Erstellt am 20.06.2006 um 09:03 Uhr von viktor
Die Frage der Mitbestimmung bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit bezieht sich auf die "betrieblich übliche Arbeitszeit" an diesem Arbeitsplatz. Wenn diese z.B. (individualrechtlich vereinbart) üblicher Weise 4 Stunden beträgt, wäre eine Verlängerung mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 20.06.2006 um 09:23 Uhr von betriebsratten
Hallo, der Arbeitsplatz wurde von der Kollegin bisher mit 7,?? h/Tag besetzt, auch die anderen in diesem Bereich arbeiten Vollzeit.
Erstellt am 20.06.2006 um 09:38 Uhr von viktor
Also wie ich den Kommentar von Däubler lese (zu § 87 Rd.Ziffer 87), ist die individualrechtlich vereinbarte Arbeitszeit der Kollegin (zukünftig also Teilzeit) die betriebsübliche Arbeitszeit an diesem Arbeitsplatz. Eine Verlängerung wäre nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
(Unabhängig natürlich davon zu betrachten: ein eventueller Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge aus einem Tarifvertrag, die in der Regel Mehrarbeit erst über den Vollzeitrahmen hinaus berechnen.)
Erstellt am 20.06.2006 um 11:14 Uhr von Kölner
Vielleicht ein AV im Rahmen von KAPOVAZ?
Erstellt am 20.06.2006 um 11:22 Uhr von Rollie
KAPOVAZ, welch ein Ausdruck :-))),
Du meinst mit variablen Arbeitszeiten ? Also Arbeit auf Abruf ?
Erstellt am 20.06.2006 um 11:24 Uhr von Kölner
Dieses Forum lebt ja von den Abk.. Ich dachte, auch mal eine zu nutzen.
Erstellt am 20.06.2006 um 11:32 Uhr von Rollie
Ich hatte den Ausdruck letztens mal gelesen, aber noch nicht geschafft, ihn auswendig zu lernen :-))))
Erstellt am 20.06.2006 um 11:51 Uhr von Lotte
@Kölner
Was ist denn bitte KAPOVAZ? }}:-)
Erstellt am 20.06.2006 um 11:53 Uhr von Kölner
KaPazitätsOrientierte Variable ArbeitsZeit.
§ 12 TzBfG