Erstellt am 08.08.2007 um 15:49 Uhr von betriebsratten
Erstellt am 08.08.2007 um 19:15 Uhr von betriebliche trübung
jochen: was meinst du: weil er zurück getreten ist oder weil er wirklich selbst seinen arbeitsvertrag gekündigt hat?
von einem schutz vor eigenen kündigungen habe ich noch nie gehört (es sei denn durch einen gerichtlich bestellten betreuer).
und beachte bitte: kündigungsschutz ist nicht das gleiche wie kündigungsfrist.
Erstellt am 08.08.2007 um 19:27 Uhr von pirat
betriebliche trübung,
.....Ein BR-Kollege von uns hat gestern sein Amt niedergelegt...
was ist da mißzuverstehen?
Natürlich gilt der Kündigungsschutz für ihn.
...obwohl er selber gekündigt hat....schlecht formuliert, du meinst den Austritt aus dem BR?
Erstellt am 08.08.2007 um 20:16 Uhr von betriebliche trübung
pirat, jetzt haste es auch gemerkt ;-)
Erstellt am 08.08.2007 um 20:24 Uhr von pirat
thanks trübung,
muß wohl mein Okular/Teleskop putzen.
Erstellt am 08.08.2007 um 22:27 Uhr von Jochen 44
Na ja, es war so gemeint, dass er ja selber das Amt niedergelegt hat und sich das Amt nicht von selbst nach der Amtszeit und möglicher Nichtwiederwahl, woraus sich der einjährige Kündigungsschutz für ehemalige BR-Mitglieder ergäbe, erledigt hätte.
Nun die Frage konkreter: Gilt auch bei seinem aktiven, also durch Eigeninitiative motivierten Austritt aus dem BR dieser spezielle, reguläre einjährige Kündigungsschutz, der sonst "nur" automatisch nach dem Erlöschen seiner BR- Mitgliedschaft nach z.B. einer "Amtsperiode" in Kraft träte?
Danke für eure bisherigen Antworten! Vielleicht hab ich mich nun besser ausgedrückt?
Erstellt am 09.08.2007 um 07:01 Uhr von Mona-Lisa
@Jochen44,
da gibt es keinen Unterschied. Auch wenn er das BR-Amt höchstpersönlich niederlegt, geniesst er den 1 - jährigen Kündigungsschutz.
Erstellt am 09.08.2007 um 07:29 Uhr von Lotte
Jochen,
anders wäre es, wenn er aufgrund eines 23er Verfahrens des Amtes enthoben würde.
Erstellt am 09.08.2007 um 07:35 Uhr von Bergmann
@ Lotte,
wo genau steht das im § 23 ??
Erstellt am 09.08.2007 um 07:58 Uhr von Lotte
Bergmann,
guten Morgen ;-)
im Däubler findest Du es unter RN 39: "Mit der Wirksamkeit des Ausschlusses aus dem BR erlöschen alle Rechte aus der Amtsstellung. Das ausgeschlossene BR-Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Ausschlusses aus dem BR auch den nachwirkenden Kündigungs- und Versetzungsschutz (§ 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Ein nur im Wege einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossenes BR-Mitglied behält jedoch den vollen Kündigungsschutz, weil diese Maßnahme nur vorläufigen Charakter hat (Fitting, Rn. 29; GK-Oetker, Rn. 89; eine einstweilige Verfügung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig, vgl. Rn. 37). Dem ausgeschlossenen BR-Mitglied bleiben die Rechte aus § 37 Abs. 4 und 5 und § 38 Abs. 4 erhalten"
Erstellt am 09.08.2007 um 08:10 Uhr von Bergmann
Lotte, Guten Morgen,
Aha !! Schwere Lektüre am frühen Morgen !! Danke fürs Raussuchen !!
Erstellt am 09.08.2007 um 09:24 Uhr von Jochen44
Vielen lieben Dank an euch alle!
Ich denke, auch ich habe es jetzt verstanden;-) und kann es beruhigt an ihn weitergeben.