Erstellt am 19.11.2007 um 11:49 Uhr von pit47
Hallo platschmiau,
nach § 9 TzBfG ist die Kollegin bevorzugt zu berücksichtigen, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden ist. Wenn nicht hat sie schlechte Karten, entweder nimmt sie den schlechter bezahlten Job an oder bleibt auf Teilzeit.
Der BR hat da wenig Möglichkeiten.
Erstellt am 19.11.2007 um 13:06 Uhr von platschmiau
Danke pit47,
Das habe ich befürchtet.