Schwangerschaft nicht mitgeteilt trotz Anforderung
Folgendes Problem. Eine Kollegin wurde in unserm Labor (Stützpunktkrankenhaus für Tropenkrankheiten und Infektionskrankheiten) am 01.10.07 eingestellt. Sie ist für die mikrobiologische Untersuchung von Befunden mit hohen Infektionsrisiken zuständig. Bei der Einstellung wurde sie auf das Risiko im Laboralltag ausdrücklich hingewiesen und ihr wurde auch mitgeteilt, daß sie bei dieser Arbeit nicht schwanger sein könne (schutzgründe) und sie wurde gefragt, ob sie schwanger ist. Diese Frage hat sie mit mit "Nein" beantwortet. In der vorvorigen Woche am 19.10. hat sie nun dem Arbeitgeber mitgeteilt im dritten Monat zu sein und auch ein Attest vorlegt. Im Attest steht, daß die Feststellung der SChwangerschaft am 10.09 geschehen ist. Der Arbeitgeber will nun das Arbeitsverhältnis gerichtlich für nichtig wegen falscher Angaben erklären lassen. Hat er damit eine Chance?
Community-Antworten (6)
02.11.2007 um 11:42 Uhr
@Zweifel, Lügen erlaubt! http://www.urbia.de/topics/article/?o=soz_beruf&id=8856
Aber Vorsicht! Es gibt Berufe, da darf die Schwangerschaft nicht verheimlicht werden!
".....In Fällen, in denen die Schwangerschaft die Ausübung der künftigen Tätigkeit verhindern würde, ist es dem künftigen Arbeitgeber erlaubt, zu fragen. Lügen Sie also nie, wenn Sie sich zum Beispiel als Balletttänzerin oder Mannequin bewerben."
http://www.saldo.ch/themen/beitrag/1023035/10_Fragen_und_Antworten_rund_um_den_Job
Nachtrag! hab gerade gesehen, dass dieser Link aus der Schweiz stammt!
Aber ein BAG hat auch nicht's anderes festgestellt. Die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung ist ausnahmsweise dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie objektiv dem gesundheitlichen Schutz der Bewerberin und des ungeborenen Kindes dient. (BAG, 1.7.1993, Az.: 2 AZR 25/93)
Eine Offenbarungspflicht der Schwangeren kann aufgrund des vorvertraglichen Vertrauensschutzes unter bestimmten Umständen möglich sein. Solche Umstände liegen immer dann vor, wenn eindeutig erkennbar ist, daß die geforderte Arbeit von einer Schwangeren aufgrund bestehender Beschäftigungsverbote bzw. sonstiger mutterschutzrechtlicher Vorschriften nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere bei Nachtarbeit etc. Überdies wird eine Offenbarungspflicht ohne Befragen angenommen, wenn unterstellt wird, daß die Arbeitnehmerin die Umstände kennen muß, aus denen sich die Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber ergibt.
02.11.2007 um 11:56 Uhr
@Mona-Lisa In meiner kurzen, kryptischen Art und Weise hier ein Urteil, dass die bisherige Rechtsprechung des BAG in etwa 'aufhob': EuGH, Urteil vom 4.10.2001
@Zweifel Der AG wird keinen Erfolg haben
02.11.2007 um 12:10 Uhr
@ Mona-Lisa,
AG kann den AV anfechten wegen § 123 BGB (arglistige Täuschung ) , insoweit keine verbotenen Fragen gestellt worden sind beim Einstellungsgespräch !!Die Frage nach der Schwangerschaft ist nach § 611 a BGB eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechtes !!
Dieses gilt auch für Einstellungen vom z.B. Balletttänzerinnen, da eine Schwangerschaft von Gerichten als zeitlich begrenzter Ausfall bewertet wird, der billigend in Kauf zu nehmen ist !!
@ Kölner,
das Urteil basiert auf einen befristeten Vertrag von 6 Monaten !! Jeder schlaue AG läßt den Vertrag einfach auslaufen !!
@ Zweifel,
Der AG wird , wie schon gesagt von meinen Vorredner, keinen Erfolg haben !!
02.11.2007 um 12:11 Uhr
ich empfehle: BAG 2 AZR 621/01 dass das Urteil des EuGH umgesetzt hat.
Zitat
"In Übereinstimmung mit dieser gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht der Senat davon aus, daß die Frage nach einer Schwangerschaft bei (geplanten) unbefristeten Arbeitsverhältnissen regelmäßig gegen die Richtlinie 76/207/EWG verstößt (vgl. APS/Linck § 611 a BGB Rn. 54; KR-Pfeiffer 6. Aufl. § 611 a BGB Rn. 33; Kamanabrou Anm. zu EuGH 4. Oktober 2001 - Rs. C-438/99 - EzA BGB § 611 a Nr. 17). Maßgeblich ist, daß die Bewerberin bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschutzes in der Lage ist, der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit nachzugehen. Das vorübergehende Beschäftigungshindernis tritt bei wertender Einbeziehung des Schutzzwecks der Richtlinie zurück. Ein bestimmtes Geschlecht ist nicht "unverzichtbare Voraussetzung" (§ 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB) für die auszuübende Tätigkeit. Denn nach Ablauf der Schutzfristen kann die Frau die vereinbarte Arbeit leisten. Das nach dem unbefristeten Arbeitsvertrag vorausgesetzte langfristige Gleichgewicht ist durch das jedenfalls befristete Beschäftigungsverbot nicht entscheidend gestört. Die erkennbare Zielrichtung der Frage nach der Schwangerschaft besteht dagegen darin, die Bewerberin bei einer Bejahung der Frage schon wegen der Schwangerschaft, folglich wegen des Geschlechts, nicht einzustellen. Eben dies will § 611 a Abs. 1 Satz 1 BGB verhindern."
Etwas anderes könnte ggf. bei einem befristeten AV gelten
02.11.2007 um 12:18 Uhr
@Bergmann Ich zweifel aber daran, dass ich dieses Urteil dann für unbefristet beschäftigte AN falsch interpretiert habe. ;-)
02.11.2007 um 13:27 Uhr
@ Kölner,
ich würde mich doch nie trauen das zu behaupten !! :-)) Er gilt natürlich auch für unbefristete beschäftigte ANinnen !! War ja nur eine kleine Anmerkung am Rande !! :-))
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