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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AG macht Freizeit zur Arbeitszeit

W
Wüstenfuchs
Jan 2018 bearbeitet

Unser AG hat Mitarbeiter unserer Firma durch Testkäufer prüfen lassen, z.B. auf den Umgang mit Kunden usw. Dazu hat er eine Firma beauftragt, die damit Geld verdient. Nun möchte er die Ergebnisse dieser Tests mit der Belegschaft auswerten und zwar an einem Samstagnachmittag, außerhalb der Arbeitszeit. Da viele Kollegen darüber nicht sehr begeistert sind und andere zu der Zeit Urlaub haben, erwartet er, daß trotzdem alle erscheinen und hat dies nun zu einer Pflichtveranstaltung erklärt. Wir als BR haben das entsprechende Rundschreiben, in dem jeder seine Teilnahme per Unterschrift bestätigen soll, eingezogen. Wir sind der Meinung, daß der AG nicht über die Freizeit der AN bestimmen und sie einfach zur Arbeitszeit erklären kann, schon gar nicht ohne Beteiligung des BR. Kommende Woche wollen wir den AG darüber informieren, daß er rechtswidrig handelt. Da wir noch relativ frisch im Amt sind, haben wir noch wenig Erfahrung auf dem Gebiet. Mit welchen Gesetzestexten können wir unser Handeln untermauern? Und hätte der AG uns eigentlich auch über die geplante Maßnahme mit den Testkäufern informieren müssen?

7.911020

Community-Antworten (20)

B
Bergmann

21.01.2007 um 00:51 Uhr

@ Wüstenfuchs ,

mach´s über BetrVG § 87 :

§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; etc , etc .....

Für die andere Frage -geh mal unter 11294 suchen-über die Suchfunktion !!

H
Heini

21.01.2007 um 02:18 Uhr

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Arbeitszeit gem. §87 Abs.2+3 BetrVG mitzubestimmen:

  1. …………………………….
  2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
  4. ………………………………….... usw.

Werden die betriebsüblichen Arbeitszeiten ohne Beteiligung des BR geändert, sollte der BR die Beweise sichern, eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen, den entsprechenden Beschluss fassen und vom Arbeitsgericht im Wege eines Beschlussverfahrens dem AG aufgeben lassen, das ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit angeordnet / angenommen werden dürfen, wobei für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem AG ein Ordnungsgeld angedroht werden sollte. Zusätzlich sollte der BR mit dem AG Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung “Dienstplan” aufnehmen. Stellt der AG sich quer, sollte der BR sich nicht scheuen die Einigungsstelle anzurufen.

Zu Testkäufen sagt das BAG: Werden im Betrieb des Arbeitgebers und in dessen Auftrag Mitarbeiter eines anderen Unternehmens eingesetzt, um Testkäufe durchzuführen, so kann hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegen. Dies setzt voraus, daß die Testkäufer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind. Hieran fehlt es, wenn der Einsatz nicht vom Arbeitgeber, sondern von dem anderen Unternehmen gesteuert wird.

Siehe auch das Urteil: www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=101520

W
Wüstenfuchs

21.01.2007 um 18:18 Uhr

Angenommen, der BR stimmt dieser Maßnahme zu, wäre das nicht auch ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der AN? Dann würden wir ja anstelle des AG über die Freizeit der Mitarbeiter bestimmen.

B
Bergmann

21.01.2007 um 20:23 Uhr

@ Wüstenfuchs ,

seh es wie bei uns -ein alter Spruch: Die Persönlichkeitsrechte und das Gehirn sind Schichtbeginn beim Pförtner abzugeben und Schichtende wieder abzuholen !! ;-))

W
Wüstenfuchs

21.01.2007 um 21:19 Uhr

Das hilft mir leider nicht weiter.

B
Bergmann

21.01.2007 um 21:27 Uhr

@ Wüstenfuchs ,

teilt euren AG mit , ihr trägt seinen Beschluß nicht mit , begründet es mit den o.g. § 87 und besteht drauf es in der Arbeitszeit stattfinden zu lassen .

W
Wüstenfuchs

21.01.2007 um 21:33 Uhr

Das ist leider unmöglich, da wir während der Öffnungszeiten, die gleichzeitig unsere Arbeitszeiten sind, keine Versammlung oder ähnliches abhalten können. Es wird also zu einer Einigung mit dem AG kommen müssen. Ich sehe im Moment nur die Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit und frage mich, was die Mitarbeiter wohl dazu sagen würden.

B
Bergmann

21.01.2007 um 21:38 Uhr

@ Wüstenfuchs ,

die Deutsche Rechtsprechung sagt : angeräumte Versammlungen wie z.B.: Betriebsversammlungen haben während der Arbeitszeit stattzufinden !!

Macht euren Laden zu in der Zeit !!

W
Wüstenfuchs

21.01.2007 um 21:42 Uhr

Es sagt aber auch, daß Betriebsversammlungen außerhalb der AZ stattfinden können, wenn es aufgrund der Eigenart des Betriebes nicht anders geht. Diese ist als AZ zu vergüten und die Anfahrtkosten sind zu erstatten. Wir sind eine offene Verkaufsstelle und unser Chef würde niemals den Laden für eine Betriebsversammlung schließen.

K
Kölner

21.01.2007 um 21:55 Uhr

@Wüstenfuchs ER muss ja auch den Laden nicht schliessen...ER kann sich ja selbst reinstellen.

