Kommentar zum §99 BetrVG, DKK 10. Auflage
Rn13 Das Beteiligungsrecht bezieht sich nicht nur auf AN, die in einem Arbeitsverhältnis zum AG stehen. Der BR hat vielmehr auch dann mitzubestimmen, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten AN den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum AG stehen, kommt es nicht an. Die Mitbestimmung greift dem BAG zufolge dann ein, »wenn Personen mit ihrem Einverständnis faktisch für eine bestimmte Zeit in den Betrieb eingegliedert werden und dort genau so arbeiten wie jeder AN dieses Betriebs« (BAG 15. 4. 86, DB 86, 2497; ständige Rspr., vgl. BAG 14. 5. 74, DB 74, 1580; 1. 8. 89, DB 90, 483; 3. 10. 89, DB 90, 1140). Es ist unerheblich, ob sie durch die Eingliederung und Weisungsgebundenheit zu AN des Betriebs werden. Es kann sich um Leih-AN (§ 14 Abs. 3 AÜG), zu ihrer Ausbildung Beschäftigte auch ohne Ausbildungsvertrag gemäß § 3 BBiG (BAG 3. 10. 89, DB 90, 1140) oder sogar um selbstständige UN (BAG 15. 4. 86, DB 86, 2497) handeln (Plander, Normalarbeitsverhältnis, Rn. 358, hält auch die Entscheidung des AG zur erstmaligen Mitarbeit im Betrieb für mitbestimmungspflichtig). Auch die Ausgabe von Heimarbeit kann als Einstellung anzusehen sein (Rn. 52). Ebenfalls nach § 99 beteiligungspflichtig ist die Eingliederung von Beschäftigten im Rahmen sog. 1€-Jobs, weil auch bzgl. dieser Personen das Weisungsrecht durch die Arbeitgeber des Beschäftigungsbetriebes ausgeübt wird. Insoweit ist die Situation mit Leiharbeitnehmern oder durch Verwaltungsakt zugewiesenen Personen vergleichbar (Zwanziger, AuR 2005, S. 8 ff.). Die Einbeziehung der genannten Personenkreise in die Mitbestimmung erstreckt sich auf alle personellen Einzelmaßnahmen, wobei sich freilich die praktisch bedeutsamsten Fallkonstellationen um die Frage der Einstellung drehen (zu den Einzelfällen vgl. Rn. 39 ff.).