W.A.F. LogoSeminare

Nicht mitbestimmte Samstags-/Mehrarbeit und Sonntagsarbeit

L
LittleWiener
Aug 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, kurz zur Situation: Wir haben Heute im BR ein spannendes Thema auf den Tisch bekommen. Seit Jahren werden Arbeitnehmer "freiwillig" (und unentgeldlich) dazu genötigt Samstags und Sonntags jeweils für ein ca. 30 Minuten zu arbeiten aus dem Home Office, um unsere Systeme zu testen. Am Ende der Tests wird die GF über die Funktionstüchtigkeit mit einem kurzen "Alles OK" per Mail in Kenntnis gesetzt (sowohl Samstags und Sonntags). Davon sind ca. 30 Mitarbeiter betroffen. Dass das Thema nach §87 mitbestimmungspflichtig ist, ist denke ich naheliegend. Ich habe dazu allerdings auch gehört, dass sich unsere GF damit a) strafbar macht und b) wir uns als BR auch strafbar machen, wenn wir weitere Tests - bspw. am kommende Wochenende - nicht sofort unterbinden.

Dazu haben wir Heute noch in der Sitzung unsere GF angerufen mit dem Hinweis, dass wir das Thema bis zum Wochenende geklärt sehen wollen und bis dahin von einer einstweiligen Verfügung - um das Testen am Wochenende zu unterlassen - absehen.

Jetzt meine Frage(n):

  1. Wenn die GF bis Freitag dazu keine Lösung vorschlägt und weiter testen lässt, machen wir uns als BR strafbar, wenn wir keine einstweilige Verfügung erwirken?
  2. Nach welchem Paragraphen ist die GF tatsächlich strafbar?

Danke und viele Grüße

43605

Community-Antworten (5)

K
kratzbürste

16.08.2018 um 08:28 Uhr

Verstoße gegen Gesetze heißt nicht gleich, dass man sich strafbar macht. Und so solltet ihr es auch behandelt.

Ihr handelt ja nicht nur deshalb, weil euch ein Staatsanwalt im Nacken sitzen könnte, sondern weil ihr die Interessen der AN vertreten wollt.

Einstweilige Verfügung ist vielleicht in eurer Situation nicht anzuraten. Wohl aber im Falle das sich der AG weigert, ein Unterlassungsanspruch beim Arbeitsgericht.

M
MaJoK

16.08.2018 um 09:01 Uhr

Vielleicht tut ihr ja was gegen das freiwillig und unentgeltlich.Überstunden oder Mehrarbeit sind finanziell oder in Freizeit auszugleichen.Oder liege ich da falsch?

Wie sind den die MA abgesichert, wenn bei dem "testen" etwas nicht funktioniert?

L
LittleWiener

16.08.2018 um 10:41 Uhr

Hi Kratzbürste, danke für deine Antwort! Ich meine natürlich den Unterlassungsanspruch beim AG :) Strafbar ist das allerdings schon nach ArbZG §23 wie ich gerade nochmal recherchiert habe. Hier die Quelle dazu: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitszeit-112-straf-und-bussgeldvorschriften-22-und-23-arbzg_idesk_PI13994_HI1427324.html

Entsprechend möchte sowohl ich sowohl Abteilungsleiter als auch den BR der bei einer Billigung sich ebenfalls strafbar macht, wenn ich das nicht komplett falsch interpretiere, schützen.

K
krambambuli

16.08.2018 um 11:10 Uhr

Ihr habt ja nach § 80 Abs 1 BetrVG eure Pflicht und Schuldigkeit getan. Ihr habt einen Missstand erkannt und den AG aufgefordert ihn zu beheben.

T
takkus

16.08.2018 um 11:36 Uhr

In meinen Augen macht ihr euch nicht strafbar, sondern der ArbG. Bis jetzt seid ihr erstmal im grünen Bereich. So wie Krambambuli schreibt: ihr habt reagiert. Sollte jetzt keine Lösung seitens des ArbG kommen, dann könnte der nächste Schritt Unterlassung nach § 23 BetrVG sein.

Ihre Antwort