B
Bergmann

21.01.2007 um 21:57 Uhr

@ Wüstenfuchs ,

die o.g. Bestimmung gilt für Altenheime , Krankenhäuser etc .

Wenn euer Chef das Haus nicht früher schließt , dient das lediglich der Gewinnmaximierung und nicht der Notwendigkeit !!

W
Wüstenfuchs

21.01.2007 um 21:58 Uhr

@ Kölner: Er will aber die Ergebnisse auswerten, da kann er nicht im Laden stehen. Übrigens macht er das sonst auch den ganzen Tag. Er verkauft, wie alle anderen.

K
Kölner

21.01.2007 um 22:04 Uhr

@Wüstenfuchs Ich äussere jetzt meine Meinung. Achtung! Du bist mir ein "Tacken" zu schicksalsergeben. Im Prinzip würdet Ihr gerne dem AG ein wenig die Zähne zeigen, sucht noch nach den geeigneten Mitteln, wollt auch andererseits am allerliebsten Eure Probleme mit dem Hinweis "dazu gibt es ja den § XY" lösen. Leider funktioniert das so nicht. Die Gesetze sind die eine Seite, die betriebliche Übersetzung der Gesetze die andere!

Ich hatte mal eine Kollegin, die wollte das ich beim Chef für selbige eine Gehaltserhöhung beantrage ohne ihren Namen dabei zu erwähnen...

W
Wüstenfuchs

21.01.2007 um 22:06 Uhr

§44 BetrVG Absatz 2 sagt:

"1 Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. 2 Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern."

Da die Versammlung ja nichts mit Abs. 1 zu tun hat, frage ich mich gerade, ob diese Versammlung nicht unter Absatz 2 fällt.

W
Wüstenfuchs

21.01.2007 um 22:12 Uhr

Ich bzw. wir sind nicht schicksalergeben. Unser Chef ist aalglatt und wir wollen nur alle Argumente hieb- und stichfest in der Tasche haben, um ihm von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen. Wir haben viel vor in unserer Firma, da die letzten BR seit über 10 Jahren im Grunde nie gehandelt haben. Wir werden das ändern und das wird zunächst für beide Seiten recht unangenehm werden. Für uns kommt allerdings nicht in Frage, daß unser Chef so weitermacht wie bisher, ein diktatorisches Regime führt, die Rechte der AN mißachtet und ebenso die des BR. Er ist Gegenwind nicht gewohnt, aber den bekommt er ab sofort. Und dabei muß man halt gut vorbereitet sein! ;o)

B
Bergmann

21.01.2007 um 22:27 Uhr

@ Wüstenfuchs ,

ihr BR´s seit in der Pflicht bei Arbeitszeitveränderungen und Überstunden in der Spur mit der MB zu sein !! Reden wir nicht um den heissen Brei-euer Chef will außerhalb der AZ was machen , MBR § 87 -alles klar ??

W
Wüstenfuchs

21.01.2007 um 22:34 Uhr

Ja, schon klar! Aber was ist mit BetrVG §44 Abs.2? Könnte die Sache da drunter fallen? Ich will nur sicher gehen, wenn wir der Maßnahme außerhalb der üblichen AZ zustimmen, ob es dann vom AG als AZ zu vergüten ist oder nicht.

B
Bergmann

21.01.2007 um 22:38 Uhr

@ Wüstenfuchs ,

wenn euer Chef etwas ausserhalb der Arbeitszeit machen will-es liegt an euch BR´s wie es vergütet wird !!

A
anker53

22.01.2007 um 10:11 Uhr

Wüstenfuchs, 1.wenn euer Chef etwas mit den MA besprechen will, hat das m.E. nichts mit einer Betriebsversammlung zu tun. 2. Wenn er irgendetwas außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit veranstalten will, muss er Überstunden anordnen. Diese müssen vom BR genehmigt werden. Vielleicht sollte er mit euch darüber verhandeln?! 3. Kommt es zu keiner Einigung, müßte die Einigungsstelle entscheiden. 4. Verweigert der BR und er ordnet trotzdem an, sollte der BR auf Unterlassung klagen (einstweilige Anordnung). Es ist übrigens vollkommen egal ob ein Teil der MA oder gar alle mit der Maßnahme des Chefs einverstanden sind. 5. Dass ihr als BR ein Rundschreiben eures Chefs eingezogen habt, halte ich für sehr fragwürdig

Du siehst, es gibt eine Reihe von Werkzeugen, die ihr einsetzen könnt.

F
Fayence

22.01.2007 um 10:35 Uhr

Wüstenfuchs,

als AG würde ich es mir ganz einfach machen! Würde den BR dazu auffordern, eine Betriebsversammlung gem. §43 Abs. 3 BetrVG einzuberufen. Da diese aufgrund der Eigenart des Betriebs nicht während der üblichen Arbeitszeit stattfinden kann, greift der §44 Abs.1 BetrVG. Der Abs. 2 §44 BetrVG kommt hier nicht zum tragen.

P.S. Ich wäre mir als AG ziemlich sicher, dass alle meine Arbeitnehmer zu dieser Betriebsversammlung erscheinen würden.

Als BR würde ich darauf bestehen, dass die Auswertung der Ergebnisse im Vorfeld mit dem AG besprochen werden; vor allem würde ich gerne gewappnet sein, was mögliche Konsequenzen betrifft. Auch wenn ich mit meiner Meinung in diesem Thread alleine steh; ich halte das Ansinnen des AGs für lege artis. Was allerdings nicht geht, dass er im Urlaub befindliche AN zu dieser Besprechung heranzitieren will.

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