Beschäftigung während der Ruhephase
Kann ein AN in Altersteilzeit während der Ruhephase einen Nebenjob ausüben?
Community-Antworten (66)
29.08.2007 um 22:54 Uhr
@Catweazle, kann er, wenn er die Geringfügigkeitsgrenze des SGB IV, § 8 nicht überschreitet.
30.08.2007 um 00:15 Uhr
Mona-Lisa,
Du kennst den Vertrag?
30.08.2007 um 01:02 Uhr
Catweazle, Mona hat Recht, guck mal ins ATZG §5. Es gibt allerdings eine Ausnahme für Nebentätigkeiten, die schon vor der ATZ ausgeführt wurden. Siehe http://www.aus-innovativ.de/themen/7256_7301.htm
30.08.2007 um 01:08 Uhr
Na Lotte!
Auch des Lesens unkundig?
30.08.2007 um 01:22 Uhr
H4P vielleicht solltest Du Dich erstmal schlau machen, bevor Du hier Pauschalsätze loslässt! Zum Beispiel über die Unzulässigkeit von generellen Nebentätigkeitsverboten im Vertrag.
30.08.2007 um 01:24 Uhr
Heinisphinxivalerie oder welcher nic auch immer,
bist Du selbst des Lesens nicht mächtig? In dem Link von Mona-Lisa ist die Frage doch eindeutig und ausführlich beantwortet.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Deine ständigen und persönlichen Angriffe nerven!
30.08.2007 um 01:31 Uhr
amazing!
Angegriffen werde ja wohl vor allem ich! Mittlerweile erlaube ich mir auch mal zu kontern!
Stimmt sogar! Mona-Lisas Link beantwortet die Frage sehr sauber. Du solltest den Link einfach mal lesen und verstehen. Dann würdest Du erkennen dass Mona-Lisa hier eine Antwort gegeben hat a la "Kann er, wenn die Sonne scheint."
30.08.2007 um 01:36 Uhr
Na - warum denn wohl?
Dein Konter war überflüssig!
Die Antwort von Mona-Lisa ist deshalb immer noch richtig?
Wenn Du es anders siehst, solltest Du nicht pöbeln, sondern ausnahmsweise mal Fakten auf den Tisch legen!
30.08.2007 um 01:39 Uhr
amazing!
Natürlich darf der AN!
Es sei denn er hätte vertraglich darauf verzichtet.
30.08.2007 um 01:40 Uhr
Das war aber nicht die Frage, oder?
30.08.2007 um 01:40 Uhr
@H4P, sphinx Was willst Du uns sagen?
"Angegriffen werde ja wohl vor allem ich! Mittlerweile erlaube ich mir auch mal zu kontern!" "Mittlerweile" - Du untertreibst, sphinx.
"Stimmt sogar! Mona-Lisas Link beantwortet die Frage sehr sauber. Du solltest den Link einfach mal lesen und verstehen. Dann würdest Du erkennen dass Mona-Lisa hier eine Antwort gegeben hat a la "Kann er, wenn die Sonne scheint."
Soso. Du meinst Dich messen und es bemessen zu können, dass Mona-Lisas link nichts aussagt? Du willst Dich also immer wieder duellieren? Ne, sphinx, erkenne die Realität! Das geht einfach nicht, Du bist diesbezüglich völlig unbewaffnet.
30.08.2007 um 01:41 Uhr
amazing!
Nein!
Das war die Antwort!
30.08.2007 um 01:43 Uhr
Kölner,
Du verwechselst mich offensichtlich!
30.08.2007 um 01:46 Uhr
@Heini4President Ne. Dafür warst Du viel zu fahrlässig.
30.08.2007 um 01:47 Uhr
Heinisphinxivalerie,
wie schon einmal zu einem Thread bzgl. Kosten von BR-Schulungen - Du bist einfach nicht in der Lage Zusammenhänge zu erkennen oder gewisse Absätze als solche stehen zu lassen.
Dir geht es hier ausschließlich um Provokation, also wundere Dich nicht, daß Du entsprechende Antworten erhälst.
Dein Postings sind für den Fragesteller null komma null auch nur ansatzweise hilfreich.
30.08.2007 um 01:47 Uhr
Kölner!
Du bist wohl ein ganz schlauer?
30.08.2007 um 01:50 Uhr
@Heini4President Stell Deinen Niveaufilter mal wieder neu ein. Es ist sehr viel, sehr unterirdisch, was Du schreibst.
