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Lohnkürzung durch kollektive Abgruppierung

K
Krambamboli
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind ein Betrieb mit 195 MA.

Bei uns im Betrieb wird seit Jahren übertariflich entlohnt. Es gibt eine alte betriebsinterne Regelung für diese Lohngruppen. Jetzt, ein Jahr nach dem Betriebsübergang auf einen neuen Eigentümer will dieser die Regelung abschaffen und per BV die tarifliche Eingruppierung pauschal für alle Mitarbeiter einführen. Er will alle übertariflichen Zahlungen mit den zukünftigen Erhöhungen verrechnen sowie das Weihnachtgeld und das Urlaubsgeld nur vom Tariflohn zahlen. Bei extremen Fällen sagt er eine Bestandsicherung zu. Die Lohngruppe wird dann so niedrig gewählt wie der Entgeltrahmentraifvertrag es zulässt. Zur Durchsetzung dieser Betriebsvereinbarung droht er mit Investitionsstopp was letztendlich den Verlust von Arbeitsplätzen mittelfristig zur Folge hat.

Die Frage ist, darf oder kann so etwas per BV geregelt werden, oder muss sich der AG an an die alten Lohngruppen halten. Verstösst das nicht gegen BetrVg §77/3 ?

Der AG will damit die Zustimmung BR bei jedem Mitarbeiter nach §99 umgehen.

Wenn der BR nicht auf diese BV eingeht macht er uns für den Verlust von 20 Arbeitsplätzen verantwortlich. Wie sollen wir uns verhalten? Bin gespannt auf eure Antworten

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Community-Antworten (4)

FB
Frank B.

31.08.2006 um 09:32 Uhr

Die Antwort liegt in deiner Frage, §77 Abs.3 BetrVG bzw. gilt bei übertariflichen Zulagen, wenn sie kollektivrechtlich sind, der §87 Abs.1 Ziff.10 BetrVG.

R
Rollie

31.08.2006 um 10:13 Uhr

Zudem wäre nicht der BR für den Verlust der Arbeiitsplätze verantwortlich.

RI
Ramses II

31.08.2006 um 11:06 Uhr

"betriebsinterne Regelung"? => Keine BV? Wie ist denn diese Regelung zustande gekommen? Wo/wie ist sie niedergelegt?

Weihnachts- und Urlaubsgeld? Wo und wie ist das festgelegt?

So wie ich das im Moment sehe braucht der AG doch vermutlich für den ganzen Kram den BR gar nicht...

C
cheetah

31.08.2006 um 11:40 Uhr

Handelt es sich hier nicht um eine individuelle Fortgeltung alter Regeleungen nach §613a BGB? Damit wäre die Sperrfrist von einem Jahr zu erklären. Änderungen können danach vorgenommen werden. Individual- oder kellektivrechtlich. Ob die übertarifliche Regelung rechtmäßig war kann nur durch Einsicht in den Tarifvertrag geklärt werden. Ihr solltet das Angebot eine Regelung zu treffen annehmen, um die Rückführung auf den Tarif für die Kollegen möglichst gut abzufedern. Denn eine Versschlechterung der Bedingungen sind nach § 613a durchaus möglich. Die Einbeziehung der Gewerkschaft oder besser noch eines Sachverständigen sollte aber unbedingt erfolgen.

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