Les-und Schreiberechte für Kalender
Hallo zusammen, mitunter arbeiten mehrere Abteilungen übergreifend bei der Behandlung eines Kunden(Patienten) mit. Jede Abteilung führt ihren eigenen Kalender. Einsicht durch eine andere Abteilung erfolgt nur durch Freigabe der jeweils anderen Abteilung. Soweit so gut. Hat bisher gut geklappt. Jetzt sollen alle Abteilungen Schreib- und Leserecht für alle Kalender erhalten. Die Kollegen befürchten, dass dadurch Leistungskontrollen erfolgen könnten. Zurecht?? Meine Fragen: 1.unterliegt das zwangsweise Öffnen der Abteilungskalender der Mitbestimmung? 87,1 Punkt 6 2. Sind dienstliche Termine (z.B: Behandlungstermine) nach der DSGVO personenbezogene und daher schützenswerte Daten?
VG
Community-Antworten (1)
07.12.2018 um 13:48 Uhr
Ein elektronischer Kalender in der von dir beschriebenen Art unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG. Was das Thema Datenschutz angeht, würde ich einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs 3 BetrVG).
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