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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Mitbestimmung des BR ?

SP
Sabine P
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

  • Nach § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und § 99 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Zeitarbeitskräften zu beteiligen. Dabei hat er das Recht auf Einsicht in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, was beispielsweise Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit oder Einsatzzeitraum angeht. Seine Zustimmung kann er verweigern, wenn er befürchtet, dass aufgrund der personellen Maßnahme andere Arbeitnehmer gekündigt werden oder andere Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BetrVG)

Die Kollegin ist bereits bei uns tätig und ich wollte den Vertrag einsehen aber dies erhielt ich als Antwort:

"sehe hier keinen Handlungsbedarf, da der §14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht Abs. 1 und 4 aussagt, dass der Leiharbeitnehmer/-in während der Arbeitsleistung Angehörige/r des Verleihers ist. Bezüglich Abs. 4 ist die Einstellungsmeldung und Beteiligung des BR`s bereits erfolgt."

Kann ich den Vertrag trotzdem einsehen, die Einstellungsmeldung beinhaltete nur Name, Firma und Ort, wo die Kollegin tätig wird.

Gruß Sabine

3.77803

Community-Antworten (3)

S
Saluk

08.02.2007 um 09:55 Uhr

Verstehe ich richtig, dass ihr bereits euer OK gegeben habt? Dann ist es allerdings zu spät, ihr hättet den Mangel vorher anzeigen müssen und dadurch die Zusage herauszögern können.

Grüße, Saluk

SP
Sabine P

08.02.2007 um 10:38 Uhr

Hatte ich mir schon gedacht. Danke für die schnelle Antwort.

Gruß Sabine

U
Ulli

08.02.2007 um 10:50 Uhr

Hallo Sabine,

bei einen Leihmitarbeiter hast Du als BR im Entleiherbetrieb keine Mitbestimmung bei der Eingruppierung. Das ist Angelegenheit zwischen dem Verleiher und seinem Mitarbeiter bzw. dessen BR. Auch muss Dir Dein AG nicht den Vertrag zwischen ihm und dem Verleiher überlassen, sondern muss Dir nur nachweisen, dass der Verleiher zur Arbeitnehmerüberlassung berechtigt ist.

Selbstverständlich muss Dir vor Zustimmung zur Einstellung bekannt sein, wer eingestellt werden soll, für wie lange und wo derjenige beschäftigt werden soll. (Uns wird hierzu das Mitarbeiterprofil, welches die Leihfirma hat, überlassen.)

Gruß Ulli

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