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Zustimmungspflicht - bei Arbeitszeit reduzieren?

P
Peggy
Jan 2018 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin trifft mit der Geschäftsführung im gegenseitigen Einvernehmen eine Vereinbarung , z.B. sie möchte von 7 auf 6 Stunden ihre Arbeitszeit reduzieren. Ist der Betrtiebsrat zustimmungspflichtig oder ist der Umstand nur mitteilungspflichtig oder gar nichts von beidem.

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Community-Antworten (3)

E
Eule

13.09.2007 um 17:28 Uhr

Hallo Peggy, meiner Meinung nach bedarf es hier einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG, da sich die Arbeitsbedingungen ändern. Daraus ergibt sich dann § 102 BetrVG. Der BR ist vor jeder Kündigung (auch Änderungskündigung) anzuhören.

Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.

Gruß Eule

RH
Robin H

13.09.2007 um 18:39 Uhr

Eule, das ist nicht hilfreich und außerdem ziemlicher B.l.ö.d.s.i.n.n. Die Regularien der Reduzierung der Arbeitszeit unterliegen in den meisten Fällen dem TzBfG. In diesem Falle ist eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag das Mittel der Wahl.

Es gibt Ansichten die sagen, dass der BR hier nur zu informieren ist. Ich bin allerdings der Ansicht, dass es hier schon Mitbestimmungstatbestände geben kann, insbesondere dann, wenn eine erhebliche Reduzierung der Arbeitszeit zu erhöhter Arbeitsbelastung bei anderen ANn führt, ohne dass der AG hierfür Ausgleich schafft.

Wir bekommen eine ganz normale 99er-Vorlage. Jeder vernünftige AG (leider gibt es nur sehr wenige, die dieser juristischen Fiktion nahe kommen) macht das, weil er so am leichtesten Probleme vermeidet.

K
Kölner

13.09.2007 um 20:09 Uhr

@Robin H Bei einer AZ-Erhöhung einer Tz-Kraft kann ich § 99 BetrVG-Anhörung sehen...aber bei einer Reduzierung??

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