Wahlberechtigung an der SBV-Wahl?
Ein Unternehmen besteht aus mehreren Betriebsteilen/Standorte. An jedem besteht eine örtliche gewählte Schwerbehindertenvertretung. Es gibt auch eine Gesamt-Schwerbehinderten Vertrauensperson. An einem Standort ist aufgrund von Stilllegung nur noch eine Person beschäftigt. Diese ist anerkannt schwerbehindert. Von wem und Wie wird diese Person in Fragen der Schwerbehinderung im Unternehmen vertreten? Wie sieht es mit der Teilnahme und Wahlberechtigung zur SBV-Wahl an anderen Standorten aus?
Community-Antworten (1)
24.03.2007 um 16:14 Uhr
Eisern, siehe SGB IX § 97 (6). Die GSBV vertritt die schwerbehinderte KollegInnen für die keine SBV gewählt wurde. Eine Wahlberechtigung besteht m.E. für diese KollegInnen nicht.
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