Erstellt am 02.10.2006 um 12:42 Uhr von Werner
Hallo sickig,
Nach § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern , die vom Arbeitgeber und Betriebsrat gestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Personen des Vorsitzenden nicht zu Stande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
Ich würde das mit den Beisitzern je nach Anlass entscheiden und nicht im Vorfeld schon festlegen.
Erstellt am 02.10.2006 um 12:57 Uhr von paula
für beide seiten sollte flexibilität hinsichtlich der anzahl der beisitzer gegeben sein, da nicht alle themen gleich sind. manchmal braucht man externen sachverstand manchmal ist es auch angezeit BRM aus verschieden bereichen des unternehmens hinzuziehen. daher mein tipp: entscheidet von fall zu fall