Erstellt am 13.09.2007 um 15:28 Uhr von Eule
Hallo Peggy,
meiner Meinung nach bedarf es hier einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG, da sich die Arbeitsbedingungen ändern. Daraus ergibt sich dann § 102 BetrVG. Der BR ist vor jeder Kündigung (auch Änderungskündigung) anzuhören.
Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.
Gruß Eule
Erstellt am 13.09.2007 um 16:39 Uhr von Robin H
Eule,
das ist nicht hilfreich und außerdem ziemlicher B.l.ö.d.s.i.n.n.
Die Regularien der Reduzierung der Arbeitszeit unterliegen in den meisten Fällen dem TzBfG. In diesem Falle ist eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag das Mittel der Wahl.
Es gibt Ansichten die sagen, dass der BR hier nur zu informieren ist. Ich bin allerdings der Ansicht, dass es hier schon Mitbestimmungstatbestände geben kann, insbesondere dann, wenn eine erhebliche Reduzierung der Arbeitszeit zu erhöhter Arbeitsbelastung bei anderen ANn führt, ohne dass der AG hierfür Ausgleich schafft.
Wir bekommen eine ganz normale 99er-Vorlage. Jeder vernünftige AG (leider gibt es nur sehr wenige, die dieser juristischen Fiktion nahe kommen) macht das, weil er so am leichtesten Probleme vermeidet.
Erstellt am 13.09.2007 um 18:09 Uhr von Kölner
@Robin H
Bei einer AZ-Erhöhung einer Tz-Kraft kann ich § 99 BetrVG-Anhörung sehen...aber bei einer Reduzierung??