Erstellt am 10.05.2007 um 09:21 Uhr von Konrad
zunächst wäre es sinnvoll, die fehlenden Angaben zum neuen Arbeitsplatz beim AG einzufordern.
(Eine rein räumliche Verlagerung des Arbeitspltzes ist keine zutsimmungspflichtige Einstellung.)
Erstellt am 10.05.2007 um 10:00 Uhr von Angi1
Hallo Savi,
eine Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung kann nur nach den Punkten unter § 99 Abs. 2 BetrVG erfolgen.
Wenn Ihr hier einen Punkt findet (eventuell Punkt 4 ) könnt Ihr die Zustimmung verweigern.
MfG
Angi1