Lotte,
wollen wir Deinen Link mal gemeinsam durchgehen?
"Nebentätigkeit des Arbeitnehmers
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderleistung ruht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ATG, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgeht, die mehr als nur geringfügig ist."
*- Der Anspruch des ArbeitGEBERS, nicht des ArbeitNEHMERS. Ob der Anspruch des AG besteht oder nicht, kann dem altersteilzeitenden AN grundsätzlich erst einmal egal sein. -*
"Der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderleistungen gegen die Bundesagentur ruht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 ATG, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitbeschäftigung einer weiteren Tätigkeit nachgeht, die mehr als nur eine geringfügige Beschäftigung darstellt und damit die Grenze des § 8 SGB IV überschreitet. Der arbeitsmarktpolitisch bezweckte Erfolg des ATG, die Arbeitslosigkeit abzubauen, soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer einer umfangreichen Nebentätigkeit nachgeht.
Vereinbarkeit von Nebentätigkeitsverbot und Berufsfreiheit?
Dabei ist die Frage aufgetreten, ob dieses Nebentätigkeitsverbot nicht einen Eingriff in das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Berufswahl und -ausübung (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) darstellt. Ein solcher könnte angenommen werden, da es durch das Verbot einer Nebentätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 ATG zu einer faktischen Beschränkung von Hinzuverdienstmöglichkeiten des Arbeitnehmers kommt."
*- Hier wird erst einmal nicht ganz sauber argumentiert, bzw. der folgenden Argumentation vorgegriffen. Effektiv sieht der Gesetzgeber hier kein Beschäftigungsverbot vor, sondern schreibt lediglich dass der Anspruch des Arbeitgebers auf die Leistungen voraussetzt dass der Arbeitnehmer keine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ausübt. Also quasi ein Vertrag zu Lasten Dritter! -*
"Dagegen ist jedoch anzuführen, dass es dem Arbeitnehmer frei steht, ob er mit seinem Arbeitgeber eine Altersteilzeitregelung vereinbart. Ein Abschlusszwang zu Lasten des Arbeitnehmers besteht aber gerade nicht. Er kann sich auch dafür entscheiden, seine Tätigkeit in dem bisherigen Umfang beizubehalten, so dass er hinsichtlich eventueller Nebentätigkeiten auch keinen speziellen Schranken unterliegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Arbeitnehmer im Falle des Verstoßes gegen das Nebentätigkeitsverbot lediglich der Zuschuss bzw. die daran gekoppelte Aufstockungsleistung des Arbeitgebers entzogen wird. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um „erarbeitetes“ Entgelt des Arbeitnehmers, sondern vielmehr um eine Art Subvention, die ihm gewährt wird.
Wenn der Arbeitnehmer daher einer Nebentätigkeit nachgeht, die die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung übersteigt, ruht der Leistungserstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die BA. Vielfach sehen tarifliche Regelungen in diesem Zusammenhang vor, dass der Arbeitgeber seinerseits nicht mehr verpflichtet ist, die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen."
*- Hier ist der Autor wieder auf der Spur. "Vielfach sehen tarifliche Regelungen in diesem Zusammenhang vor, dass der Arbeitgeber seinerseits nicht mehr verpflichtet ist, die Aufstockungsbeträge ... zu erbringen." Wozu diese tariflichen Regelungen, wenn sie doch nach Eurer Argumentation unnötig sind? Eben weil sie notwendig sind. Nur so funktioniert das dreiseitige Vertragsverhältnis. Der AG geht einen 'Vertrag' mit der Agentur ein, der aber in seinem Erfolg abhängig vom Verhalten des AN ist. Dem AN hat der Gesetzgeber hier aber erst einmal keine Schranken auferlegt. Der AG MUSS daher letztendlich mit dem AN eine Regelung treffen in der sich der AN seinerseits verpflichtet, keine Nebentätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze aufzunehmen. Tut er dieses nicht, sind dem AN keine Grenzen auferlegt uund der AG trägt das Risiko die Aufstockungsbeträge nicht erstattet zu bekommen. -*
"Ruht der Förderanspruch für insgesamt mindestens 150 Tage, so erlischt er gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 ATG vollständig. Das eingeschränkte Nebentätigkeitsverbot gilt insbesondere auch während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell.
Hinweis
Eine Ausnahme besteht gemäß § 5 Abs. 3 S. 4 ATG. Danach ist eine unschädliche Nebenbeschäftigung auch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze gegeben, wenn der Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat.
Nach der Regelung des § 11 Abs. 1 S. 1 ATG hat der Arbeitnehmer Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Leistungen nach § 4 ATG erheblich sind, seinem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Darunter fällt auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer einer zusätzlichen (versicherungspflichtigen) Tätigkeit nachgeht. Für den Arbeitgeber ist es allerdings nach wie vor problematisch, ein derartiges Fehlverhalten seines Arbeitnehmers festzustellen.
§ 11 Abs. 2 ATG sieht zwar vor, dass den Arbeitnehmer eine Erstattungspflicht bei zu Unrecht erhaltenen Leistungen trifft. Diese besteht aber nicht gegenüber dem Arbeitgeber sondern nur im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit, und auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat."
*- "... und auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat." Meldet der AN hingegen dem AG die Aufnahme einer Nebentätigkeit, so besteht kein Anspruch der Agentur gegenüber dem AN! -*
"Hinweis
Durch eine entsprechende vertragliche Regelung kann aber das Erstattungsrisiko dem Arbeitnehmer übertragen werden, da er schließlich derjenige ist, der darüber entscheidet, ob er neben der Altersteilzeitbeschäftigung noch eine mehr als nur geringfügige Nebentätigkeit ausübt."
*- Und genau hier empfiehklt Dein Link genau das, was ich hier schon die ganze Zeit schreibe: Es bedarf einer entsprechenden vertraglichen Regelung! -*