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Schwerbehindertenwahl - Muß nicht erst eine Wahlvorschlagsliste erstellt werden?

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tintorot
Nov 2016 bearbeitet

Hallo ich habe eine Frage zum Thema Schwerbehindertenvertretung. Bei uns wurde vor einigen Tagen die Vertrauensperson der Schwerbehinderten gewählt. Es wurde das vereinfachte Verfahren benutzt. Der Ablauf war folgender Maßen. Die Schwerbehinderten wurden zu der Wahlversammlung eingeladen und gleich konfrontiert macht mal Vorschläge wer die Vertrauenperson sein könnte. Die entsprechenden Namen wurden dann auf den stimmzettel geschrieben. Anschließend wurde gewählt. Die gewählte Person wurde dann informiert das er jetzt die Vertrauensperson ist. ist das alles Rechtens? Muß nicht erst eine wahlvorschlagsliste erstellt werden?Zudem ist man sich nicht sicher ob die Wahlberechtigtenliste korrekt war danke für die schnellen Antworten

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Community-Antworten (1)

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Lotte

09.02.2007 um 17:58 Uhr

Tintorot, kopiere Dir hier mal den § 20 der SchwbVWO, dann kannst Du selbst entscheiden, ob alles seine Richtigkeit hatte, bei weiteren Fragen hilft auch die Seite für Schwerbehinderte meist recht gut weiter: http://www.schwbv.de/

"(1) Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung). Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.

(2) Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jeder Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung. Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest"

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