Erstellt am 20.01.2007 um 23:51 Uhr von Bergmann
@ Wüstenfuchs ,
mach´s über BetrVG § 87 :
§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
etc , etc .....
Für die andere Frage -geh mal unter 11294 suchen-über die Suchfunktion !!
Erstellt am 21.01.2007 um 01:18 Uhr von Heini
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Arbeitszeit gem. §87 Abs.2+3 BetrVG mitzubestimmen:
1. …………………………….
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4. …………………………………....
usw.
Werden die betriebsüblichen Arbeitszeiten ohne Beteiligung des BR geändert, sollte der BR die Beweise sichern, eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen, den entsprechenden Beschluss fassen und vom Arbeitsgericht im Wege eines Beschlussverfahrens dem AG aufgeben lassen, das ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit angeordnet / angenommen werden dürfen, wobei für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem AG ein Ordnungsgeld angedroht werden sollte.
Zusätzlich sollte der BR mit dem AG Verhandlung über eine Betriebsvereinbarung “Dienstplan” aufnehmen. Stellt der AG sich quer, sollte der BR sich nicht scheuen die Einigungsstelle anzurufen.
Zu Testkäufen sagt das BAG:
Werden im Betrieb des Arbeitgebers und in dessen Auftrag Mitarbeiter eines anderen Unternehmens eingesetzt, um Testkäufe durchzuführen, so kann hierin eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liegen. Dies setzt voraus, daß die Testkäufer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind. Hieran fehlt es, wenn der Einsatz nicht vom Arbeitgeber, sondern von dem anderen Unternehmen gesteuert wird.
Siehe auch das Urteil:
www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=101520
Erstellt am 21.01.2007 um 17:18 Uhr von Wüstenfuchs
Angenommen, der BR stimmt dieser Maßnahme zu, wäre das nicht auch ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der AN? Dann würden wir ja anstelle des AG über die Freizeit der Mitarbeiter bestimmen.
Erstellt am 21.01.2007 um 19:23 Uhr von Bergmann
@ Wüstenfuchs ,
seh es wie bei uns -ein alter Spruch: Die Persönlichkeitsrechte und das Gehirn sind Schichtbeginn beim Pförtner abzugeben und Schichtende wieder abzuholen !! ;-))
Erstellt am 21.01.2007 um 20:19 Uhr von Wüstenfuchs
Das hilft mir leider nicht weiter.
Erstellt am 21.01.2007 um 20:27 Uhr von Bergmann
@ Wüstenfuchs ,
teilt euren AG mit , ihr trägt seinen Beschluß nicht mit , begründet es mit den o.g.
§ 87 und besteht drauf es in der Arbeitszeit stattfinden zu lassen .
Erstellt am 21.01.2007 um 20:33 Uhr von Wüstenfuchs
Das ist leider unmöglich, da wir während der Öffnungszeiten, die gleichzeitig unsere Arbeitszeiten sind, keine Versammlung oder ähnliches abhalten können. Es wird also zu einer Einigung mit dem AG kommen müssen. Ich sehe im Moment nur die Möglichkeit ausserhalb der Arbeitszeit und frage mich, was die Mitarbeiter wohl dazu sagen würden.
Erstellt am 21.01.2007 um 20:38 Uhr von Bergmann
@ Wüstenfuchs ,
die Deutsche Rechtsprechung sagt : angeräumte Versammlungen wie z.B.: Betriebsversammlungen haben während der Arbeitszeit stattzufinden !!
Macht euren Laden zu in der Zeit !!
Erstellt am 21.01.2007 um 20:42 Uhr von Wüstenfuchs
Es sagt aber auch, daß Betriebsversammlungen außerhalb der AZ stattfinden können, wenn es aufgrund der Eigenart des Betriebes nicht anders geht. Diese ist als AZ zu vergüten und die Anfahrtkosten sind zu erstatten. Wir sind eine offene Verkaufsstelle und unser Chef würde niemals den Laden für eine Betriebsversammlung schließen.
Erstellt am 21.01.2007 um 20:55 Uhr von Kölner
@Wüstenfuchs
ER muss ja auch den Laden nicht schliessen...ER kann sich ja selbst reinstellen.
Erstellt am 21.01.2007 um 20:57 Uhr von Bergmann
@ Wüstenfuchs ,
die o.g. Bestimmung gilt für Altenheime , Krankenhäuser etc .
Wenn euer Chef das Haus nicht früher schließt , dient das lediglich der Gewinnmaximierung und nicht der Notwendigkeit !!
Erstellt am 21.01.2007 um 20:58 Uhr von Wüstenfuchs
@ Kölner: Er will aber die Ergebnisse auswerten, da kann er nicht im Laden stehen. Übrigens macht er das sonst auch den ganzen Tag. Er verkauft, wie alle anderen.
Erstellt am 21.01.2007 um 21:04 Uhr von Kölner
@Wüstenfuchs
Ich äussere jetzt meine Meinung. Achtung!