Von mir ist nun gut! silenzio
30.08.2007 um 01:51 Uhr
amazing,
auch Du scheinst mich zu verwechseln!
30.08.2007 um 01:52 Uhr
Ach Kölner!
Kannst Du denn überhaupt beurteilen was "Niveau" ist?
30.08.2007 um 02:02 Uhr
Nein - Heinisphinxivalerie- ich glaube kaum... so sehr verstellen kann man/frau sich nicht - der Stil ist nicht zu verkennen....
Übrigens eine nette Überleitung von Stil
"Der Begriff Stil bezeichnet eine (für ein Epoche, Region, Persönlichkeit, Schaffensphase, etc. bzw. allg. für eine Gruppe von Phänomenen) charakteristisch ausgeprägte Art der Ausführung menschlicher Tätigkeiten oder derer Manifestationen. Die „charakteristische Ausprägung“ bezieht sich auf Ähnlichkeit bzgl. formaler Merkmale (nicht auf die Gleichheit der Form wie bei Standardisierungsprozessen), die als Gemeinsamkeit dem Gros der Manifestationen/Tätigkeiten jener Epoche, Region, Person, etc. zugeschrieben wird. Ein Stil bildet sich durch die - nicht immer bewusste, aber stets kohärente - Auswahl, Bewertung und Anwendung bestimmter Ausführungsmerkmale. Anhand solcher stilbildender Merkmale lassen sich beispielsweise in den bildenden Künsten Stilrichtungen feststellen. Mit anderen Worten ist ein Stil der Kanon einer Formensprache."
zu Niveau:
"Im übertragenen Sinn wird heute auch vom Kulturniveau oder vom geistigen, sportlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Niveau gesprochen. Dabei meint 'Niveau' den Grad oder die Höhe der Leistung oder des Anspruchs. 'Niveau haben' wird dabei im Sinn von 'ein hohes Niveau haben' gebraucht, "niveaulos" gleichbedeutend mit 'auf unterstem Niveau', was dann jedoch noch durch den Begriff "Niveau unter Null" gesteigert werden kann. "
Schönen Abend noch.
30.08.2007 um 02:07 Uhr
amazing!
Wenn Du meinst...
Übrigens: Ich frage mich gerade was Deine Postings hier dem Fragesteller gebracht haben könnten...
30.08.2007 um 02:18 Uhr
Nach Durchsicht von Mona-Lisas Link, deine den Fragesteller verwirrendes + überflüssiges Postings, relativieren und somit Mona-Lisas + Lottes Postings bestätigen.
Was haben Deine Postings dem Fragesteller gebracht?
30.08.2007 um 02:19 Uhr
was erlauben Heini4....,
"Niveau", weißst DU den überhaupt was das ist. Du bist ein/e Ignorant/in. Aber du bettelst darum, warum nicht ...ich bin gespannt, wie du die Plattform vorbereiten willst, aber die Prioritäten hast du falsch gesetzt. Ich finde dich nur lächerlich.
Mangel an Galanterie werde ich liebenswürdig übersehen.
SF
30.08.2007 um 11:40 Uhr
Na, habt Ihr ein neues Feindbild gefunden, dass Euren Blick vernebelt?
Die Antwort "kann er, wenn er die Geringfügigkeitsgrenze des SGB IV, § 8 nicht überschreitet." ist schlicht weg und einfach falsch!
30.08.2007 um 12:01 Uhr
peanuts, die Antwort ist vielleicht unvollständig aber nicht falsch!
Was mich stört ist, dass manche Teilnehmer hier keine Antworten geben um zur Lösung der Frage beizutragen, sondern lediglich andere Teilnehmer provozieren und auflaufen lassen. Toll, wenn man immer nur dann antwortet, wenn man anderen mit der Antwort noch eben einen reinwürgen kann. Aber was mich tröstet: Wer so seinen Frust abbauen muss, wird sicherlich eine Menge davon haben. Gerade Dich habe ich einst anders kennen und schätzen gelernt.
30.08.2007 um 12:52 Uhr
Die Antwort ist nicht unvollständig, sie bleibt falsch!
Ein Arbeitnehmer darf IMMER einen Nebenjob ausüben, auch wenn er die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Es sei denn, er hat sich vertraglich anders verpflichtet !
So ist z.B. auch Deine Antwort 73202 falsch!
