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Freistellung BRV / Vergütung Mehrarbeit?

O
omega13
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin BRV in einem neugewählten Betriebsrat . Es gab bisher keinen Betriebsrat und unser Unternehmen liegt knapp unter der 200 Mitarbeiter Grenze. Es wurde ein Beschluss gefasst wonach ich eine Freistellung für die Tätigkeit erhalten soll. Mein Problem ist nun , das ich geringfügig beschäftigt bin und unsere GL die Meinung vertritt , daß §37 2,3 eine Mehrvergütung nicht rechtfertige . Meine Wochenarbeitszeit ist bereits jetzt vollkommen durch die BR arbeit ausgeschöpft und eine Stundenerhöhung wurde ebenfalls abgelehnt mit der Begründung das diese dann eine Vergünstigung darstellen würde. Über eure Meinungen dazu würde ich mich freuen.

5.214013

Community-Antworten (13)

J
Jube

17.01.2007 um 14:44 Uhr

Für die übrige Zeit gibt es doch sicher eine Stellvertretung, oder? Geschickt angestellt: weise notwendige Aufgaben der Stellvertretung während Deiner Abwesenheit zu, dann könnt ihr daraus eine "Fast-Freistellung" für die übrige Zeit schlagen.

P
Pfarrer

17.01.2007 um 14:55 Uhr

@Omega13

Hallo, - dies wäre für Eure GL eine gute Gelegenheit das Bedürfnis auf eine partnerschaftliche Beziehnung mit seinem BR durch eine Stundenaufstockung unter Beweis zu stellen. Aber bevor ein Unternehmer freiwillig so handelt, - da fängt eher ein Haufen frischgefallener Schnee an zu brennen! Stell Dich einfach drauf ein nur noch BR Arbeit zu machen, rechtlich kann man Dir da nicht an die Karre fahren. Im übrigen ist das auch ein Ausdruck von Chuzpe Deiner BR Kollegen, Dir als geringfügig Beschäftigtem in einem 200 Mitarbeiter-Betrieb den BR Vorsitz zu übertragen und Dir da zu vertrauen, - alle Achtung!

F
Fayence

17.01.2007 um 15:33 Uhr

Pfarrer,

klar und als neues Firmenmotto "Partnerschaftlich zum Erfolg"!

Omega13,

wolltest Du in Eurem Betrieb auch schon vor BR-Zeiten gerne mehr arbeiten, also einen sozialversicherungspflichtigen AV haben?

K
Kölner

17.01.2007 um 15:39 Uhr

@Fayence :-))) Ist ein GfB-Job nicht sozialversicherungspflichtig?

P
Pfarrer

17.01.2007 um 16:19 Uhr

@Kölner ....ist das eine Frage? Die bisherige Entgeltgrenze wird von 325 EUR auf 400 EUR mtl. angehoben. Die bisherige Zeitgrenze der Geringfügigkeit von 15 Std. wöchentlich entfällt. Alle geringfügigen Beschäftigungen werden zusammengerechnet; bei Überschreiten der Entgeltgrenze von 400 EUR besteht deshalb "volle" Sozialversicherungspflicht (bei einem Gesamtentgelt von weniger als 800 EUR mtl.). Grundsätzlich werden alle geringfügige Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet (und führen damit "ab dem ersten Euro" zur "vollen" Sozialversicherungspflicht), mit einer wichtigen Ausnahme gegenüber dem bisherigen Recht: Eine (einzelne) geringfügige Beschäftigung bleibt zusammenrechnungsfrei und kann neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Für geringfügig Beschäftigte hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben zu entrichten. Diese betragen 25 % bei gewerblichen Arbeitnehmer (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Steuern) und 12 % für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (je 5 % für Renten- und Krankenversicherung und 2 % für Steuern).

Hat zwar nicht's mit der von @Omega13 gestellten Frage zu tun, aber wenn Du schon fragst,....

O
omega13

17.01.2007 um 16:28 Uhr

@Fayence seit ca. 2 Jahren versuche ich bereits eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit zu erreichen, nicht primär um damit einen sozialversicherungspflichtigen AV zu erhalten sondern vielmehr auf Grund der kontinuierlich gewachsenen Aufgabenzahl.

Laut Aussage GL wird für meinen jetztigen Arbeitsplatz ein Ersatz eingestellt .

Meine Frage ist nur ob der Arbeitgeber die Mehrarbeit vergüten muß oder nicht . Bei meiner bisherigen Recherche fand ich folgendes Urteil .:

§ 37 Abs. 3 BetrVG Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder

Auch geringfügig teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen umfassenden Mehrarbeitsvergütungsanspruch für die gesamte betriebsbedingt außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit verrichtete erforderliche Betriebsratsarbeit. Bei Überschreiten ihrer gesamten individuellen Arbeitszeit kann der Ausgleich nur durch Mehrarbeitsvergütung erfolgen.

ArbG Freiburg, Urteil vom 28. November 1995 - 2 Ca 373/94

P
Pfarrer

17.01.2007 um 16:41 Uhr

@Omega13

.......na, das ist doch was! Bekämst Du dann auch so was wie Überstundenzuschlag?;-)

O
omega13

17.01.2007 um 16:50 Uhr

@Pfarrer Wenn ich wüsste ob und wie mir das weiterhelfen kann , hätte ich hier nicht gepostet. Ferner geht es nicht darum mit der Betriebsratstätigkeit Geld zu scheffeln sondern vielmehr um die Frage ob die aufgewandte Zeit vergütet wird in der Art einer Aufwandsentschädigung oder nicht. Die Zeit die ich in die Betriebsratsarbeit investiere fehlt mir natürlich in meiner anderen Arbeit .

P
Pfarrer

17.01.2007 um 17:03 Uhr

@Omega13

......Pardon,..!!

K
Kölner

17.01.2007 um 17:24 Uhr

@Fayence ...also sozialversicherungspflichtig! Und die 400 €-Grenze gilt schon seit April 2003!

:-))

F
Fayence

17.01.2007 um 21:48 Uhr

Kölner,

damit Du auch hier Deinen Spass hast: Ich ersetze "sozialversicherungspflichtig" durch "versicherungspflichtig"!

P
Pfarrer

17.01.2007 um 22:23 Uhr

@Omega13

Ich zitiere: Die Zeit die ich in die Betriebsratsarbeit investiere fehlt mir natürlich in meiner anderen Arbeit .

....auch dies trifft nicht zu,....der AG muss in dem Falle für Ersatz sorgen, das bedeutet, - dir darf durch Deine BR Tätigkeit keine Zeit fehlen, - wenn sie jemandem fehlt dann Deinem AG!

O
omega13

18.01.2007 um 09:16 Uhr

@Fayence meine Wochenarbeitszeit schöpfe ich komplett aus , und erbringe noch ca. 8-10h im Moment ausserhalb meiner pers. Arbeitszeit auch bedingt durch grosse entfernung der Betriebsteile.

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