Erstellt am 30.08.2007 um 13:35 Uhr von enes
BetrVG §37 Kommentar Däubler Rn.44
Erstellt am 30.08.2007 um 13:50 Uhr von Sternburg
Das steht so nirgends geschrieben - aber es steht auch nicht geschrieben, dass der AG generell für ausreichende Mitarbeiterbesetzung zu sorgen hat, gelle? ;-)
Fakt ist, dass die BR-Mitglieder von der Arbeit in erforderlichem Umfang freizustellen sind, und was erforderlich ist, entscheidet der BR. Ebenfalls Fakt ist- auch wenn das gern verdrängt wird - dass die BR-Arbeit Vorrang vor den arbeitsvertraglichen Pflichten hat.
Das ist im § 37 BetrVG geregelt.
Dem AG sollten die BR-Mitglieder eigentlich bekannt sein, und somit sollte ihm auch klar sein, dass sie ds öfteren nicht am Arbeitsplatz sein werden. Dementsprechend hat er die ggf. die anderen Mitarbeiter einzusetzen, evtl. muss er dann auch mal umdisponieren.
Ganz passend dazu im Fitting, 22. Auflage, § 37 BetrVG, Rn. 21:
"Der Anspruch des BRMitgl. auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BRAufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten, im Übrigen aber mit dem Arbeitspensum eines Vollarbeitnehmers belastet zu beliben. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die erforderliche Inanspruchnahme des BRMitgl. durch die BRTätigkeit angemessen Rücksicht zu nehmen."