Erstellt am 02.11.2006 um 06:30 Uhr von Frank B.
Es gibt keinen 2. Vorsitzenden!
Ich würde zunächst mal mit dem stellvertr. Vorsitzenden reden. Dieser hätte den Arbeitgeber darauf hinweisen müssen, das alle für die Mitbestimmung relevanten Angelegenheiten dem Vorsitzenden und nur dem Vorsitzenden mitzuteilen sind! Nur der Vorsitzende ist berechtigt Erklärungen gegenüber dem Betriebsrat anzunehmen.
Natürlich ist dieses Vorgehen nicht zulässig. Darauf solltet ihr den Arbeitgeber deutlich hinweisen.
Erstellt am 02.11.2006 um 09:20 Uhr von Angi1
Hallo Labelling,
siehe dazu § 99 RN 53 und 54 sowie ab RN 138
MfG
Angi1
Erstellt am 02.11.2006 um 09:25 Uhr von Mona-Lisa
@Angi1,
Fitting, Däubler, Richardi...............
Erstellt am 02.11.2006 um 11:05 Uhr von Fayence
Labelling,
Euren AG und Deinen Stellvertreter solltest Du auf den §26 Abs.2 Satz 2 BetrVG aufmerksam machen... Dieser Satz ist vor allem im Hinblick auf Fristen bedeutsam! Siehe z.B. Fitting, 23. Aufl., RN 33ff
Durch Abs.2 S.2 wird klargestellt, dass dem BR gegenüber abzugebende Erklärungen grundsätzlich vom BRV entgegengenommen werden...
Dies ist insb. in den Fällen von Bedeutung, in denen mit dem Zugang der Erklärung eine Frist zu laufen beginnt (vgl. §99 Abs.3 Satz 2, §102 Abs.2 Satz 2). In diesen Fällen ist für den Beginn des Fristablaufs der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Vors. oder der BR als solcher Kenntnis von der Erklärung genommen hat.
Die Worte "im Falle seiner Verhinderung" bringen zum Ausdruck, dass der Stellvertreter des Vors. die Aufgaben und Befugnisse nur dann wahrnehmen kann und darf, wenn und solange der Vors. selbst verhindert ist. Der Stellvertr. ist daher kein "zweiter Vors." mit gleichen Rechten...
Viel wesentlicher erscheint mir, dass Euch anscheinend nicht bewusst ist, dass auch die Einstellung von Leiharbeitnehmern dem MBR gem. §99 BetrVG unterliegt . Folglich hat der AG diese Absicht nicht nur mitzuteilen, sondern den BR dazu anzuhören.