Erstellt am 27.03.2007 um 07:16 Uhr von pit47
Hallo Angel,
man darf bis zu 30 Stunden die Woche während der Elternzeit arbeiten.
(§ 15 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz)
Erstellt am 27.03.2007 um 09:26 Uhr von Petrus
@pit42: Welcher §15? Dein BErzGG braucht dringend ein Update!
@Angel: Die 30 Stunden stimmen aber trotzdem, vgl. §§1 + 2 BErzGG
Erstellt am 27.03.2007 um 12:31 Uhr von pit47
Hallo Petrus,
im §§ 1 und 2 des BErzGG geht es um das Elterngeld und nicht um die Elternzeit wie im § 15 und nach der Elternzeit wurde gefragt.
Erstellt am 27.03.2007 um 13:01 Uhr von Kölner
@pit47
Braucht Dein BErzGG ein update? Ja! Und schmeiss die alte Version weg...
Erstellt am 27.03.2007 um 13:26 Uhr von pit47
Hallo alle @,
es ist jetzt natürlich das BEEG, aber dort wird von §§ 1-14 das Elterngeld behandelt und in den §§ 15-21 die Elternzeit für Arbeitnehmer.
In § 15 Abs.4 steht folgendes:
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Erstellt am 27.03.2007 um 14:07 Uhr von Petrus
Pit, nochmal zum Verständnis: Das BErzGG wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 grundlegend geändert, unter anderem wurden die §§ 15-21 gestrichen. Guck einfach in die Online-Version unter http://bundesrecht.juris.de/berzgg/index.html
In der aktuellen Fassung steht die gewünschte Auskunft in §2: "Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn..."
Erstellt am 27.03.2007 um 14:19 Uhr von pit47
@ Petrus,
danke, habe verstanden.