Gehaltskürzungen nach Firmenübername - zulässig?
Unsere Firma wurde vor ca. 1,5 Jahren von einer anderen Firma übernommen. Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter wurden wie gehabt übernommen. Nun kommt ein Schreiben der neuen Geschäftsführung mit dem Hinweis, dass ab Jan.08 ein neuer Tarifvertrag Geltung findet. Hiernach können die "Arbeiter" eine Lohnerhöhung erwarten. (Es sei ihnen gegönnt und sicher auch verdient). Ein weiterer Hinweis: Die Angestellten werden schon übertariflich bezahlt und es wird ein Gespräch mit jedem einzelnen Angestellten bzgl. des Gehalts geführt. Unsere Frage: Können oder dürfen die Gehälter der Angestellten herunter gesetzt werden??
Community-Antworten (2)
26.10.2007 um 08:26 Uhr
Hallo elephantoes, die Wirkungsdauer des § 613a BGB beträgt nur ein Jahr. Danach kann der ArbGeb. natürlich versuchen die AV`s der MA zu ändern. In wie weit da ein Sozialplan und/oder ein Interressensausgleich was anderes aussagen kann man ohne genaue Kentniss nicht beurteilen.
28.10.2007 um 20:46 Uhr
moin. am besten, ihr setzt euch sofort mit der rechtsabteilung eurer gewerkschaft zusammen.
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