Vielleicht hilft dir das weiter, hab diese Vereinbarung in einer Sammlung gefunden. aber ohne gewähr
Betriebsvereinbarung - Alkoholverbot
Zwischen der Geschaeftsleitung und dem Betriebsrat der Firma XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
bezueglich Alkohol und andere berauschenden Mitteln.
Es wird folgende Vereinbarung beschlossen:
1.0 Unfallgefahren durch Alkohol oder andere berauschende Mittel.
Die Sicherheit am Arbeitsplatz darf nicht durchAlkohol oder andere Berauschende Mittel gefaehrdet werden.
Fuer alle Mitarbeiter ist deswegen 38 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhuetungsvorschrift " Allgemeine Vorschriften " massgeblich.
Danach gilt folgendes:
"Kein Mitarbeiter darf sich durch Alkohol in einen Zustand versetzen, durch den er sich selbst oder andere gefaehrden koennte. Mitarbeiter, die durch Alkohol oder anderen berauschende Mittel nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeiten ohne Gefahr fuer sich oder andere auszufuehren, duerfen nicht mit Arbeiten beschaeftigt werden."
2.0 Alkohol
2.1 Alkoholverbot
Es ist untersagt, betrunken zur Arbeit zu erscheinen, alkoholische Getraenke in das Werk mitzubringen oder zu verzehren.
2.2 Folgen bei Alkoholkonsum
Unter Alkoholeinfluss stehende Mitarbeiter duerfen nicht beschaeftigt werden.
Sie haben das Betriebsgelaende zu verlassen.
2.3 Ueberwachung durch Vorgesetzte
Alle Vorgesetzten haben staendig auf die Einhaltung dieser Vereinbarung zu achten. Stellen sie bei einem Ihrer Mitarbeiter ein aufgrund typischer Anzeichen auffaelliges Verhalten fest, das Anlass zu der Annahme von Alkoholbeeinflussung gibt, weisen sie den Mitarbeiter an, vorlaeufig die Arbeit einzustellen, bis geklaert ist, ob seine weitere betriebliche Taetigkeit verantwortet werden kann.
2.4 Zuziehung eines Mitarbeiter
Bei der Ermittlung, ob der betreffende Mitarbeiter seine Taetigkeit fortsetzten kann oder dieses alkoholbedingt nicht vertretbar ist, soll ein weiterer geeigneter Mitarbeiter/-in (Vorgesetzter und Betriebsrat) hinzugezogen werden.
2.5 Abbruch der betrieblichen Taetigkeit
Der Vorgesetzte entscheidet, ob dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in eine weitere betriebliche Arbeit zu untersagen ist.
2.6 Verlassen des Betriebes;Heimweg
Darf der/die betroffene Mitarbeiter/-in seine betriebliche Taetigkeit wegen Alkoholbeeinflussung nicht fortsetzen, hat sein/-e Vorgesetzte/-r dafuer zu sorgen, dass er/sie umgehend das Betriebsgelaende verlaesst.
Muss nach dem Verhalten des/der Mitarbeiters/-in angenommen werden, dass er/sie auf dem Heimweg alkoholbedingt sich oder andere gefaehrdet, veranlasst der/die Vorgesetzte die Befoerderung zu seiner Wohnung.
2.7 Fortfall von Lohn/Gehalt;Transportkosten
Fuer die alkoholbedingt entfallene Arbeitszeit wird kein Lohn/Gehalt gezahlt. Dieses gilt nicht fuer Mitarbeiter/-innen des Betriebes, wenn eine Alkoholabhaengigkeit bzw. Alkoholkrankheit besteht unter den Voraussetzungen des Lohnfortzahlungsgesetzes. Die, durch eine Heimfahrt dem Betrieb entstandenen notwendigen Kosten, hat die Person zu tragen.
