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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden werden nicht abgegolten - was kann der BR tun?

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ITler
Jan 2018 bearbeitet

Ich arbeite in einer Werbeagentur seit gut 6 Jahren in der EDV. Und habe nun folgendes Problem: Laut Arbeitsvertrag habe 38,5 Std. zu arbeiten. Seit Jahren schon liegt die Anzahl der geleisteten Stunden bei 46-50 Stunden. Einen Überstundenausgleich in Form von Bezahlung oder zusätzlicher Freizeit gibt es nicht oder nur nach Gutdünken. Ebensowenig existiert eine Stundenerfassung. Am Montag vor Pfingsten wurde uns mitgeteilt, daß wir sowohl Pfingstsonntag als auch Pfingstmontag zu arbeiten hätten (ich musste dann allerdings nur Sonntags arbeiten). Auf jeden Fall mussten wir am Freitag bis Mitternacht und ebenso am Samstag bis Mitternacht arbeiten (am Sonntag bis 18 Uhr). Trotz meiner mehrfachen Hinweise auf die entsprechende Betriebsvereinbarung Überstunden im Bezug auf Feiertagsarbeit und Nachtarbeit wurde bisher kein Freizeitausgleich gewährt. Nach all den Jahren platzt mir nun langsam der Kragen und ich überlege meine Firma zu verklagen. Wie stehen die Chancen hierzu? Bin selbst im BR bekomme aber keinen Rückhalt bei meinen BR-Kollegen. Ich habe inzwischen überschlagsweise mal ausgerechnet wieviel Überstunden ich seit 6 Jahren angehäuft habe - es sind gut 2 Jahre in normaler Arbeitszeit. Meines Wissens wird doch hier gegen mehrere Gesetze verstoßen... wie z.B. Arbeitsschutzgesetz, Pflicht des Arbeitnehmers zur Stundenerfassung etc. Was kann ich tun?

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Community-Antworten (5)

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Rollie

14.06.2006 um 09:55 Uhr

Eine (gesetzliche) Pflicht des AN's zur Stundenerfassung gibt es meines Wissens nicht. Eine Pflicht könnte sich lediglich aus einer Anweisung ergeben.

Auch ist der AG nicht verpflichtet zur Stundenerfassung, allerdings ist er verpflichtet, ggf. den Nachweis antreten zu müssen (Frag mich jetzt aber nicht nach dem §).

Für die Sonn- und Feiertagsarbeit könnte man ggf. in Betracht ziehen, das der AG sich entsprechende Genehmigung bei der GA hätte einholen müssen.

Was mich etwas stutzig macht, ist die Tatsache, das es bei Euch einen Betriebsrat gibt und angeordnete Überstunden geleistet werden, diese aber wohl ohne die Mitbestimmung des Betriebsrats geleistet werden.

Auf jeden Fall wäre es Aufgabe des Betriebsrats, auf die Einhaltung der Gesetze zu achten und ggf. auch entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten.

M.E., auch wenn Dein Verhältnis zu den anderen BR-Kollegen nicht so gut zu sein scheint, solltest Du im Gremium die Situation mal deutlich ansprechen, mit dem Hinweis, das hier wohl gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird und die Mitbestimung außer acht gelassen wird und das Gremium hier Handlungsbedarf hat.

P
pit47

14.06.2006 um 10:32 Uhr

Hallo ITler, besorge Dir das Arbeitszeitgesetz mit den Kommentaren dazu, wegen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Auch Sonn- und Feiertagsarbeit wird dort behandelt. Gibt es eine Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit? Habt ihr einen Tarifvertrag oder was steht im Arbeitsvertrag dazu? Deine Firma wird sich freuen, daß Du soviel Überstunden geleistet hast in den letzten 6 Jahren, denn wenn Du einen Ausgleich dafür einfordern willst, wirst Du nur für die letzten 3 Monate einen Ausgleich bekommen.

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Rollie

14.06.2006 um 10:46 Uhr

pit47,

es ist ja nicht gesagt, das ein TV zum Tragen kommt hinsichtlich der Ausschlußfristen.

F
Fayence

14.06.2006 um 13:34 Uhr

Hallo ITler,

Du könntest m.E. auch das für Euch zuständige Gewerbeaufsichtsamt einschalten. Zu dessen Aufgabenbereich gehört nämlich auch die Überwachung der Einhaltung des ArZG. Und hier ist der AG in der Pflicht, belegen zu müssen!

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tramdriver

14.06.2006 um 14:57 Uhr

Arbeitszeitgesetz §16 Abs 2: "(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren."

Es gibt eine Dokumentationspflicht für die Überstunden. Ansonsten hätten wir noch die maximal 48 Stunden, die im Durchschnitt in der Woche gearbeitet werden dürfen.

Grüße aus meinem 34°C kühlen Bürochen!

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