Herausgabe von Lohnabrechnungen
Kann die Geschäftsleitung die Herrausgabe von Lohnabrechnungen zeitlich begrenzen?
Ich bin Betriebsrat in einem großen Multiplex Kino, und wir arbeiten in der Regel von ca. 11:00 bis um 2:00 oder auch später. (je nach der länge der Filme) Unsere Mitarbeiter sind zu einem großen Teil Teilzeitkräfte, und die Spätschicht kommt so gegen 19:00 Uhr. Kann der Arbeitgebe die Herrausgabe von Lohnabrechnungen in diesem Falle bis 17 Uhr einschränken? Die Bürozeiten für Mitarbeiter sind bei uns für Schichtwünsche, Schichtwechsel und andere Anliegen ja auch nicht eingeschrängt. Das Büro ist nur für Kunden bis 17:00 Uhr erreichbar, da die Betreuung der Kinogäste und Geschäftspartner über unsere Sekretärin ( Dienstzeit bis 17:00 ) erfolgt. Die Mitarbeiter wenden sich allerdings an den jeweiligen Manager. Selbstverständlich auch nur dann, wenn gerade keine andere Arbeit für den Vorgesetzten anfällt.
Wer kann uns da helfen? Meiner Meinung ist dieses Vorgehen Willkühr.
Community-Antworten (1)
18.10.2007 um 09:45 Uhr
Der Arbeitgeber hat nach § 108 Gewerbeordnung bei Zahlung den Nachweis in Textform zu erteilen! Er muß dem AN der Lohnaberechnung zukommen lassen, die GL hat eine sogenannte Bringschuld. Die GL könnte es auch per Post zustellen oder durch Dritte übermitteln lassen.
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