Erstellt am 27.06.2006 um 12:22 Uhr von Kölner
Verfahren nach § 101 BetrVG einleiten.
Erstellt am 27.06.2006 um 12:28 Uhr von Magma
Danke für die schnelle Antwort!
Erstellt am 27.06.2006 um 13:19 Uhr von Frank B.
Erstmal den §23 Abs.3 BetrVG mit Kommentierung durchlesen.
Erstellt am 27.06.2006 um 13:52 Uhr von Kölner
@Frank B.
Ich habe mich die Tage erst eines Besseren belehren lassen. Das Vergehen des AG um das es hier geht ist eindeutig in § 101 BetrVG geregelt. Deswegen ist der § 23 Abs. 3 BetrVG auch nicht von Interesse.
Erstellt am 27.06.2006 um 14:17 Uhr von merlin
Auf jeden Fall schließt der § 101 BetrVG die §§ 23.3 und 121 aber auch nicht aus
Erstellt am 27.06.2006 um 17:39 Uhr von Kölner
@merlin
§ 23 Abs. 3 BetrVG sehe ich hier nicht (mehr). Was bei solchen Verstössen zu tun ist, regelt § 101 BetrVG eindeutig.
Erstellt am 27.06.2006 um 17:53 Uhr von Fayence
@ Kölner
Auch Ramses II hat die Anwendung des §23 Abs.3 BetrVG nicht ausgeschlossen!
Nur greift der §101 BetrVG in diesem Fall sehr spezifisch und tut dem AG etwas mehr weh!
Erstellt am 27.06.2006 um 18:39 Uhr von Kölner
Ramses II war halt moderat und nett zu mir!
Erstellt am 27.06.2006 um 18:50 Uhr von Fayence
Im Gegensatz zu mir, ist er das halt manchmal!