilnehmen müsste.
...?
Erstellt am 23.11.2007 um 20:15 Uhr von GBRSHG1
Also Leute ich klär dass jetzt mal auf.....
nein wir haben natürlich nicht nur ein Ersatzmitglied.
Wir treffen uns im GBR 1x im Monat und im BR 2x im Monat.
Trotzdem vielen Dank für eure Zahlreichen Antworten!!!!!!!