30.08.2007 um 13:41 Uhr
peanuts, ich bin davon ausgegangen, dass es Catweazle darum geht, bis zu welcher Grenze der AN keine Leistungen zurückzahlen muss. Und soll ich Dir was verraten: Ich glaube, dass ich Recht habe ;-) Und es gilt immer noch die Unzulässigkeit von generellen Nebentätigkeitsverboten im Vertrag.
30.08.2007 um 16:02 Uhr
peanuts 4 all !!! ;-)
30.08.2007 um 16:21 Uhr
Nüsse für alle !!!Wie außerordlich Großzügik
Danke Spaceace
30.08.2007 um 20:59 Uhr
Aber Lotte!
Auf welcher Rechtsgrundlage sollte der AN denn verpflichtet sein, Leistungen zurück zu zahlen?
Das ist doch Humbug!
Du hast doch einen ganz vernünftigen Link gepostet in dem das sehr sauber aufbereitet ist. Warum lest Ihr das denn nicht?
30.08.2007 um 21:03 Uhr
@sphinx Schön, wenn man sich nicht im SGB auskennt... ...schade, dass Du es nicht verstehst.
30.08.2007 um 21:08 Uhr
Kölner,
auch wenn ich nicht "Sphinx" bin, lass es Dir dennoch von mir gesagt sein:
Du wirst nicht in der Lage sein, der Forumsgemeinde den Paragraphen zu benennen, auf Grund dessen der AN verpflichtet wäre dem AG oder der Agentur Leistungen zurück zu zahlen.
Na los Du Dampfplauderer, gib doch mal endlich Butter zu den Fischen! Zeig doch mal wie gut Du bist!
30.08.2007 um 21:21 Uhr
@sphinx Butter und Fische...
§ 11 AlttzG. Mitwirkungspflichten "Der Arbeitnehmer hat alle Änderungen, die die Höhe der Leistung oder deren Dauer beeinflussen können, dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen." Zum Beispiel Informationen über:
- Aufnahme einer Nebentätigkeit
- Beantragung einer Rente
- Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
- Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsunfähigkeit Der Arbeitnehmer hat der Agentur für Arbeit die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erstatten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist oder gegenüber dem Arbeitgeber falsche Angaben gemacht hat und dadurch die Leistungen zu Unrecht erbracht wurden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Agentur für Arbeit unverzüglich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf die Altersteilzeit auswirken können. Dies gilt vor allem für den Bereich der Wiederbesetzung." aus: "BMAS"
Ein Wort noch, sphinx, Heini4President u.v.a. mehr... Nicht nur ich bin der Meinung, dass Du Hilfe brauchst! silenzio
30.08.2007 um 21:33 Uhr
H4P, würde ja gerne mal Deine Butter sehen. Vielleicht solltest Du auch den Link mal zuende lesen.
30.08.2007 um 21:34 Uhr
Kölner,
wer redet denn davon dass der Arbeitnehmer falsche Angaben machen soll?
In dem von Dir zitierten Paragraphen geht es nur darum was passiert wenn der AN falsche Angaben macht. Dort steht nicht davon, dass er nicht über einer bestimmten Grenze hinzuverdienen darf!
Also... bitte den einschlägigen Paragraphen.
30.08.2007 um 21:40 Uhr
@sphinx Hol' Dir ne Kommentierung!
30.08.2007 um 21:51 Uhr
heinisphinxivalerie.......
da du anscheinend nicht über die entsprechende Literatur verfügst, oder nicht in der Lage bist selbst zu recherchieren, stattdessen unhaltbare Provokationen in den Raum stellst, erbarme ich mich und helfe dir ein bißchen. Hilfesuchenden soll ja hier geholfen werden :-)
es handelt sich immer noch um SGB IV § 8 Abs.1 Nr 1 Eine geringfügige Beschäftigng liget vor wenn das arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/04/index.php?norm_ID=0400800
AltersTG § 5 Abs. 3
Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmerneben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeitenausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuchüberschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält.Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruhthat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständigeTätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmersie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeitständig ausgeübt hat
30.08.2007 um 22:18 Uhr
H4P, Leistungen, die man nicht bezogen hat, weil sie ruhen, da man den Nebenjob ordnungsgemäß gemeldet hat, muss man natürlicherweise nicht zurückzahlen. In 73342 bestreitest Du noch jegliche Rechtsgrundlage für Rückzahlungen, in 73354 ruderst Du zurück, nachdem Kölner Dir die Rechtsgrundlage aufgezeigt hat.
