Erstellt am 04.04.2007 um 07:34 Uhr von Frank B.
Er kann dies lediglich individualrechtlich vom Arbeitsgericht klären lassen. Dazu gehört zunächst eine Tätigkeitsbeschreibung aus der ersichtlich ist, das diese höherqualifizierten Tätigkeiten ausgeübt werden. Dann muss er den AG schriftlich auffordern die entsprechende Vergütung vorzunehmen. Erfolgt dies immer noch nicht, Klage einreichen.
Gilt denn ein Tarifvertrag? Ist dies nicht der Fall bzw. ist der Kollege nicht in der vertragsschliessenden Gewerkschaft, sind die Chancen gen null.
Die Gewerbeordnung ist hier schon oft zitiert worden, es herscht Gestaltungsfreiheit des Arbeitsvertrages. Sind diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages, muss er sie auch nicht ausführen, wenn diese nicht entsprechend vergütet werden. ;-)
Erstellt am 04.04.2007 um 08:43 Uhr von BIM
Habt Ihr einen Haustarif ( Entlohnungsgrundsätze) ? Wenn ja, muß der AG vom BR darauf hingewiesen werden, AGG mit reinbringen?, dass für gleiche Tätigkeit, mit gleichem Berufsabschluss die Entlohnungsgr. gelten. Ansonsten bin ich auch der Meinung wie FrankB., dass hier nur noch der Gang zum Arbeitsgericht hilft.
Erstellt am 08.04.2007 um 21:17 Uhr von Kölner
@Nasonex2001
Das finde ich relativ einfach:
Wenn der Kollege im Rahmen des § 5 HeimPersV eingesetzt wird hat er die besten Karten...
...der BR könnte ansonsten geneigt sein, seinem gesetzlichen Auftrag nach § 80 BetrVG nachzukommen und dem MdK eine Mitteilung zu machen. Manch ein AG ist dann gaaaanz schnell!