Hallo zusammen,

- Nach § 14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und § 99 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung von Zeitarbeitskräften zu beteiligen. Dabei hat er das Recht auf Einsicht in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, was beispielsweise Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit oder Einsatzzeitraum angeht.
Seine Zustimmung kann er verweigern, wenn er befürchtet, dass aufgrund der personellen Maßnahme andere Arbeitnehmer gekündigt werden oder andere Nachteile erleiden (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BetrVG)

Die Kollegin ist bereits bei uns tätig und ich wollte den Vertrag einsehen aber dies erhielt ich als Antwort:

"sehe hier keinen Handlungsbedarf, da der §14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht Abs. 1 und 4 aussagt,
dass der Leiharbeitnehmer/-in während der Arbeitsleistung Angehörige/r des Verleihers ist.
Bezüglich Abs. 4 ist die Einstellungsmeldung und Beteiligung des BR`s bereits erfolgt."

Kann ich den Vertrag trotzdem einsehen, die Einstellungsmeldung beinhaltete nur Name, Firma und Ort, wo die Kollegin tätig wird.

Gruß
Sabine