Erstellt am 30.05.2007 um 21:37 Uhr von hans
ist ja mal was ganz anderes :-)
Meinst du so im Sinne des §94 BetrVG?
Wenn die Vorgesetzten AN im Sinne des §5 BetrVG sind, steht da "bedürfen der Zustimmung des BR".
Erstellt am 31.05.2007 um 09:00 Uhr von SSGG
Moin LeoFall2,
oder wird das eine Mitarbeiterbefragung zu Arbeitsbedingungen und Betriebsklima zur Personalförderung?
Wird die *Einschätzung* anonym durchgeführt und ist die Teilnahme durch die Mitarbeiter freiwillig?
Eine Mitarbeiterbefragung benötigt nicht die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates, auch kommt der § 87 BetrVG nicht in Betracht, da die Mitarbeiterbefragung keine soziale Angelegenheit darstellt.
Ihr könnt nach §88 BetrVG versuchen, eine freiwillige BV zu verhandeln.
Erstellt am 31.05.2007 um 14:03 Uhr von spartacus
@ SSGG
und wenn die daten in der EDV erfasst werden für später
oder so ? MBR ?
Erstellt am 31.05.2007 um 14:59 Uhr von SSGG
Moin spartacus,
dann verhandelt der BR nach §88 BetrVG.
Momentan geh ich davon aus, das die Umfrage nicht personifiziert stattfindet und sehe deshalb kein MBR.
Welche anonymen Daten sollten erfasst werden?
Ansonsten gibt es nur den §80 BetrVG, wonach der BR Auskunft über die Auswertung verlangen kann.
Erstellt am 31.05.2007 um 16:03 Uhr von Robin H
Schon mal darüber nachgedacht, dass man auch aus einer anonymen Befragung bei entsprechender Fragenkombination (und etwas Betriebskenntnis) die "Antworter" in Einzelfällen "deanonymisieren" kann?
Wie kann der unmittelbare Vorgesetzte beurteilt werden, ohne dass zumindest sein Name, und damit (als "Beurteiler") meine organisatorische Zuordnung bekannt (und damit nicht anonym) ist.
Deshalb ist (Zitat Däubler) "die Anwendung der Vorschrift auf jede formalisierte Informationserhebung von AN-Daten ..... bereits deshalb geboten, weil ansonsten das Mitbestimmungsrecht ohne weiteres umgangen werden könnte."