Erstellt am 30.09.2006 um 23:49 Uhr von Kölner
@Dagobert
Grundsätzlich gilt § 77 Abs. 3 BetrVG...aber es gibt dennoch immer öfter eine Öffnungsklausel in TVs - gerade bei der IGM.
Zum zweiten Teil Deiner Frage...warum sollte es denn dann einen BR geben, wenn er nicht als gewähltes Kollektivorgan der Belegschaft Vereinbarungen treffen darf?
Erstellt am 01.10.2006 um 10:40 Uhr von Z.Ickig
Die benannte Zustimmmung des BR zur Arbeitszeitverlängerung kann, wenn sie kollektivrechtlich wirksam werden soll, nur im Wege einer Betriebsvereinbarung erfolgt sein.
Sollte die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, auf die Kölner völlig zu Recht hingewiesen hat, jedoch aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel nicht greifen, kann die Umsetzung der Betriebsvereinbarung trotzdem scheitern, denn:
für das Verhältnis zwischen Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt bei sich überschneidenden Regelungen grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip.
Um allerdings neue Gesamtregelungen zuzulassen, die einzelne Arbeitsverhältnisse benachteiligen während andere bessergestellt werden (z.B. eine Anpassung eines Prämiensystems an neue Verhältnisse) hat der Große Senat des BAG (v. 16.9.86 AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) das kollektive Günstigkeitsprinzip entwickelt. Bei diesem ist die Ablösung einheitsvertraglicher Regelungen zulässig wenn die Neuregelung insgesamt, d.h. für die Arbeitnehmer im Gesamten, günstiger ist.
Eine Verminderung seiner Gesamtbelastung ist dem Arbeitgeber mit diesem Prinzip daher nicht möglich.
Der Weg zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht könnte daher sinnvoll sein.
Erstellt am 04.10.2006 um 16:47 Uhr von kandesbutzler
zum einen ist der individuelle Arbeitsvertrag zu beachten.
bei uns im Unternehmen 7 Stk. ( von IGM bis HBV )
die BV will ich sehen !
zum anderen wenn es bestehende (gültige ) Tarifverträge gibt die der AG akzeptiert hat dann zweifle ich die gültigkeit einer nachträglichen BV doch sehr an !