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Scheinselbständiger BR-Kandidat nun in Tätigkeit eingeschränkt, was tun?

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Isa
Jan 2018 bearbeitet

Bin mittlerweile Vorsitzende im neuen BR nun 2 Fragen

  1. Hätte die Änderung der Arbeitszeiten eines scheinselbständigen AN nicht auch über meinen Tisch gemusst, zumal die Kündigungen der Probezeitler auch im BR besprochen wurden?

und 2. Der scheinselbständige AN war Kandidat für die BR-Wahl und da als 4. auf der Liste eindes deiköpfigen BR ja auch ersatzmitglied. Wie sieht es nun aus mit Behinderung der BR- Arbeit und nicht Schlechterstellung der Kandidaten. Was kann bzw muss ich tun?

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Community-Antworten (13)

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Z.Ickig

06.06.2006 um 10:17 Uhr

Der "selbständige" Arbeitnehmer ist ein Paradoxon. Entweder jemand ist selbständig, oder er ist Arbeitnehmer. Allenfalls könnte es sich noch um einen arbeitnehmerähnlichen Selbständigen handeln, siehe § 5 Abs. 1 ArbGG.

Woher wißt ihr so genau, dass es sich um Scheinselbständigkeit handelt? Wurde das gerichtlich festgestellt, oder vemutet ihr das lediglich? Dieser Punkt müßte m.E. zunächst geklärt werden. Wenn der Betroffene tatsächlich selbständig ist, dann könnte der BR nicht zuständig sein. Der Betroffene könnte dann aber wohl auch nicht Mitglied des BR sein

Wie kommt den ein "selbständiger" Mitarbeiter überhaupt auf die Kandidatenliste für den BR?

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Isa

06.06.2006 um 10:38 Uhr

Dass betreffender MA arbeitnehmerähnlich ist, vermute ich zunächst mal, wollte aber abgesichert sein für denn fall, dass das Arbeitsgericht eben jenes feststellt. denn nach §119 wäre eine dann "Änderungskündigung" gegenüber dem MA ja strafrechtlich zu verfolgen... Vielen Dank aber für Dein Posting Z.Ickig

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Fayence

06.06.2006 um 11:15 Uhr

Isa, da gehen die Pferde aber ganz gehörig mit Dir durch!

"denn nach §119 wäre eine dann "Änderungskündigung" gegenüber dem MA ja strafrechtlich zu verfolgen..."

Eine Änderung von Arbeitszeiten schliesst keine ev. Behinderung der BR-Arbeit ein, zumal es sich auch noch um ein Ersatzmitglied handelt. Im erforderlichen Vertretungsfall sieht der §37 ausreichende Regelungsmöglichkeiten vor! Auch könnten mit diesem Ersatzmitglied andere Arbeitszeiten bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart worden sein.

I
Isa

07.06.2006 um 08:46 Uhr

Vielen dank Fayence,

So wie ich es bislang verstanden hatte, haben Ersatzmitglieder auch einen Kündigungsschutz, auch bei Änderungskündigungen... Die Änderung der Arbeitszeit war nie vorher besprochen. Ich sehe halt die Gefahr, dass wenn das Ersatzmitglied durch diese Änderung in den Status eines Freien gerät, die Ersatzmitgliedschaft erlischt. Wenn dann noch die AG-loyalen BR-Mitglieder ( 2 von 3 leider) Ihr Amt niederlegen, käme es zu keiner neuen BR Wahl weil alle im Betrieb Angst vor Restriktionsmaßnahmen durch den AG haben. Ist hier leider eine verzwickte Situation daher mine vielen Fragen, vor allem, wie ich damut umzugehen habe....

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Fayence

07.06.2006 um 10:11 Uhr

"So wie ich es bislang verstanden hatte, haben Ersatzmitglieder auch einen Kündigungsschutz, auch bei Änderungskündigungen"

Isa, um was geht es denn nun? Ist diesem Ersatzmitglied eine Änderungskündigung ausgesprochen worden? Davon war bislang nicht Deine Rede!

I
Isa

07.06.2006 um 10:53 Uhr

Genau das, Fayence, dem Ersatzmitglied wurde die Änderungskündigung dargelegt.... Entshuldige bitte meine recht holprige Ausdrucksweise, aber manchmal denke ich die Fragen schneller als ich sie allgemein Verständlich formulieren kann. Von der Stellung des MA als Ersatzmitglied hatte ich erst im 2. Teil meines Eröffnungspostings geschrieben...

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Fayence

07.06.2006 um 13:36 Uhr

Isa, ist denn dieses Ersatzmitglied mit der Änderungskündigung einverstanden? In diesem Fall habt Ihr Euch zu "beugen".

Was ich dennoch nicht verstehe, warum aufgrund dieser Änderungskündigung, welche sich anscheinend nur auf andere Arbeitszeiten bezieht, sich der Status dieses AN ändern soll.

Bevor Du hier ganz auf die falsche Spur gerätst, solltest Du Dir in einer Kommentierung einmal unter §5 BetrVG den Arbeitnehmerbegriff zu Gemüte führen.

I
Isa

08.06.2006 um 07:43 Uhr

Das habe ich schon getan.

Wie gesagt, bislang war besagtes Ersatzmitglied arbeitnehmerähnlich, aufgrund von Arbeitszeiten arbeitsweise, Weisungsgebundenheit Zusammenarbeit mit anderen AN übernahme struktureller Verantwortung etc. Nun soll er nur noch an 2 Tagen im Monat im Betrieb auftauchen. Damit wäre er dann eindeutig freier Mitarbeiter.

