Erstellt am 19.06.2007 um 13:34 Uhr von Sternburg
Der § 102 BetrVG besagt doch eindeutig, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören ist; Außnahmen hiervon gibt das BetrVG m. E. nicht her.
So gesehen, geht euer AG den richtigen Weg, indem er euch zu jeder Kündigung anhört.
Erstellt am 19.06.2007 um 16:44 Uhr von NEC
@ Sternburg
Zählt das auch, wenn folgendes im Interessenausgleich steht:
Die Betriebspartner sind sich darüber einig, dass mit Abschluss diese Interessenausgleiches auch das Anhörungsverfahren nach § 99 und § 102 BetrVG abgeschlossen ist.
Erstellt am 20.06.2007 um 09:52 Uhr von Sternburg
Fitting, 22. Auflage (ja ich weiss, es gibt schon eine 23. *g*), §§112, 112 Rn. 21f:
"Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste entbindet den AG nicht von der Pflicht zur Anhörung des BR zu den auszusprechenden Kündigungen nach § 102. (...) Der AG kann sie aber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden."
Daraus lese ich, dass bereits bei der Erstellung des IA's die Anhörungen durchgeführt werden können.
Dann wäre wohl keine erneute Anhörung bei der eigentlichen Kündigung nötig.
Aber die betroffenen Arbeitnehmer müssen im IA namentlich benannt werden!