Erstellt am 10.10.2018 um 18:43 Uhr von BRHamburg
Das sie vorbehalt los auf der Seite ihrer Tochter stehen ist verständlich. Ob die Kündigung unberechtigt ist kann hier keiner beurteilen und wird ja im Prozess geklärt werden. In diesem Zusammenhang kann man das Verhalten des BR hier auch nicht beurteilen. Paschl zu sagen ein Gremium muss gegen jede Kündigung sein halte ich persönlich für falsch. Es gibt für mich durchaus Umstände bei denen ich einer Kündigung zustimmen würde. Ob das aber hier zutrifft kann ich nicht sagen. Mein Tipp: Konzentriert euch auf die Klage. Das Verhalten des BR könnt ihr später in einem Gespräch klären. Haftbar könnt ihr den BR nicht.
Erstellt am 10.10.2018 um 19:08 Uhr von Krambambuli
Das der BR zugestimmt hat, wundert mich auch. Betriebsräte sind rechtslaien, die überhaupt nicht beurteilen können, ob das Vorkommnis zur fristlosen Kündigung reicht.
Aber egal, ob er ja oder nein gesagt hätte, der AG hätte ohnehin kündigen dürfen. Das Gericht entscheidet, ob zu recht oder unrecht.
Die Frage der Haftung stellt sich nicht.
Erstellt am 10.10.2018 um 21:44 Uhr von basilica
Von Rechts wegen wäre es Aufgabe des BR, gegen Mobbing vorzugehen (u.A. § 75 BetrVG). Wenn der Ober-Mobber aber ein BR-Mitgl ist, kommt die Zustimmung des BR zur Kündigung nicht so ganz unerwartet. Daß Ihre Tochter sich mit ihren Problemen nicht an einen solchen BR wendet, ist verständlich.
Neben dem BR ist allerdings auch der AG für die Unterbindung von Mobbing verantwortlich. Das folgt nicht nur aus dem BetrVG sondern auch aus der Fürsorgepflicht des AG. Es wäre gut gewesen, wenn Ihre Tochter sich rechtzeitig mit ihren Problemen an den AG gewandt hätte (vgl § 84 BetrVG), damit er etwas gegen das Mobbing unternimmt, etwa mit dem betreffenden BR-Mitgl ernsthaft redet. Vielleicht kann ja auch durch Versetzungen (andere Schicht?) ein größerer Abstand zwischen Mobber und Gemobbten hergestellt werden.
Der BR hätte nach § 102 BetrVG vor seiner Stellungnahme Ihre Tochter anhören müssen bzw. "sollen". Ist das passiert? Ist der Grund der Erkrankung überhaupt im Betrieb irgendwie zur Sprche gekommen?
Erstellt am 10.10.2018 um 21:45 Uhr von Moreno
Bei einer fristlosen Kündigung kann der Betriebsrat nur Bedenken äussern. Wenn er diese nicht hat sagt er halt nichts und alles andere wird wenn eine Kündigungsschutzklage gemacht wird dem Gericht überlassen. Ob es sich wirklich um Mobbing handelt kann hier niemand beurteilen!
Erstellt am 11.10.2018 um 08:00 Uhr von rtjum
Mobbing ist ein schwieriges Thema, die letzten Tage noch von einem Fachanwalt gehört: von mehreren tausend Gerichtsfällen, die er kennt und die untersucht wurden ist immer die gemobbte Person nicht mehr im Betrieb denn allein schon der gerichtsfeste Nachweis von Mobbing ist aus verschiedenen Gründen kaum möglich.
Aber auf jeden Fall Klagen, wenn sie Gewerkschaftsmitglied ist soll sie sich an die Gewerkschaft wenden ansonsten am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Erstellt am 11.10.2018 um 17:50 Uhr von Rainer15
Ich danke allen für die Antworten! Mir ist klar, dass Mobbing immer ein problematisches, weil subjektives Thema ist. Mir ging es auch nicht um eine rechtliche Bewertung.
Mich hatte nur interessiert, ob man einen BR im Extremfall dafür zur Rechenschaft ziehen kann, dass er sich ohne Rücksprache mit dem AN auf die Seite des AG stellt...
Nochmal vielen Dank für das Feedback.
Erstellt am 12.10.2018 um 08:48 Uhr von rsddbr
Fragestellung 10. Oktober: "Meine Frage bezieht sich hier auf das Agieren des Betriebsrates, der eine völlig übereilte und offensichtlich falsche Entscheidung des Arbeitgebers ausdrücklich unterstützt hat, anstatt den Arbeitnehmer zu schützen, wie es seine Aufgabe gewesen wäre."
Fragestellung 11. Oktober: "Mich hatte nur interessiert, ob man einen BR im Extremfall dafür zur Rechenschaft ziehen kann, dass er sich ohne Rücksprache mit dem AN auf die Seite des AG stellt..."
Die Fragestellungen weichen voneinander ab. Grundsätzlich stellt sich der BR nicht auf eine Seite, sondern er vertritt seine Meinung durch die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse des BR. Ob der Arbeitgeber eine "offensichtlich falsche Entscheidung" getroffen hat, ist eine subjektive Beurteilung, ebenso, ob sie "völlig übereilt" war. Die Aufgabe des BR ist im Gegensatz zu deiner Annahme nicht, jeden einzelnen AN zu schützen. §2 Abs. 1 BetrVG sagt, dass BR und AG vertrauensvoll zum Wohle der AN und des Betriebes zusammenarbeiten. Den Betriebsrat kann man hier nicht belangen. Wie schon geschrieben wurde, kann der AG die Kündigung auch dann aussprechen, wenn der BR dieser nicht zustimmt. Im Kündigungsschutzprozess ist eine ablehnende Stellungnahme des BR zur Kündigung natürlich eher hilfreich, als eine Zustimmung. Eine Pflicht, den betroffenen AN vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören besteht nicht, das Gesetz räumt dem BR aber ausdrücklich die Möglichkeit dazu ein (d.h. der AG dürfte es nicht verhindern).
Erstellt am 12.10.2018 um 09:01 Uhr von neci
Wo ich das Problem sehe, ist die Aussage, das die Krankschreibung nur für den Hauptarbeitsplatz war, und nicht für den Nebenjob. Ich selbst habe auch einen Nebenjob, wenn ich krankgeschrieben bin, übe ich auch meinen Nebenjob nicht aus. Vielleicht liegt da der Knackpunkt.
Erstellt am 12.10.2018 um 09:41 Uhr von moreno
Rainer du wirst sehen im Kündigungsschutzprozess wird die Beteiligung des Betriebsrates in diesem Fall keine Rolle spielen.