Erstellt am 08.11.2007 um 21:08 Uhr von carrie
Hallo
Die Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass eine Abmahnung auf Verlangen des AN ganz aus der Personalakte zu entfernen ist, wenn auch nur ein Teil der Vorwürfe unzutreffend ist. Das gilt natürlich erst recht, wenn der überwiegende Teil nicht stimmt. Man kann dann die Entfernung der gesammten Abmahnung verlangen. Allerdings könnte der AG dann eine neue, auf die zutreffenden Vorwürfe beschränkte Abmahnung erteilen.
Wie das in eurem Fall aussieht, muß man sehen, da sind ja nicht falsche Tatsachen der Grund der Abmahnung sondern es wurde ein Gespräch"erfunden"was nicht stattgefunden hat.
Erstellt am 08.11.2007 um 23:59 Uhr von Maja
Ist es überhaupt eine Abmahnung?
- Das Schreiben muss zeitnah zum bemängelten Verhalten erfolgen.
- Das bemängelte Verhalten muss genau beschrieben sein.
- Es muss sich um ein "abmahnwürdiges" Verhalten handeln, also ein gravierender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pfichten, empfindliche Störung des Betriebsfriedens, Verstöße gegen das Strafrecht oder grob sittenwidriges Verhalten.
- Es muss deutlich aus dem Schreiben hervorgehen, in welchem Zeitraum bei Fortführung dieses Verhaltens mit welchen arbeitsrechtlichen Sanktionen zu rechnen ist.
Es kann auch mündlich abgemahnt werden. Es gilt zu klären, ob besagtes Gespräch tatsächlich nicht stattgefunden hat, oder der Mitarbeiter da nur eine Gedächtnislücke hat. Hat der Chef ohne nachweisbaren Termin unter 4 Augen mit dem Mitarbeiter gesprochen, steht Aussage gegen Aussage. Je nach Situation sollte der Mitarbeiter jedoch bei der Wahrheit bleiben. Mit "Vergesslichkeit" macht man es sich nicht einfacher. Als BR aber bitte nicht alles ungeprüft glauben, nur weil ein Mitarbeiter es sagt. Habe damit sehr unschöne Erfahrungen gemacht.