Wie ein Fähnchen...
30.08.2007 um 22:29 Uhr
Ach amazing!
Man sollte Paragraphen von vorne bis hinten lesen!
Der § 5 Altersteilzeitgesetz regelt doch das Erlöschen und Ruhen von Ansprüchen nach § 4 Alterteilzeitgesetz,
Der § 4 Alterteilzeitgesetz beginnt:
"Die Bundesagentur erstattet dem ArbeitGEBER für längstens 6 Jahre."
Es geht im §§ 4 und 5 Altersteilzeitgesetz also gar nicht um Leistungen die der ArbeitNEHMER bezieht.
30.08.2007 um 22:41 Uhr
sind hier beiträge gelöscht worden? ich kann keine antwort von sphinx lesen.
30.08.2007 um 22:57 Uhr
Lotte,
wollen wir Deinen Link mal gemeinsam durchgehen?
"Nebentätigkeit des Arbeitnehmers
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderleistung ruht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ATG, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht, die mehr als nur geringfügig ist."
- Der Anspruch des ArbeitGEBERS, nicht des ArbeitNEHMERS. Ob der Anspruch des AG besteht oder nicht, kann dem altersteilzeitenden AN grundsätzlich erst einmal egal sein. -
"Der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderleistungen gegen die Bundesagentur ruht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ATG, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitbeschäftigung einer weiteren Tätigkeit nachgeht, die mehr als nur eine geringfügige Beschäftigung darstellt und damit die Grenze des § 8 SGB IV überschreitet. Der arbeitsmarktpolitisch bezweckte Erfolg des ATG, die Arbeitslosigkeit abzubauen, soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer einer umfangreichen Nebentätigkeit nachgeht.
Vereinbarkeit von Nebentätigkeitsverbot und Berufsfreiheit? Dabei ist die Frage aufgetreten, ob dieses Nebentätigkeitsverbot nicht einen Eingriff in das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl und -ausübung (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) darstellt. Ein solcher könnte angenommen werden, da es durch das Verbot einer Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 ATG zu einer faktischen Beschränkung von Hinzuverdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers kommt."
- Hier wird erst einmal nicht ganz sauber argumentiert, bzw. der folgenden Argumentation vorgegriffen. Effektiv sieht der Gesetzgeber hier kein Beschäftigungsverbot vor, sondern schreibt lediglich dass der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen voraussetzt dass der Arbeitnehmer keine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ausübt. Also quasi ein Vertrag zu Lasten Dritter! -
"Dagegen ist jedoch anzuführen, dass es dem Arbeitnehmer frei steht, ob er mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeitregelung vereinbart. Ein Abschlusszwang zu Lasten des Arbeitnehmers besteht aber gerade nicht. Er kann sich auch dafür entscheiden, seine Tätigkeit in dem bisherigen Umfang beizubehalten, so dass er hinsichtlich eventueller Nebentätigkeiten auch keinen speziellen Schranken unterliegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Arbeitnehmer im Falle des Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsverbot lediglich der Zuschuss bzw. die daran gekoppelte Aufstockungsleistung des Arbeitgebers entzogen wird. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um „erarbeitetes“ Entgelt des Arbeitnehmers, sondern vielmehr um eine Art Subvention, die ihm gewährt wird.
Wenn der Arbeitnehmer daher einer Nebentätigkeit nachgeht, die die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt, ruht der Leistungserstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die BA. Vielfach sehen tarifliche Regelungen in diesem Zusammenhang vor, dass der Arbeitgeber seinerseits nicht mehr verpflichtet ist, die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen."
- Hier ist der Autor wieder auf der Spur. "Vielfach sehen tarifliche Regelungen in diesem Zusammenhang vor, dass der Arbeitgeber seinerseits nicht mehr verpflichtet ist, die Aufstockungsbeträge ... zu erbringen." Wozu diese tariflichen Regelungen, wenn sie doch nach Eurer Argumentation unnötig sind? Eben weil sie notwendig sind. Nur so funktioniert das dreiseitige Vertragsverhältnis. Der AG geht einen 'Vertrag' mit der Agentur ein, der aber in seinem Erfolg abhängig vom Verhalten des AN ist. Dem AN hat der Gesetzgeber hier aber erst einmal keine Schranken auferlegt. Der AG MUSS daher letztendlich mit dem AN eine Regelung treffen in der sich der AN seinerseits verpflichtet, keine Nebentätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufzunehmen. Tut er dieses nicht, sind dem AN keine Grenzen auferlegt uund der AG trägt das Risiko die Aufstockungsbeträge nicht erstattet zu bekommen. -
"Ruht der Förderanspruch für insgesamt mindestens 150 Tage, so erlischt er gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 ATG vollständig. Das eingeschränkte Nebentätigkeitsverbot gilt insbesondere auch während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell.
