W.A.F. LogoSeminare

Freistellung BRV - wie geht man am Besten vor ??

T
Tom64
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir in der letzten Woche in der BR-Sitzung den Beschluß gefasst, den BRV zeitweise frei zustellen, wie folgt:

Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der beruflichen Tätigkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Betriebsrat hat in seiner letzten Sitzung über die teilweise Freistellung für die Dauer der Amtszeit des Betriebsratsvorsitzenden .................. beschlossen. Entsprechend der Beschäftigtenzahl des Betriebes und der Anzahl der Betriebsratsmitglieder steht dem Betriebsrat ein in vollem Umfang von der beruflichen Tätigkeit freizustellendes Mitglied zu, § 38 Abs.1 BetrVG. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß seine Aufgaben durchführen kann. Da der BRV nur teilweise freigestellt wird, behalten wir uns vor, weitere Betriebsratmitglieder bei Bedarf und zu gegebener Zeit frei zu stellen oder die Freistellung von bereits freigestellten Betriebsratmitgliedern anzupassen. Die teilweise Freistellung des BRV im Detail: · Immer Dienstags und Donnerstags von 7.00 – 12 Uhr. · Beginn der Freistellung ab 25.07.2006

Falls Sie ein Gespräch in dieser Angelegenheit wünschen, möchte ich Sie um ein Gesprächstermin innerhalb der nächsten zwei Wochen bitten.

Mit freundlichen Grüßen

......................................

Betriebsratsvorsitzender

Dieses Anliegen wurde zuvor in einem GL/BR Gespräch der GL mitgeteilt, mit dem Hinweis, daß die schriftliche Ausfertigung folgt (natürlich protokolliert).

Nun hatten GL + BR heute ein Gespräch, in dem die GL meinte, mit diesem Schreiben an die Wand gestellt worden zu sein. Daß sie so was vom alten BR nicht gewöhnt sind, solche Dinge hat man einfach so im Gespräch aus gemacht.

Nun verstehe ich die Welt nicht mehr. Macht man es formell richtig, ist es doch falsch. Wie ist Eure Meinung!

Gruß Tom64

2.82205

Community-Antworten (5)

M
Mona-Lisa

11.07.2006 um 19:57 Uhr

Tom64, dann werden sich die Herrschaften daran gewöhnen müssen, dass ihr es eben anders macht, und zwar schriftlich! Die haben wahrscheinlich noch die Methoden des alten Betriebsrat im Kopf! Ihr macht das schon richtig! Bleibt dabei, so könnt ihr jederzeit belegen, wann was warum und wieso gemacht wurde.

K
Kölner

11.07.2006 um 20:03 Uhr

@Tom64 Ich halte bei einer solchen "kleinen Freistellung" den § 37 Abs. 2 BetrVG ja für völlig ausreichend. Aber gut - der AG sollte sich den § 38 BetrVG gründlichst verinnerlichen und dann hoffen, dass es bei einem solchen Schreiben bleibt.

Mal ne Frage: Nennt Ihr das wirklich Freistellung? 10 Stunden? Und was ist mit den restlichen Stunden? Wie will der BRV denn vernünftig arbeiten?

F
Fayence

11.07.2006 um 21:27 Uhr

@ Tom64

"Entsprechend der Beschäftigtenzahl des Betriebes und der Anzahl der Betriebsratsmitglieder..... "

Die Anzahl der BR-Mitglieder ist für den Freistellungsanspruch gem. §38 BetrVG NICHT von Interesse! Diesen Passus streichen!

RI
Ramses II

12.07.2006 um 01:13 Uhr

"Macht man es formell richtig, ist es doch falsch."

Das glaube ich kaum. Versucht es doch einfach mal mit "formal richtig"!

§ 38 (2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden NACH BERATUNG MIT DEM ARBEITGEBER ...

P
paula

12.07.2006 um 02:10 Uhr

"Da der BRV nur teilweise freigestellt wird, behalten wir uns vor, weitere Betriebsratmitglieder bei Bedarf und zu gegebener Zeit frei zu stellen oder die Freistellung von bereits freigestellten Betriebsratmitgliedern anzupassen"

wie soll das denn in der praxis klappen? beratet ihr die person dann auch noch mit dem arbeitgeber? die verfahrensvorschriften sollte man hier schon einhalten. außerdem finde ich den ton eures schreibens ein wenig heftig. aber das ist zum glück ja geschmacksache

Ihre Antwort