Erstellt am 16.08.2006 um 10:10 Uhr von Werner
Hallo dusel,
meines Erachtens nach hat der 1te Kündigungsantrag nichts mit dem 2ten zu tun.
Demnach muß der AG dem zu Kündigenden auch nicht euren Widerspruch des 1ten Antrags aushändigen.
Erstellt am 16.08.2006 um 11:56 Uhr von Ramses II
dusel,
dann hat Euer AG doch perfekt gearbeitet. So soll es doch sein!
Der AN braucht den Widerspruch zu der Anhörung zur nicht ausgesprochenen Kündigung nicht.
Allerdings wundert mich dass Ihr ihm diesen Widerspruch nicht zugeleitet habt.
Erstellt am 16.08.2006 um 12:08 Uhr von dusel
Ramses,
zur erneuten Kündigung werden wir Bedenken gegenüber dem AG äußern.
Den Widerspruch zur ersten Kündigung werden wir nach Ausspuch der endgültigen an die Kollegin weiterleiten.
Bis dato haben wir dies vermieden um die Kollegin nicht zu verunsichern.
Evtl. wäre die Kündigung nicht erfolgt.
Wie haltet ihr es nach Info einer geplanten Kündigung ? Geht ihr sofort zum betroffenen Kollegen und sagt ihm das man beabsichtigt ihn zu kündigen?
:-(
D.
Erstellt am 16.08.2006 um 12:18 Uhr von Werner
Ja sicher machen wir das.
Erstellt am 16.08.2006 um 12:21 Uhr von Mona-Lisa
@dusel,
das MUSS euer erster Weg sein!
Erstellt am 16.08.2006 um 12:51 Uhr von Ramses II
dusel,
wie wird denn von Euch in diesem Zusammenhang der betroffene AN "gehört"?
Erstellt am 16.08.2006 um 13:21 Uhr von sprotte212
hallo dusel,
ich kann mir nicht vorstellen, daß der arbeitgeber,nachdem ihr bereits nicht zugestimmt habt, euch solange neu um zustimmung bitten kann, bis er den arbeitnehmer endlich los werden kann..... das passt irgendwie nicht... zumal dieser neue antrag auf zustimmung ja innerhalb kürzester zeit erfolgt ist.....
zustimmen würde ich an eurer stelle auf gar keinen fall, eher frist verstreichen lassen.
vielleicht könnte auch § 102 Abs 4 passen.
ich denke der Arbeitnehmer, sollte ja wohl mindestens eine information über seinen geplanten abschied erhalten, wenn nicht von euch, von wem denn dann????vielleicht ahnt er noch nichtmal was davon
ich würd an eurer stelle mal - auf dem kurzen dienstweg - euren anwalt telef. fragen, ob das so alles rechtens ist, was der arbeitgeber macht und wie ihr schlauerweise reagieren solltet
mich würd mal interessieren, welches euer grund der ablehnung war und wie arbeitgeber den grund "beseitigt" hat.
hoffe es hilft :)
viel erfolgt *daumendrück*
Sprotte
Erstellt am 16.08.2006 um 13:57 Uhr von Ramses II
sprotte212,
das Maß ist allerdings nicht Dein Vorstellungsvermögen, sondern das Gesetz und die Rechtsprechung.
Der AG wird weder vom Gesetz, noch von der Rechtsprechung daran gehindert nach einer fehlerhaften Anhörung eine neue fehlerfreie Anhörung durchzuführen.
Erstellt am 16.08.2006 um 15:44 Uhr von sprotte212
lieber ramsesII
ich find es sehr schade, daß sich deine beiträge in der hauptsache darauf beschränken, entweder persönlich anzugreifen oder blöde bemerkungen zu machen.
deine art leuten über den mund zu fahren zerstört den gedanken eines forums wie diesen hier.
niemand verlangt rechtsverbindliche auskunft, sondern meist geht es um gedanken, tips und ideen...
mir persönlich helfen solche gedanken um neue perspektiven bzw andere sichtweisen kennenzulernen. jeder zieht seinen eigenen nutzen, oder?
ich hoffe niemand fühlt sich durch solche "komischen" bemerkungen gehemmt überhaupt mal zu antworten - weils gleich nackenschläge gibt von leuten, die meinen sie wüßten es besser bzw meinen belehren zu müssen. sehr sehr schade wärs :)
ich wünsch dir und allen anderen usern einen schönen tag
freundlich grüßt
sprotte
Erstellt am 16.08.2006 um 15:52 Uhr von dusel
vielen Dank liebe Sprotte,
ich möchte mich hier nicht als Wechei outen......aber ganau aus diesem Grund habe ich nicht mehr geantwortet.
Bisher ist es wohl wirklich so das wir zu "feige" waren den Kollegen vor der Kündigung darauf anzusprechen.
Was sagt man zu jamandem der in ein paar tagen die Kündigung bekommt?
Wir haben eher danach mit den Kollegen gesprochen und sie bezügl. Rechtsberatung beraten.
Was macht ihr?
D.
Erstellt am 16.08.2006 um 15:57 Uhr von Ramses II
Sprotte212,
ich finde es sehr schade, dass Du schnell verallgemeinernde Kritik übst, ohne das, was Du da postulierst, überhaupt vorher überprüft zu haben.
Deine Art wie Du hier die Rechstchreibung ignorierst zerstört den Gedanken eines Forums wie diesem hier.
Viele erwarten hier verlässliche Auskünfte, es ist aber auch niemand daran gehindert, Gedanken, Tipps und Ideen zu äußern.
Ich grüße Dich noch viel viel freundlicher zurück!
Erstellt am 16.08.2006 um 21:20 Uhr von Bernd
Hallo,
wir handhaben es so, daß wir auf jeden Fall mit der Kollegin/dem Kollegen reden, sobald wir den Kündigungsantrag bekommen haben.
Sicher, es ist nicht leicht. Oft fließen Tränen etc.
Aber dies ist letztendlich der einzie Weg die Person anzuhören und ggf. gute Gründe für eine Gegendarstellung zu bekommen.
Erstellt am 16.08.2006 um 23:54 Uhr von Kölner
@Sprotte212
Ich finde Deinen Auswurf auch nicht so toll. Und vor allem "unpädagogisch".
Erstellt am 21.08.2006 um 22:41 Uhr von Brazzo
@ von dusel sagt:
>> zur erneuten Kündigung werden wir Bedenken gegenüber dem AG äußern.
Den Widerspruch zur ersten Kündigung werden wir nach Ausspuch der endgültigen an die Kollegin weiterleiten.
Sorry, aber Bedenken sollte man nur bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 103 des BetrVG äußern und Widerspruch bei einer ordentlichen Kündigung gemäß § 102 Abs. ... des BetrVG .
Das hatte ich bei allen Kommentaren sehr vermißt. Ich glaube aber, dass dies niemanden aufgefallen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Brazzo