Hinweis Eine Ausnahme besteht gemäß § 5 Abs. 3 S. 4 ATG. Danach ist eine unschädliche Nebenbeschäftigung auch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze gegeben, wenn der Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat.
Nach der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 ATG hat der Arbeitnehmer Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 ATG erheblich sind, seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer einer zusätzlichen (versicherungspflichtigen) Tätigkeit nachgeht. Für den Arbeitgeber ist es allerdings nach wie vor problematisch, ein derartiges Fehlverhalten seines Arbeitnehmers festzustellen.
§ 11 Abs. 2 ATG sieht zwar vor, dass den Arbeitnehmer eine Erstattungspflicht bei zu Unrecht erhaltenen Leistungen trifft. Diese besteht aber nicht gegenüber dem Arbeitgeber sondern nur im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit, und auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat."
- "... und auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat." Meldet der AN hingegen dem AG die Aufnahme einer Nebentätigkeit, so besteht kein Anspruch der Agentur gegenüber dem AN! -
"Hinweis Durch eine entsprechende vertragliche Regelung kann aber das Erstattungsrisiko dem Arbeitnehmer übertragen werden, da er schließlich derjenige ist, der darüber entscheidet, ob er neben der Altersteilzeitbeschäftigung noch eine mehr als nur geringfügige Nebentätigkeit ausübt."
- Und genau hier empfiehklt Dein Link genau das, was ich hier schon die ganze Zeit schreibe: Es bedarf einer entsprechenden vertraglichen Regelung! -
30.08.2007 um 23:56 Uhr
H4P "Auf welcher Rechtsgrundlage sollte der AN denn verpflichtet sein, Leistungen zurück zu zahlen?
Das ist doch Humbug!" War Deine Aussage, da ging es nicht mehr um die Erlaubnis zur Nebentätigkeit!
Recht hast Du, dass ein paddeliger AG eventuell auf den Leistungen sitzenbleibt. Aber zeige mir bitte das Urteil, dass den AG verpflichtet, die Leistungen weiterzuzahlen, wenn die BA sie einstellt. Das würde sicher auch Catweazle mehr helfen als Deine Polemik!
31.08.2007 um 00:03 Uhr
Heinisphinxivalerie
nur mal zur Erinnerung - die frage lautete - üass gut auf - jetzt kommt es - Achtung:
Kann ein AN in Altersteilzeit während der Ruhephase einen Nebenjob ausüben?
Die Frage wurde ausreichend beantwortet mit - pass auf:
Ja - kann er!
Noch Fragen Deinerseits?
Dann eröffne doch einfach einen neuen Thread ;-)
31.08.2007 um 00:15 Uhr
ich bin davon ausgegangen, dass es Catweazle darum geht, bis zu welcher Grenze der AN keine Leistungen ZURÜCKZAHLEN muss.
Aber zeige mir bitte das Urteil, dass den AG verpflichtet, die Leistungen WEITERZUZAHLEN, wenn die BA sie einstellt.
Jetzt schlägt´s aber langsam Dreizehn! Oder muss jetzt der Unterschied zwischen einer Rückzahlung oder Weiterzahlung erklärt werden?
31.08.2007 um 00:23 Uhr
asa, man sollte schon verstehen, wovon man schreibt. Das Zitat war die Antwort auf H4Ps Aussage, dass es ihr hier nur um die Erlaubnis zum Nebenjob gehe.
Der letzte Abschnitt meiner Antwort bezog sich auf H4Ps "Der Anspruch des ArbeitGEBERS, nicht des ArbeitNEHMERS. Ob der Anspruch des AG besteht oder nicht, kann dem altersteilzeitenden AN grundsätzlich erst einmal egal sein"
Aber nun wird mir das zu doof hier!!!!!!!!!!!