Du bist mir ein "Tacken" zu schicksalsergeben. Im Prinzip würdet Ihr gerne dem AG ein wenig die Zähne zeigen, sucht noch nach den geeigneten Mitteln, wollt auch andererseits am allerliebsten Eure Probleme mit dem Hinweis "dazu gibt es ja den § XY" lösen.
Leider funktioniert das so nicht. Die Gesetze sind die eine Seite, die betriebliche Übersetzung der Gesetze die andere!
Ich hatte mal eine Kollegin, die wollte das ich beim Chef für selbige eine Gehaltserhöhung beantrage ohne ihren Namen dabei zu erwähnen...
Erstellt am 21.01.2007 um 21:06 Uhr von Wüstenfuchs
§44 BetrVG Absatz 2 sagt:
"1 Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt.
2 Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern."
Da die Versammlung ja nichts mit Abs. 1 zu tun hat, frage ich mich gerade, ob diese Versammlung nicht unter Absatz 2 fällt.
Erstellt am 21.01.2007 um 21:12 Uhr von Wüstenfuchs
Ich bzw. wir sind nicht schicksalergeben. Unser Chef ist aalglatt und wir wollen nur alle Argumente hieb- und stichfest in der Tasche haben, um ihm von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen. Wir haben viel vor in unserer Firma, da die letzten BR seit über 10 Jahren im Grunde nie gehandelt haben. Wir werden das ändern und das wird zunächst für beide Seiten recht unangenehm werden. Für uns kommt allerdings nicht in Frage, daß unser Chef so weitermacht wie bisher, ein diktatorisches Regime führt, die Rechte der AN mißachtet und ebenso die des BR. Er ist Gegenwind nicht gewohnt, aber den bekommt er ab sofort. Und dabei muß man halt gut vorbereitet sein! ;o)
Erstellt am 21.01.2007 um 21:27 Uhr von Bergmann
@ Wüstenfuchs ,
ihr BR´s seit in der Pflicht bei Arbeitszeitveränderungen und Überstunden in der Spur mit der MB zu sein !! Reden wir nicht um den heissen Brei-euer Chef will außerhalb der AZ was machen , MBR § 87 -alles klar ??
Erstellt am 21.01.2007 um 21:34 Uhr von Wüstenfuchs
Ja, schon klar! Aber was ist mit BetrVG §44 Abs.2? Könnte die Sache da drunter fallen? Ich will nur sicher gehen, wenn wir der Maßnahme außerhalb der üblichen AZ zustimmen, ob es dann vom AG als AZ zu vergüten ist oder nicht.
Erstellt am 21.01.2007 um 21:38 Uhr von Bergmann
@ Wüstenfuchs ,
wenn euer Chef etwas ausserhalb der Arbeitszeit machen will-es liegt an euch BR´s wie es vergütet wird !!
Erstellt am 22.01.2007 um 09:11 Uhr von anker53
Wüstenfuchs,
1.wenn euer Chef etwas mit den MA besprechen will, hat das m.E. nichts mit einer Betriebsversammlung zu tun.
2. Wenn er irgendetwas außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit veranstalten will, muss er Überstunden anordnen. Diese müssen vom BR genehmigt werden. Vielleicht sollte er mit euch darüber verhandeln?!
3. Kommt es zu keiner Einigung, müßte die Einigungsstelle entscheiden.
4. Verweigert der BR und er ordnet trotzdem an, sollte der BR auf Unterlassung klagen (einstweilige Anordnung). Es ist übrigens vollkommen egal ob ein Teil der MA oder gar alle mit der Maßnahme des Chefs einverstanden sind.
5. Dass ihr als BR ein Rundschreiben eures Chefs eingezogen habt, halte ich für sehr fragwürdig
Du siehst, es gibt eine Reihe von Werkzeugen, die ihr einsetzen könnt.
Erstellt am 22.01.2007 um 09:35 Uhr von Fayence
Wüstenfuchs,
als AG würde ich es mir ganz einfach machen! Würde den BR dazu auffordern, eine Betriebsversammlung gem. §43 Abs. 3 BetrVG einzuberufen. Da diese aufgrund der Eigenart des Betriebs nicht während der üblichen Arbeitszeit stattfinden kann, greift der §44 Abs.1 BetrVG. Der Abs. 2 §44 BetrVG kommt hier nicht zum tragen.
P.S.
Ich wäre mir als AG ziemlich sicher, dass alle meine Arbeitnehmer zu dieser Betriebsversammlung erscheinen würden.
Als BR würde ich darauf bestehen, dass die Auswertung der Ergebnisse im Vorfeld mit dem AG besprochen werden; vor allem würde ich gerne gewappnet sein, was mögliche Konsequenzen betrifft. Auch wenn ich mit meiner Meinung in diesem Thread alleine steh; ich halte das Ansinnen des AGs für lege artis. Was allerdings nicht geht, dass er im Urlaub befindliche AN zu dieser Besprechung heranzitieren will.