Erstellt am 21.08.2007 um 13:03 Uhr von pirat
Frankenland,
Versetzungung..............http://de.wikipedia.org/wiki/Versetzung_(Arbeitsrecht)
wenn er dauerhaft einen neuen Aufgabenbereich bekommt, wovon ich hier ausgehe....lies mal
Änderungskündigung....http://personal-info-top.de/info/catchword.html?id=16
Erstellt am 21.08.2007 um 14:20 Uhr von Frankenland
kann denn der AG für unbestimmte Zeit den MA in eine andere Abteilung versetzen?
So wie ich es Verstehe, kann man bei einer Versetzung an seinem alten Arbeitsplatz zurückkehren.
Bei einer Änderungskündigung ist man an seinem neuen Arbeitsplatz fest.
Kann man das so einfach sagen???
Danke nochmal
Gruß
Frankenland
Erstellt am 21.08.2007 um 14:28 Uhr von mario Binder
Hallo, ich bin der Meinung, daß eine Versetzung zweckdienlich ist.
In ihr geht hervor, ob sich das Monatsentgelt verändert oder nicht.
Wichtig ist hierbei zu beachten, daß ein Zeugnis der bisherigen Arbeit erstellt wird, um es mit der zukünftigen zu vergleichen zu können. (der Vorgesetzte ist dazu verpflichtet ).
Mario Binder
Erstellt am 21.08.2007 um 15:32 Uhr von paula
Ist denn eine Versetzung per Direktionsrecht möglich? Eine Änderungskündigung ist in diesem Fall nämlich rechtswidrig.
Formaljuristisch schließen sich diese beiden Formen aus
Erstellt am 21.08.2007 um 16:45 Uhr von Frankenland
@paula
wie meinst du das?
wieso wäre eine änderungskündigung rechtswidrig?
Frankenland
Erstellt am 21.08.2007 um 21:40 Uhr von paula
ich suche morgen einmal das Urteil des BAG heraus. Aber es ist so, dass der AG eigentlich keine Wahl hat. Solange das Direktionsrecht des AGs greift - das maßgeblich durch den Arbeitsvertrag bestimmt wird - solange kann er keine wirksame Kündigung bzw. Änderungskündigung aussprechen. Die Kündigung ist immer das absolut letzte Mittel dass der AG hat. Er muss vorher prüfen, ob nicht durch mildere Maßnahmen das Ziel des AGs erreicht werden kann. Milderes Mittel ist in diesem Fall auch das Direktionsrecht.
Das interessante an der Entscheidung ist, dass das Ergebnis ja eigentlich identisch ist. Aber so schnell hat man als AG schon einen Fehler gemacht
Erstellt am 21.08.2007 um 22:26 Uhr von Lotte
Frankenland,
da ich mich gerade in letzter Zeit mit dem Begriff "Versetzung" auseinander gesetzt habe, meine ich nun folgendes verstanden zu haben:
Eine arbeitsvertragliche Versetzung liegt vor, wenn der AV keine genaue Angaben über den Ort meines Arbeitsplatzes macht und ich per Direktionsrecht des AG einen anderen AP zugewiesen bekommen kann. Der AG benötigt die Zustimmung des BR nach §99 BetrVG, wenn der Tatbestand der Versetzung nach §95 (3) BetrVG vorliegt.
Bei einer Zuweisung im AV an einen bestimmten Arbeitsplatz und -ort im Betrieb, muss der AG mir eine Änderungskündigung aussprechen bevor er mich versetzen kann. Der BR wird zur Versetzung nach §99 gehört. Wenn der AN die Versetzung trotz Zustimmung des BR ablehnt, wird der BR zur ordentlichen Kündigung gemäß § 102 BetrVG gehört.
Fazit: man kann nicht sagen was besser ist, da das eine Äpfel und das andere Birnen sind.