Catweazle, ich hoffe, dass Du die notwendige Antwort bekommen hast.
31.08.2007 um 00:24 Uhr
"Recht hast Du, dass ein paddeliger AG eventuell auf den Leistungen sitzenbleibt. Aber zeige mir bitte das Urteil, dass den AG verpflichtet, die Leistungen weiterzuzahlen, wenn die BA sie einstellt. Das würde sicher auch Catweazle mehr helfen als Deine Polemik!"
Lotte,
sofern der AG hier keine vertragliche Regelung mit dem AN getroffen hat, die ihm die Aufnahme einer Nebentätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze untersagt, wird er alleine schon auf Grund des ATZ-Vertrages mit dem AN weiter zahlen müssen. Der AG hat sich schließlich vertraglich verpflichtet, dem AN während der Arbeits- und während der Ruhensphase jeweils (mindestens) "70 %" zu bezahlen.
31.08.2007 um 00:26 Uhr
H4P Hast Du ein passendes Urteil?
31.08.2007 um 00:27 Uhr
"Heinisphinxivalerie
nur mal zur Erinnerung - die frage lautete - üass gut auf - jetzt kommt es - Achtung:
Kann ein AN in Altersteilzeit während der Ruhephase einen Nebenjob ausüben?
Die Frage wurde ausreichend beantwortet mit - pass auf:
Ja - kann er!
Noch Fragen Deinerseits?
Dann eröffne doch einfach einen neuen Thread ;-) Antwort 44 Erstellt am 30.08.2007 - 22:03 Uhr von amazing"
Ooooch amazing,
nicht einmal einen kurzen Satz kannst Du korrekt zitieren...
" @Catweazle, kann er, wenn er die Geringfügigkeitsgrenze des SGB IV, § 8 nicht überschreitet. Antwort 1 Erstellt am 29.08.2007 - 20:54 Uhr von Mona-Lisa"
31.08.2007 um 00:31 Uhr
reicht jetzt, oder ?
31.08.2007 um 00:35 Uhr
Lotte,
braucht es immer ein Urteil, dass Verträge einzuhalten sind?
Ich weiß nicht, ob solch ein Fall bisher vor Gericht gekommen ist. Im Grunde genommen kann ich da genau so gut die Gegenfrage stellen ob in einem Fall in dem kein Nebenerwerbsverbot (über der Geringfügigkeitsgrenze) vereinbart wurde Dir ein Urteil bekannt ist in dem die Zahlungseinstellung des AG als rechtens anerkannt wurde.
Grundsätzlich gilt aber doch auch immer dass es für alles eine Rechtsgrundlage geben muss.
Der AG hat hier einen Vertrag über "70%" mit dem AN geschlossen. Diesen einzuhalten ist er verpflichtet.
Mit welcher Rechtsgrundlage könnte er nun die Zahlungen einstellen? Nenn sie doch bitte.
31.08.2007 um 00:38 Uhr
Sagt mal !! Etwas ausgeufert hier das ganze,oder ??
Copy and Paste sollte hier im Forum verboten werden !!
31.08.2007 um 00:41 Uhr
Heinisphinxivalerie,
vielleicht sollte man dem Fragesteller schlicht und ergreifend auf die kurze knackige Frage eine ebensolche Antwort geben.
Und die lautet halt, ja kann er.
Das Du das jetzt mal wieder nicht verstanden hast, hätte mir klar sein müssen ;-)
31.08.2007 um 00:42 Uhr
Bergmann,
versuch doch mal etwas zur Sache beizutragen.
31.08.2007 um 00:44 Uhr
amazing,
meinst Du nicht dass ein Forum auch dazu dienen kann Sachverhalte zu diskutieren?
31.08.2007 um 00:45 Uhr
Hab ich doch auf meiner von mir bekannten liebenswürdigen Art !!
Die Antworten sind gegeben und nun seid mal artig,obwohl euch´s schwerfällt !!
31.08.2007 um 00:48 Uhr
Bergmann,
es besteht noch Uneinigkeit und diese darf ja wohl ggf. ausdiskutiert werden.
31.08.2007 um 00:50 Uhr
ist jetzt mal ruhe im karton ????
mein gott, zankt euch wo anders, das ist ein forum, kein kindergarten
31.08.2007 um 00:52 Uhr
hans,
es gibt die Möglichkeit Threads die einen nicht interessieren zu ignorieren.
Oder bist Du hier der Blockwart?
