Erstellt am 10.07.2007 um 11:04 Uhr von packer
moin jule,
mir ist nichts bekannt, daß ein AN eine schriftliche belehrung zu unterschreiben hat. ergo gibt es auch keine wirksamen arbeitsrechtlichen konseqeunzen.
aber auch eine unterschrift der kenntnisnahme bedeutet aber im juristischen sinne nicht, daß es sich hier um ein eingeständnis der aufgeführten "schuld" handelt.
für sinnvoll würde ich in diesem fall folgendes halten: der AN bestätigt die Kenntnissnahme um nicht noch mehr öl ins feuer zu gießen, er muss es aber nicht.
als zweiten schritt verfasst er eine gegendarstellun am besten zusammen mit einem erfahrenen BR die dann beim BR zu den akten gelangt.
so würde ich auch generell mit abmahnungen verfahren.
sollte es zu einem prozess in der zukunft kommen ist das am sinnvollsten.
in diesem falle sollte man als BR auch prüfen, aus welcher ecke die anschuldigungen kommen und ob da vieleicht ein andere zweck als das mangelhafte erfüllen der arbeitsvertraglich verlangten arbeitsleistung dahintersteht.
gruß,
packer
Erstellt am 10.07.2007 um 12:03 Uhr von Biberrat
Hallo Jule,
zu Punkt 1. Teilnahme und Unterweisung bestätigen.
zu Punkt 2. Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten(Schlechtleistung=Abmahnung) in Deinem Fall ignorieren,
da keine Abmahnung im rechtlichen Sinne ausgesprochen.
Gruss
Biberrat
Erstellt am 10.07.2007 um 15:53 Uhr von packer
@ biberrat
ich habe ein paarmal schon mitbekommen, und unsere teamleiter sind auch dahingehend geschult worden, daß die ermahnung zwar keine abmahnung im rechtlichen sinne darstellt, diese aber unterstützt. d.h. mehrere ermahnungen können im vorfeld die anzahl der kündigungsrelevanten abmahnungen verringern.
vieleicht kann hier der ein oder andere noch mit einer rechtssprechung weiterhelfen. würde mich interessieren!