Erstellt am 04.07.2006 um 12:01 Uhr von DocPille
Hallo,
also im §15 TzBfG Absatz 5 steht:Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit,für die es eingegangen ist,mit Wissen des AG fortgesetzt,so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert,wenn der AG nicht unverzüglich widerspricht.
Was heisst jetzt in dem Falle unverzüglich,da bin ich leider überfragt.
Nach deutschem Recht heisst es ohne schuldhaftes Zögern.
Erstellt am 04.07.2006 um 12:09 Uhr von Lara
Danke erstmal für Deine Antwort. In meinem Fall ist es ja so, daß mir schon gesagt wurde, es soll noch eine Verlängerung um 3 Monate geben, daher würde es meinen AG sicher nicht wundern, daß ich noch da bin, bloß was das Schriftliche angeht, wird halt getrödelt
Grüße, Lara
Erstellt am 04.07.2006 um 12:09 Uhr von Saluk
Hallo DocPille, Lara,
ein Vertrag bedarf nicht immer der Schriftform. Wenn dir vom AG "zugesagt" wurde, dass dein Vertrag um 3 Monate verlängert ist, und du durch die Zur-Verfügung-Stellung deiner Arbeitskraft dieser Verlängerung de facto zugestimmt hast, dann ist er IMHO erstmal nur um 3 Monate verlängert.
Grüße
Saluk
Erstellt am 04.07.2006 um 12:14 Uhr von Lara
Hallo Saluk,
ist es aber nicht gerade bei befristeten Verträgen so, daß sie schriftlich sein müssen? Oder hat meine Bekannte da was falsches im Hinterkopf?
Erstellt am 04.07.2006 um 12:14 Uhr von Rollie
Das sehe ich anders. Zum einen endete der alte Vertrag ja soweit erst einmal, da er zeitlich begrenzt wurde. Zudem sieht das Gesetz IN § 14 "(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform." vor.
Der AG sagt mündlich 3 Monate und kann sich hinterher nicht mehr daran erinnern, Problem des Nachweises.
Erstellt am 04.07.2006 um 12:19 Uhr von Lara
"Der AG sagt mündlich 3 Monate und kann sich hinterher nicht mehr daran erinnern, Problem des Nachweises" - Problem des AG jetzt oder meines?
Erstellt am 04.07.2006 um 12:20 Uhr von DocPille
Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich fixiert werden:
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG muss die Befristung schriftlich vereinbart werden.
--> Schriftform vor Arbeitsantritt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.12.04
Gruß
Erstellt am 04.07.2006 um 12:21 Uhr von DocPille
Lara,
Du hast die besseren Karten.
Erstellt am 04.07.2006 um 12:24 Uhr von Rollie
Hast Du dazu auch ein Aktenzeichen ?
Ich würde mich auf die Unwirksamkeit einer Befristung nach 4 Tagen, wobei 2 davon Wochenende waren nicht verlassen.
Erstellt am 04.07.2006 um 12:28 Uhr von DocPille
JA hier bitte:
BAG, Urteil vom 1. 12. 2004 - 7 AZR 198/ 04 (Lexetius.com/2004,3686)
Erstellt am 04.07.2006 um 12:29 Uhr von DocPille
Oder ein direkter link
http://lexetius.com/2004,3686
Erstellt am 05.07.2006 um 10:32 Uhr von Necro
Aber Gerichte sehen als "unmittelbar" in den meisten Fällen einen Zeitraum von 14 Tagen als angemessen. Also lieber noch nicht so doll drängeln
Erstellt am 05.07.2006 um 10:36 Uhr von Lara
Nö, ich werd' sicher nicht drängeln, aber was ist, wenn ich z. B. morgen den neuen Vertrag mit der Befristung vorgelegt bekomme? Soll ich unterschreiben oder nicht?
Erstellt am 05.07.2006 um 11:10 Uhr von Ramses II
Necro,
mag ja sein, dass das was Du da schreibst möglicherweise faktisch richtig ist, aber worauf beziehst Du Dich? Wo steht "unmittelbar"?
Lara,
ich würde den Vertrag erst einmal mit nach Hause nehmen um ihn gründlich zu lesen. Und dann würde ich keinesfalls vergessen, bei meiner Unterschrift das Datum ganz ganz deutlich dazu zu schreiben. Und die Kopie, die würde ich auch nicht vergessen anzufertigen.
Weiß denn ein Personalverantwortlicher dass Du zur Zeit arbeitest?
Optimal ist übrigens auch wenn Dein Chef Dir den neuen Vertrag an den Arbeitsplatz bringt... ;-)
Erstellt am 05.07.2006 um 11:17 Uhr von Lara
@ Ramses II: Ja, mein Abteilungsleiter sieht mich jeden Tag :-) ... Und danke für den Tipp, so werde ich es machen
Ein Dankeschön an alle
Erstellt am 05.07.2006 um 12:28 Uhr von Necro
@Ramses II
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Dies gilt vor allem - in Anlehnung an § 626 Absatz 2 BGB - bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen
Quelle: www.rechtslexikon-online.de/unverzueglich.html
Gruß, Necro
Erstellt am 05.07.2006 um 13:53 Uhr von Ramses II
Ach so, "unverzüglich", nicht "unmittelbar", ist ja schon ein kleiner Unterschied.
Allerdings halte ich diese Verallgemeinerung auch für, wie soll ich es freundlich sagen, etwas gewagt und irreführend. Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern" (das "schuldhaft" wird dabei gerne überlesen...). Auch diese 14 Tage können schon viel zu lange sein, nämlich dann, wenn ich sie einfach verstreichen lasse.