2.8 Beratung
2.8.1 Erste Beratung
Entsteht der Eindruck, dass ein/-e Mitarbeiter/-in suchtgefaehrdet oder abhaengig ist, veranlasst der jeweilige Vorgesetzte, dass zwischen den Betroffenen und dem/-der Suchtbeauftragten bzw. Betriebsarzt waehrend der Arbeitszeit Kontakte in Form eines vertraulichen Gespraechs aufgenommen werden, um sich beraten zu lassen. Diese Gespraech darf noch keine personellen Konsequenzen zur Folge haben.
In diesem Gespraech sollen der Betroffenen/dem Betroffenen Wege aufgezeigt werden, wie die Sucht bekaempft und ein abstinentes Leben erreicht und gefuehrt werden kann.
Dies kann sein:
A.) Ein Gespraech mit einem Suchtkrankenhelfer
B.) Ein Gespraech mit einem hauptamtlichen Suchtberater in einer Beratungsstelle
C.) eine ambulante Therapie
D.) eine Kurz- oder Langzeittherapie
E.) Eintritt in eine Selbsthilfegruppe.
Weitere Moeglichkeiten sind auf den Einzelfall abgestimmt aufzuzeigen.
2.8.1.2 Angehoerige
Wichtig erscheint jedoch in jedem Fall der Versuch, die Familienangehoerigen zu beteiligen.
2.8.2 Zweite Beratung
Ist nach der Beratung oder dem Versuch einer Beratung im Verhalten der Betroffenen/dem Betroffenen in ueberschaubarer Zeit (ca. 6 Wochen) keine Aenderungen festzustellen, so findet auf Veranlassung oder im Beisein des/dem Vorgesetzten eine weitere Beratung mit der /dem Suchtbeauftragten bzw. Betriebsarzt der unmittelbaren Arbeitskollegen/-innen und eines beauftragten Betriebsratsmitgliedes statt.
2.9 Abmahnung
Ist nach der zweiten Beratung im Verhalten der Betroffenen/dem Betroffenen in weiterer ueberschaubarer Zeit (ca. 4 Wochen) keine Aenderung durch den/die Vorgesetzten festzustellen, erfolgt eine schriftliche Abmahnung.
Dem Betriebsrat ist Gelegenheit zur Aeusserung zu geben. In der schriftlichen Abmahnung wird auf die Folgen bei weiteren Verstoessen gegen diese Betriebsvereinbarung hingewiesen. Ferner sollte auf die erfolglosen Beratungen hingewiesen werden.
2.10 Kuendigung
Bei weiterer betrieblicher Feststellung alkoholbedingter Arbeitsunfaehigkeit kann dem/der Mitarbeiter/-in gekuendigt werden.
§102 Betr.VG bleibt durch diese Regelung unberuehrt. Eine Wiedereinstellung erfolgt, wenn der/die betreffende Mitarbeiter/-in die erfolgreiche Teilnahme an einer Entziehungsmassnahme nachweist und den ernsthaften Willen zur
Alkoholenthaltsamkeit aufbringt (durch z.B. Beteiligung an Selbsthilfegruppen) und somit die letzte betriebliche Feststellung alkoholbedingter Arbeitsunfaehigkeit ais voraussichtlich letzter Verstoss gegen die Vereinbarung angesehen werden kann.
2.11 Personalakte
Im Falle einer Wiedereinstellung werden alle Hinweise auf die Abhaengigkeitserkrankung nach fuenf Jahren aus der Personalakte entfernt, es sei denn, es liegt eine Rueckfälligkeit vor.
2.12 Rueckfaelligkeit
Bei Rueckfaelligkeit ist das weitere Vorgehen unter Beruecksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles bei der Beteiligung aller bis dahin am Gespraech beteiligten Personen und des /-r Betroffenen zu beraten.
3.0 Andere berauschende Mittel
Es ist ferner verboten, im Betrieb Rauschmittel zu besitzen, weiterzugeben oder zu verzehren, die dem Betaeubungsmittelgesetz unterfallen. Im FAlle einer Drogen- oder Medikamentenabhaengigkeit oder einer sonstigen Sucht gelten die Regelungen unter 2.2 bis 2.12 sinngemaess.
xxxxxxxxxxxxxxxx, den 24. Juli 1990
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Betriebsrat Geschaeftsleitung