Erstellt am 06.02.2019 um 19:44 Uhr von Challenger
Zitat BRUwe :
1. Ist der § 37 (4) BetrVG auch für mich anwendbar?
Ja.
2. Wenn ja, kann auch dies rückwirkend betrachtet werden?
Ja. Es sind jedoch tarifliche und/oder arbeitsvertragliche Fristen zu beachten.
3. Bisherige Auskunft lautet, dass das Gesetzt nur für freigestellte Betriebsräte gilt. ?
Blödsinn. Wer behauptet denn sowas ?
Im übrigen gilt folgendes :
§ 78:Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats ........ dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
-------------------------------
Das Gesetz macht inhaltlich keinen Unterschied, ob BRM freigestellt sind oder nicht
Erstellt am 07.02.2019 um 07:14 Uhr von Erbsenzähler
Da hat der BR aber ganz schön geschlafen. Die Aufgabe des BRs ist doch die Entgelthöhe der Mitarbeiter zu überwachen. Da hätte das Gremium schon nachhaken müssen. Das haben wir bei einzelnen BRMs erfolgreich gemacht.