Erstellt am 23.04.2007 um 14:05 Uhr von giegelpeter
Hallo Gret,
der Beschluss ist anfechtbar, weil nicht richtig geladen wurde.
Der BV muss drei Nachrücker einladen, entsprechenden Reihenfolge.
Erstellt am 23.04.2007 um 14:08 Uhr von ajos
Es hätten 2 weitere Ersatzmitglieder geladen werden müssen.
Da genug Zeit war ein Ersatzmitglied zu laden ist der Verzicht auf die
2 Anderen nicht erklärbar.
Erstellt am 23.04.2007 um 14:11 Uhr von Grete
Hi,
wo steht das geschrieben. Rechtliche Grundlage.
Vielen Dank
Grete
Erstellt am 23.04.2007 um 14:26 Uhr von ajos
Ergibt sich aus BetrVG § 29 und Kommentierungen im Däubler.
Erstellt am 23.04.2007 um 14:30 Uhr von Petrus
Meine Vorredner haben recht: Unkorrekte Ladung ist eine grobe Pflichtverletzung eures Stellv., euer Beschluss, keine Bedenken zu äußern wäre anfechtbar.
Wenn jemand meint, dass die Gelegenheit günstig wäre, den Stellv. "abzuschießen", könnte er damit recht haben...
Nur was ändert sich in der Rechtsfolge der Kündigung (so denn der ArbN kein BR, JAV o.ä. war)?
- Der ArbGeb hat den BR korrekt angehört und der BR hat innerhalb dreier Tage keine Bedenken erhoben. -> Kündigung
- Der ArbN kann gegen eine ao. Kündigung sowieso nur klagen, da der BR dieser nicht widersprechen kann. Ein Recht auf Entgeltfortzahlung bis zum Urteil des ArbGer gibt es hier ja auch nicht. Für ihn ist es im Prozess evtl. sogar hilfreich, dass die Zustimmung(!) des BR nicht verwertbar ist.
Erstellt am 23.04.2007 um 16:56 Uhr von Grete
Hallo Petrus.
Bitte erkläre mir doch noch warum es für den AN sogar noch hilfreich sein soll, das versteh ich nicht
LG Grete
Erstellt am 23.04.2007 um 17:14 Uhr von mokkabohne
@Petrus: Von mir noch eine ergänzende Frage: Verstehe ich deinen letzten Kommentar richtig, dass bei fristlosen Kündigungen die Entgeltfortzahlung grundsätzlich nicht möglich ist? Vielen Dank im Voraus!
Erstellt am 24.04.2007 um 13:46 Uhr von Petrus
@mokkabohne:
Die Entgeltfortzahlung bei Kündigung ist in §102 (5) BetrVG geregelt - dort ist ausdrücklich von einer ordentlichen Kündigung die Rede.
@Grete:
Einer fristlosen Kündigung widersprechen kann der BR nicht, nur seine Bedenken vorbringen. Wenn der BR Bedenken äußert, ist das in einem Kündigungsschutzprozess durchaus hilfreich.
Wenn hingegen der BR einer Kündigung ausdrücklich zustimmt, sind die Chancen des ArbN in einen Kündigungsschutzprozess nur minimal.
Da eure Zustimmung aufgrund des Ladungsfehlers nicht verwertbar ist, muss sie auch ein Arbeitsrichter als nicht existent betrachten.
Erstellt am 24.04.2007 um 13:50 Uhr von Kölner
@Petrus
"Wenn hingegen der BR einer Kündigung ausdrücklich zustimmt, sind die Chancen des ArbN in einen Kündigungsschutzprozess nur minimal."
Gottseidank stimmen solche Aussagen nicht!
Erstellt am 24.04.2007 um 18:41 Uhr von mokkabohne
@ Petrus: Dankeschön, die Einschränkung ist mir bisher entgangen.