Erstellt am 12.12.2018 um 10:54 Uhr von celestro
"Der Arbeitgeber möchte das die Abteilung xyz aufgrund von Unterbesetzung nicht daran teilnimmt."
Abteilungen, in denen genug Leute da sind, dürfen ohne Einschränkung teilnehmen ? Wo doch die Arbeit dort vermutlich genauso ruht, wie in der Abteilung wo zu wenige anwesend sind ?
Zur Frage ... keine Ahnung ... von so einer kuriosen Idee habe ich noch nie gehört.
Erstellt am 12.12.2018 um 11:16 Uhr von Pjöööng
Ein Blick ins Gesetz...
"Betriebsverfassungsgesetz
§ 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung
(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Abteilungsversammlung? Ist hier offensichtlich nicht zulässig, da es nicht "für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich" ist.
Ihr müsst schon das tun, was Euch der Gesetzgeber ins Gebetbuch geschrieben hat: Teilversammlungen. Damit steht es aber grundsätzlich jedem Arbeitnehmer frei, an welcher Versammlung er teilnimmt.
Alles andere erscheint mir rechtswidrig.