Erstellt am 17.07.2007 um 10:38 Uhr von paula
Was macht er denn am Samstag? Das gleiche wie unter der Woche?
Erstellt am 17.07.2007 um 10:40 Uhr von MrBig
Hallo Paula !
Ja genau das gleiche !
Big
Erstellt am 17.07.2007 um 10:50 Uhr von pit47
Hallo MrBig,
neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf eine geringfügige Nebenbeschäftigung (nicht beim gleichen Arbeitgeber!) ausgeübt werden.
Google mal unter "geringfügig Beschäftigte".
Erstellt am 17.07.2007 um 11:24 Uhr von paula
Wenn es das gleiche ist gibt es da wohl Schwierigkeiten. Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung fallen hier Beiträge zur Sozialversicheurng an und auch die Steuer wird zuschlagen. Selbst wenn der AG das zweite Arbeitsverhältnis auf eine andere Firma laufen läßt wird es kritisch. Stichwort: einheitliches Beschäftigungsverhältnis.
Auch der BR hat hier so seine Rechte :-)
Erstellt am 17.07.2007 um 12:35 Uhr von betriebsratten
Nochn Gedicht: Wird das Arbeitszeitgesetz eingehalten?
Erstellt am 17.07.2007 um 12:53 Uhr von Immie
Erstellt am 17.07.2007 um 12:58 Uhr von Mona-Lisa
@Immi,
naja, ist der gleiche Arbeitgeber...... :-)
Erstellt am 17.07.2007 um 13:07 Uhr von Hasan
@ Immi
Durch ausüben eines Nebenjobs darf die tägliche Höchstarbeitszeit ( Hauptjob + Nebenjob) von 10 Std. nicht überschritten werden. § 3 des Arbeitszeitgesetzes
Erstellt am 17.07.2007 um 13:16 Uhr von Immie
@Mona-Lisa, Hasan
Was ja laut Paula sowieso eher "nicht möglich" ist.:-)
Die Frage war eher generell gemeint.
Wenn ich einen Nebenjob habe, brauche und arbeite in meinem Beruf 8-10 Stunden,
und gehe noch zB kellnern.
Glaube nicht das da Irgendjemand nach dem Arbeitszeitgesetz fragt.
Ausser ich schlaf am Tag über der Arbeit ein.
Aber das hat dann andere Konsequenzen.
Grüsse
Erstellt am 17.07.2007 um 13:34 Uhr von paula
@Immi
Ich kenne mehr als einen Fall da hat sich die Gewerbeaufsicht für das Thema interessiert. Das machen die gerne wenn sie einen AG eh am Wickel haben...
Erstellt am 17.07.2007 um 13:38 Uhr von Immie
UPS,und wieder schlauer.
Grüsse
Erstellt am 17.07.2007 um 14:02 Uhr von Robin H
Also der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) z.B. läßt das grundsätzlich zu, aber eben (und da ist Paulas Einwand absolut berechtigt) nur, wenn die Tätigkeiten nicht im Zusammenhang stehen.
Grundsätzlich darf ich auch neben der Hauptbeschäftigung einen 400€-Job haben. Ob ich den dann bei der Einkommensteuererklärung angebe bleibt mir überlassen. Sinnvollerweise werde ich es tun, wenn es sich um den gleichen AG handelt.
Im Falle von MrBig geht es sicher nicht, soweit es sich um die gleiche Tätigkeit handelt.
Quelle IKK:
Neue Beurteilung von Haupt- und Nebenjob
Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, rechnet der Arbeitgeber wie bisher die verschiedenen Jobs zusammen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze tritt in allen 400-Euro-Jobs Sozialversicherungspflicht ein. Neu hat der Gesetzgeber jedoch das gleichzeitige Ausüben von Haupt- und Nebenbeschäftigung geregelt:
Geht ein Mitarbeiter neben der Hauptbeschäftigung nur einem 400-Euro-Job nach, ist die Nebenbeschäftigung sozialversicherungsfrei.
Übt ein Arbeitnehmer neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 400-Euro-Jobs aus, bleibt ein 400-Euro-Job sozialversicherungsfrei. Alle weiteren Nebenjobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für sie Sozialversicherungspflicht eintritt.
Ausnahme: In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübten Nebenjobs versicherungsfrei.
Erstellt am 17.07.2007 um 14:41 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
nach dem Einkommensteuergesetz ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nicht möglich, wenn bereits von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn bezogen wird, der dem Lohnsteuerabzug unterworfen ist.