Erstellt am 14.06.2006 um 07:55 Uhr von Rollie
Eine (gesetzliche) Pflicht des AN's zur Stundenerfassung gibt es meines Wissens nicht. Eine Pflicht könnte sich lediglich aus einer Anweisung ergeben.
Auch ist der AG nicht verpflichtet zur Stundenerfassung, allerdings ist er verpflichtet, ggf. den Nachweis antreten zu müssen (Frag mich jetzt aber nicht nach dem §).
Für die Sonn- und Feiertagsarbeit könnte man ggf. in Betracht ziehen, das der AG sich entsprechende Genehmigung bei der GA hätte einholen müssen.
Was mich etwas stutzig macht, ist die Tatsache, das es bei Euch einen Betriebsrat gibt und angeordnete Überstunden geleistet werden, diese aber wohl ohne die Mitbestimmung des Betriebsrats geleistet werden.
Auf jeden Fall wäre es Aufgabe des Betriebsrats, auf die Einhaltung der Gesetze zu achten und ggf. auch entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten.
M.E., auch wenn Dein Verhältnis zu den anderen BR-Kollegen nicht so gut zu sein scheint, solltest Du im Gremium die Situation mal deutlich ansprechen, mit dem Hinweis, das hier wohl gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird und die Mitbestimung außer acht gelassen wird und das Gremium hier Handlungsbedarf hat.
Erstellt am 14.06.2006 um 08:32 Uhr von pit47
Hallo ITler,
besorge Dir das Arbeitszeitgesetz mit den Kommentaren dazu, wegen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit wird dort behandelt. Gibt es eine Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit?
Habt ihr einen Tarifvertrag oder was steht im Arbeitsvertrag dazu?
Deine Firma wird sich freuen, daß Du soviel Überstunden geleistet hast in den letzten 6 Jahren, denn wenn Du einen Ausgleich dafür einfordern willst, wirst Du nur für die letzten 3 Monate einen Ausgleich bekommen.
Erstellt am 14.06.2006 um 08:46 Uhr von Rollie
pit47,
es ist ja nicht gesagt, das ein TV zum Tragen kommt hinsichtlich der Ausschlußfristen.
Erstellt am 14.06.2006 um 11:34 Uhr von Fayence
Hallo ITler,
Du könntest m.E. auch das für Euch zuständige Gewerbeaufsichtsamt einschalten. Zu dessen Aufgabenbereich gehört nämlich auch die Überwachung der Einhaltung des ArZG. Und hier ist der AG in der Pflicht, belegen zu müssen!
Erstellt am 14.06.2006 um 12:57 Uhr von tramdriver
Arbeitszeitgesetz §16 Abs 2: "(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren."
Es gibt eine Dokumentationspflicht für die Überstunden. Ansonsten hätten wir noch die maximal 48 Stunden, die im Durchschnitt in der Woche gearbeitet werden dürfen.
Grüße aus meinem 34°C kühlen Bürochen!