Erstellt am 23.09.2006 um 11:48 Uhr von Fayence
cj5458,
siehe z.B. Fitting, 23. Aufl., §102, RN 69
Der BR soll, sofern dies nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen AN hören....
Hört der BR den AN nicht, so ist dieser Unterlassung ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Widerspruchs. Auch wird die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung dadurch nicht beeinträchtigt. Bei ständiger Nichtanhörung der AN kommt aber ein Antrag nach §23 Abs. 1 in Betracht.
P.S.
Als AN würde ich es u.U. mehr als unangenehm finden, mich einem gesamten BR-Gremium stellen zu sollen! Wer den Kontakt zum Betroffenen aufnimmt, wird bei uns individuell entschieden und dem Kollegen freigestellt, ob er sich im Gremium äussern möchte.