Erstellt am 06.11.2007 um 17:24 Uhr von kollerhep
kann dir gerne mal ne mail schreiben wenn du mir eine mail-adresse gibst. hatten daselbe thmea
Erstellt am 06.11.2007 um 17:46 Uhr von Rita1976
Gerne kollerhep, bin für jede Hilfe dankbar. Also dann lege mal los.
redwolfgaf@aol.com
Danke im voraus
Erstellt am 06.11.2007 um 17:47 Uhr von kollerhep
erledige ich morgen früh wenn ich zuhause bin. sitz grad auf arbeit 1
Erstellt am 06.11.2007 um 20:37 Uhr von Mr Sinister
Hallo, mit interesse habe ich diesen Beitrag gelesen und würde gerne an der Antwort beteiligt sein, da wir auch dieses Problem haben. reseller@planet.ms
Oder öffentlich posten.
Danke.
Erstellt am 06.11.2007 um 20:47 Uhr von Kölner
@all
Bei solch einem Verhalten des AG sollte man ernsthaft den AG zur "Räson" rufen!
Also:
Arbeitsgerichtsprozess einleiten...
Erstellt am 06.11.2007 um 23:00 Uhr von Der alte Heini
Es ist immer sinnvoll, wenn sich der Betriebsrat Strategien erarbeitet um Künftig seine Recht auch langfristig durchzusetzen. Das gelingt, wenn der BR konsequent und auch geschult ist. Grundsätzlich sollte der BR versuchen seine Mitbestimmungsrechte über Betriebsvereinbarung einzufordern.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der Probleme, es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschluss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte gesetzeswidrige Arbeitszeit zu unterbinden. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte konsequent einzuklagen.