31.08.2007 um 00:56 Uhr
jepp, hausmeister krause für dich.
mein gott, du muß es echt nötig haben, was willst du dir beweisen? inhaltlich ist der frad schon lange tod, also bitte:
alter vor schönhet oder der klügste geht zuerst. by!
31.08.2007 um 01:00 Uhr
H4P, spinnst Du?
"hans,
es gibt die Möglichkeit Threads die einen nicht interessieren zu ignorieren.
Oder bist Du hier der Blockwart? Antwort 59 Erstellt am 30.08.2007 - 22:52 Uhr von Heini4President "
Aus Wikipedia: "Die Bezeichnung Blockwart wurde in der Zeit des Nationalsozialismus von der Bevölkerung als Sammelbegriff für meistenfalls rangniedrige Funktionäre der NSDAP und ihrer Nebenorganisationen benutzt, mit denen sie in ihrer unmittelbaren Umgebung in Berührung kamen"
ES REICHT JETZT!!!!!!!!!!!!!!
31.08.2007 um 01:03 Uhr
sorry, dann ziehe ich das "jepp" zurück.
von derartiger, abartiger brauner sosse distanziere ich mich in jeglicher art und weise.
hans
31.08.2007 um 01:03 Uhr
Präsiheini,
ein Hinweis auf deine politische Richtung hast du uns nun gegeben !! Pfui !!
31.08.2007 um 01:17 Uhr
Leute,
lernt doch bitte mal, Beiträge bzw. Zitate komplett zu lesen und nicht nur das, was in Euer Weltbild passt.
Auch aus wikipedia (halt etwas weiter hinten im Text...)
"Weitere Wortbedeutungen Blockwart gilt heute als Synonym für einen Spitzel und Denunzianten in der Nachbarschaft. Gelegentlich - namentlich im Gebiet der ehemaligen DDR - wird mit ähnlicher Bedeutung auch das Wort Abschnittsbevollmächtigter verwendet. Dies war die amtliche Bezeichnung für den vor Ort zuständigen Volkspolizisten.
In deutschsprachigen Foren (dort auch Brettwart genannt) und Newsgroups ist Blockwart ein Schimpfwort für Teilnehmer, die sich bemühen, andere wegen vermuteten Verstoßes gegen Forumsregeln durch den zuständigen Admin sperren zu lassen (Blockwartmentalität).
In der Literatur- und Theatergeschichte kommt der Begriff des Blockwarts im Theater- und Kabarettstück Der Herr Karl von Helmut Qualtinger und Carl Merz aus dem Jahr 1961 vor, in dem die Hauptfigur, der opportunistische Herr Karl aus Wien, unter anderem auch eine Begegnung mit Adolf Hitler beim Blockwartetreffen schildert.
Blockwart wurde zu einem der 100 Wörter des 20. Jahrhunderts."
31.08.2007 um 01:20 Uhr
Kann ein AN in Altersteilzeit während der Ruhephase einen Nebenjob ausüben?
Das war meine Frage, nicht mehr und nicht weniger. Das sich hier Teilnehmer zerfleischen war nicht beabsichtigt. Das ist auch erst seit kurzem so. Ob sich diejenigen, die sich schon länger in diesem Forum beteiligen, grundlegend geändert haben? Ich glaube kaum. Diejenigen, die verlässliche Antworten geben, sind jedenfalls immer noch die gleichen.
Übrigens: Ich wollte nur eine Antwort auf meine Frage. Ein Ja oder ein Nein hätte mir erst einmal weitergeholfen.
31.08.2007 um 01:26 Uhr
"Übrigens: Ich wollte nur eine Antwort auf meine Frage. Ein Ja oder ein Nein hätte mir erst einmal weitergeholfen."
Auch wenn die Antwort falsch oder irreführend ist?
31.08.2007 um 01:27 Uhr
catweazel,
fein und dank für diese antwort:
"Ob sich diejenigen, die sich schon länger in diesem Forum beteiligen, grundlegend geändert haben? Ich glaube kaum. Diejenigen, die verlässliche Antworten geben, sind jedenfalls immer noch die gleichen."
und mit : "Übrigens: Ich wollte nur eine Antwort auf meine Frage. Ein Ja oder ein Nein hätte mir erst einmal weitergeholfen."
kann der fred nun entlich ad acta?
endlich....
nicht der blockwart, weder braun noch stasi
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