RI
Ramses II

08.06.2006 um 09:59 Uhr

Isa,

mir scheint dass bei Dir die Begrifflichkeiten "Arbeitnehmer", "Scheinselbständiger", "freier Mitarbeiter", "arbeitnehmerähnlich" ganz schön durcheinander geraten sind. Für den Außenstehenden ist nicht erkennbar worum es geht, es klingt nur ziemlich wirr.

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Isa

08.06.2006 um 10:19 Uhr

Seltsam, ich dachte, hier sind die absoluten Experten, deshalb habe ich mich an euch gewandt, wenn jemand arbeitnehmerähnlich ist, kann dies sich doch durchaus mit einer scheinselbständigkeit überschneiden... und mit dem journalistischen begriff des "Festen Freien" könnt ihr sicher auch nicht umgehen, oder? Warum es überhaupt so wirr ist liegt daran, dass ich Versuche Argumentationsstrukturen von AG und AN zu entwirren. Darüberhinaus hat mein AG ohnehin seltsame Vorstellungen über Arbeitsverhältnisse. ich zum Beispiel bin in den Papieren des Unternehmens als freie geführt, tatsächlich aber Arbeitnehmer, was jede Statusklage nach Ansicht der Gewerkschaft beweisen würde. Einen schriftlichen Vertrag gab es nie, dennoch behauptet der AG mich auszubilden und da meine Ausbildung demnächst auslaufe, könne er mir danach einen befristeten Festvertrag anbieten. Blödsinn, das Arbeitsverhältnis war ja nie befristet und würde er mich tatsächlich ausbilden gäbe es einen schriftlichen Vertrag, dass er mir ein Zeugnis ausstellen will über eine nicht absolvierte Ausbildung ist demnach mehr als seltsam.... Also, wenn euch dieses Posting noch wirrer vorkommt... es liegt nicht daran, dass ich unstrukturiert denke, wiewohl ich leider total unerfahren bin als BR, sondern daran, dass der AG völlig Konfuse Arbeitsverhältnisse schafft, die eigentlich nur noch vom Arbeitsgericht geklärt werden können.

K
Kölner

08.06.2006 um 11:00 Uhr

@Isa Das "Expertentum" hat immer dann seine Grenzen, wenn die Fragestellerin sich nicht klar ausdrückt oder sie eine Folgeantwort erwartet, bevor die Erstantwort wirklich geklärt werden kann. Andersherum: Wenn der Status eines AN nicht geklärt ist, lässt sich doch nur rein spekulativ und lediglich hochphilosophisch die ein oder andere Äusserung tätigen. Wenn zudem keine opportune Antwort gegeben wird kann es auch daran liegen, dass es sie nicht gibt und/oder die Experten an der Fragestellung scheitern.

RI
Ramses II

08.06.2006 um 11:09 Uhr

Isa,

wie können hier die "Experten" für das sitzen was bei Euch im Betrieb abläuft?

"Scheinselbständigkeit" ist z.B. ein sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Begriff der mit dem Arbeitsrecht überhaupt nichts zu tun hat.

Ob jemand Arbeitnehmer ist oder nicht, hängt wiederum nicht davon ab, wieviele Tage er im Monat in den Betrieb kommt.

Ich nehme an dass es um eine Zeitungsredaktion geht und Du dort als Volontärin arbeitest? Tatsächlich sind gerade dort die Arbeitsverhältnisse oft schwer zu durchschauen.

Für die Arbeitnehmereigenschaft spricht z.B. "Weisungsgebunden" (also z.B. "Fahren Sie mal zur Firma XY und befragen Sie dort den Geschäftsführer zu den Gerüchten über die bevorstehende Insolvenz.") "Arbeit muß in Person erledigt werden" (Wenn ich keine Lust zum Arbeiten habe, darf ich z.B. nicht meinen Bruder schicken.) "Vereinbarte Arbeitszeit" (z.B. 40 Stunden-Vertrag) "Entlohnung nach Zeitabschnitten" (z.B. Monatseinkommen) "Steuer und Sozialversicherung werden durch den Arbeitgeber abgeführt"

Gegen die Arbeitnehmereigenschaft spricht z.B. "Nicht weisungsgebunden" (Also eigene Entscheidungsbefugnis, wie das vereinbarte Arbeitsergebnis erzielt wird) "Arbei muss nicht in Person erbracht werden" (Der Schreiner darf die Arbeit auch durch seinen Gesellen erbringen lassen) "Keine vereinbarte Arbeitszeit" (Es wird maximal vereinbart bis wann das Arbeitsergebnis abzuliefern ist) "Entlohnung nach Arbeitsergebnis" (z.B. Zeilenhonorar) "Steuern und Sozialversicherung werden durch den Dienstverpflichteten abgeführt"

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Isa

09.06.2006 um 06:55 Uhr

Danke Ramses, das hilft schonmal weiter. Kölner, ich versuche ja noch selber durch den paragraphendschungel durchzusteigen, dass ich kein kommentiertes Gesetz habe und die Gewerkschaft derzeit schwer zu erreichen ist, macht die Sache nicht einfacher. Aber betreffender AN hat sich sowieso schon mit der Rechtsberatung in Verbinung gesetzt. Also wird das Arbeitsgericht alles weitere klären. Was meinen Status angeht, ich bin sozusagen "feste freie" Arbeitsrechtlich nach Statusklage AN da ohne schriftlichen Vertrag unbefristet, obwohl AG es gerne als Volontariat bezeichnet, um mich bald loswerden zu können....denn ein Volontariat wäre ja befristet....

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