Erstellt am 16.08.2007 um 10:30 Uhr von Robin H
Dann schau doch mal in den §23 (3) BetrVG, und vor allem in den Kommentar dazu.
Erstellt am 16.08.2007 um 10:36 Uhr von Terrier
Hallo Neuland,
aller Anfang ist schwer. Man kann sofort den Hammer rausholen (alle Register des Betr VG ziehen) oder man droht erst mal damit. Da ich nicht beurteilen kann wie das Verhältnis ist, würde ich mit der GF erst mal ein enstes Wörtchen reden. Während diesem Gespräch muß der GF mitgeteilt werden, was ihr in welcher Form bis zu welchem Zeitpunkt haben wollt. Ist die Frist um, je nach Fall, müßt ihr einen Anwalt oder die Einigungsstelle einschalten. Ihr müßt dann eben Tätig werden.
Grüße
Terrier
Erstellt am 16.08.2007 um 11:28 Uhr von Robin H
Anwalt!? O.K. (Im Vorfeld zu einem 23er oder 121er-Verfahren)
aber Einigungsstelle zur Durchsetzung von Mitwirkungsansprüchen aus dem BetrVG?
Wo hast Du das denn her Terrier?
Erstellt am 19.08.2007 um 12:29 Uhr von Gotzilla
Hallo Neuland hier ein paar tips.
BetrVG § 97 Abs2/ § 96 Abs 1/ §92a/ § 92 Abs 2/3/ § 80 Abs1 Nr.8/ § 87 Abs 1 Nr.13
Ich hoffe du kannst damit was anfangen
Erstellt am 21.08.2007 um 08:58 Uhr von Neuland1
Hallo Gotzilla,
vielen Dank, aber wichtig waren mir Möglichkeiten, wenn der Arbeitgeber den gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wie Robin H schreibt, geht es offenbar wohl nur über den 23 (3) BetrVG.
@Terrier: Na ja, wie ist das Verhältnis wohl, wenn der AG seiner Verpflichtung nach doppelter Bitte bzw. Aufforderung nicht nachkommt :-(
Merci Euch! Neuland1