Erstellt am 14.03.2007 um 21:05 Uhr von Kölner
@shoota
Ne.
Im TV ist das doch geregelt!
Erstellt am 14.03.2007 um 21:47 Uhr von Lotte
shoota,
und wenn nicht:
"Für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer gilt demnach, dass Überstunden erst ab dem Zeitpunkt anfallen können, ab dem die betriebsübliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte überschritten wird; die Überschreitung der individuellen vereinbarten Arbeitszeit kann folglich zunächst "nur" als Mehrarbeit qualifiziert werden. " aus http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2004/NL_109.php?navid=1
Erstellt am 14.03.2007 um 22:13 Uhr von shoota
vielleicht noch mal ein wenig weiter ausgeholt, weil der fall sehr spezifisch ist:
der arbeitnehmer hat ein stipendium für ein praktikum (vollzeit) im ausland. um sich den aufenthalt zu finanzieren ist er bei uns weiter angestellt auf basis von 7,5 stunden/woche ... die arbeit häuft sich aber auf fast die doppelte zeit an.
im tarifvertrag habe ich allerdings auch gerade noch einmal nachgeschaut:
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Planungszeitraum gem §4 Ziff. 1, Abs 2 ist Arbeitszeit, die die im voraus geregelte wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 1,5 Stunden überschreitet ...
Der §4 Ziff. 1, Abs 2 besagt: Eine von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist für einen Zeitraum von bis zu 52 Wochen zulässig (Planungszeitraum) (...) durch Einzelvereinbarung zuschlagsfrei bis zu 45 Stunden/Woche zulässig, wenn gleichzeitig die Arbeitszeit im voraus geregelt wird.
Das trifft es aber nicht so richtig, denn die Abweichung bezieht sich ja auch die Verteilung der 38,5 Stunden ... (wenn ich das recht verstehe).
aber wahrscheinlich trifft dann die zweite antwort zu ... wobei die summe der arbeitsstunden allerdings im endeffekt deutlich über dem maß der 38,5 stundenwoche liegt ... aber da können wir natürlich nichts für ... wohl eh ein interessanter sonderfall ...