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Bezahlung von nicht frei gestellten Betriebsräten

B
BRUwe1962
Feb 2019 bearbeitet

Hallo Zusammen,

bin seit ca. 30 Jahren nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied. Nun habe ich festgestellt, das ein großer Teil vergleichbarer KollegegInnen (Vergleichsgruppe) mehr Gehalt bekommen. Für meine Betriebsratstätigkeit wende ich zwischen 30 bis 50 % meiner Arbeitszeit auf.

Ist der § 37 (4) BetrVG auch für mich anwendbar? Wenn ja, kann auch dies rückwirkend betrachtet werden?

Bisherige Auskunft lautet, dass das Gesetzt nur für freigestellte Betriebsräte gilt. ?

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Community-Antworten (3)

C
Challenger

06.02.2019 um 20:44 Uhr

Zitat BRUwe :

  1. Ist der § 37 (4) BetrVG auch für mich anwendbar? Ja.

  2. Wenn ja, kann auch dies rückwirkend betrachtet werden? Ja. Es sind jedoch tarifliche und/oder arbeitsvertragliche Fristen zu beachten.

  3. Bisherige Auskunft lautet, dass das Gesetzt nur für freigestellte Betriebsräte gilt. ? Blödsinn. Wer behauptet denn sowas ?

Im übrigen gilt folgendes :

§ 78:Schutzbestimmungen Die Mitglieder des Betriebsrats ........ dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Das Gesetz macht inhaltlich keinen Unterschied, ob BRM freigestellt sind oder nicht

E
Erbsenzähler

07.02.2019 um 08:14 Uhr

Da hat der BR aber ganz schön geschlafen. Die Aufgabe des BRs ist doch die Entgelthöhe der Mitarbeiter zu überwachen. Da hätte das Gremium schon nachhaken müssen. Das haben wir bei einzelnen BRMs erfolgreich gemacht.

B
BRUwe1962

07.02.2019 um 19:31 Uhr

Danke für die schnellen Antworten. Nun was soll ich sagen, ob in der Gewerkschaft oder BR, die Menschen sind nicht perfekt. Vorherrschende Meinungen und jahrelange Praktiken, dagegen kann man nur schwer ankämpfen. Besonders dann, wenn sie von hauptamtliche Gewerkschaftsvertreter kommen. Danke für die Unterstützung.

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